Erstellt am 20.01.2014 um 07:06 Uhr von Kölner
Nein. Das geht nicht, wenn man vor der Tür und nicht dahinter steht.
Erstellt am 20.01.2014 um 07:08 Uhr von Lexipedia
Die BWO gilt nicht für die Betriebsratswahl! Es ist nur die WO anzuwenden!
Erstellt am 20.01.2014 um 18:00 Uhr von Tommyh
Aber wir haben bisher immer die Wahlordnung vom Dackelzüchterverein angewendet war das etwa verkehrt?
;-)
Erstellt am 20.01.2014 um 19:59 Uhr von Hoppel
@ All
Der § 60 der Bundeswahlordnung besagt lediglich, dass die Personen, die sich VOR Schließung des Wahllokals in demselbigen befinden, noch ihre Stimmabgabe tätigen dürfen.
Ich wüsste nicht was dagegen sprechen soll, das bei einer BR-Wahl genauso zu handhaben.
Erstellt am 20.01.2014 um 21:58 Uhr von Oblatixx
Ehm ... das sagte doch schon Kölner ...
Erstellt am 20.01.2014 um 22:24 Uhr von nicoline
Ehm, vielleicht wurde es ja um 19:59 Uhr nur etwas verständlicher ausgedrückt, was ja grundsätzlich weder schädlich noch zu verurteilen ist.