Erstellt am 16.01.2014 um 15:33 Uhr von brisant
Dazu hat das BAG noch keine Entscheidung getroffen. Ich könnte mir aber virstellen, dass das BAG hiet den § 16 nur auf passiv Wahlberechtigte beschränkt. Denn der WV hat ja einen bedonderen Kündigungsschutz und diesen kann der Entleiher eben nicht gewähren, da er ja nicht der AG lt. ArbV ist.
Erstellt am 16.01.2014 um 15:40 Uhr von Paddy
Erstellt am 16.01.2014 um 19:06 Uhr von Hoppel
§ 16 BetrVG
Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei WAHLBERECHTIGTEN bestehenden Wahlvorstand ...
§ 7 BetrVG
WAHLBERECHTIGT sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Ich kann nicht ganz nachvollziehen, was hier durch das BAG entschieden werden soll. Werden Leih-AN länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt, sind sie wahlberechtigt und können somit als Mitglied des WV bestellt werden.
Erstellt am 16.01.2014 um 21:11 Uhr von Hartmut
D'accord. Falls noch letzte Zweifel bestehen, Paddy, hier Fitting's Kommentar (25. Aufl.) zu §16, RN 21: 'Der BR kann jeden wahlberechtigten AN als Mitglied des Wahlvorst. bestellen. Das können auch [...] LeihArbN sein'.