Standort Betriebsteil oder selbständige Einheit
Wir haben einen Standort, der ca. 500 KM von unserem entfernt ist, an dem ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt sind und es gibt dort momentan noch keinen Betriebsrat. Die Frage ist nun, können diese Mitarbeiter beschließen an unserer Betriebsratswahl teilzunehmen oder müssen sie einen eigenen Betriebsrat wählen. An dem genannten Standort gibt es eine Geschäftsführung, eine Buchhaltung, eine Personalabteilung etc.
Community-Antworten (6)
22.01.2014 um 21:54 Uhr
Also mein Bauch sagt absolut eigener Betriebsrat! :-) a. Entfernung b. Eigene Geschäftsführung Wie sollte Euer Betriebsrat den anderen Standort betreuen können? Aber wie gesagt nur Bauchgefühl !
22.01.2014 um 22:00 Uhr
Die wählen erstmal einen eigenen, danach wird ein Gesamt-Betriebsrat für das gemeinsame Unternehmen gewählt
22.01.2014 um 22:12 Uhr
@nasenbar Naja. Ich hoffe mal, Du hast Dich nur unglücklich ausgedrückt. Ein GBR wird gegründet und die GBRM werden entsandt.
22.01.2014 um 23:10 Uhr
Hallo rainbow, also so wie du es beschreibst, habt ihr in 500km einen entfernten Betrieb, nicht nur Standort. Eigener Betrieb, eigener BR, das wäre wohl angemessen.
Außerdem, 500 km, überleg mal was das bedeutet! 500km, das ist mehr als die Luftlinie Hamburg - Nürnberg! Auch mehr als Berlin - Köln! Und auch das spricht für einen eigenen BR.
22.01.2014 um 23:16 Uhr
Naja, Hartmut Von Köln-Weiden nach Berlin-Rahnsdorf sind es mehr als 500km. ;-)
23.01.2014 um 09:49 Uhr
Wenn ich mir die Frage so durchlese, kommt mir natürlich aus dem § 4 BetrVG auch der 2. Teil des Paragraphen in den Sinn:
"Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. "
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