Erstellt am 16.01.2014 um 11:56 Uhr von Lernender
wer erledigt denn sonst euren Schriftverkehr?
Erstellt am 16.01.2014 um 13:01 Uhr von Bürokrat
Formulieren müsst ihr das schon selbst, § 6 Arbeitszeitgesetz, insbes. (5) hast du ja offenbar gelesen. Zuschlag oder Freizeit! Bietet sich doch als Einleitung in ein entsprechendes Schreiben an!
Mir drängt sich halt noch die Frage auf, warum der AG diese Entscheidung treffen sollte? Habt ihr keine eigene Vorstellung, was ihr durchsetzen (verlangen) möchtet?
Erstellt am 16.01.2014 um 15:22 Uhr von gironimo
Die Frage die sich da aufdrängt ist doch die, ob hier nicht Dinge geregelt werden sollen, die üblicher Weise in Tarifverträgen geregelt werden, so daß (egal ob es im Betrieb einen Tarif gibt oder nicht) hier der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt.
Andererseits ist diese Frage natürlich gekoppelt an die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverteilung. An Stelle des BR würde ich hier also sagen: "Wenn der Punkt der Nachtzuschläge nicht eindeutig geregelt ist, wird es mit uns keine Nachtarbeit geben." Und dann wäre ja die Einigungsstelle gefragt und nicht unbedingt ein Anwalt.
Will hingegen ein AN Ansprüche aus dem ArbZG geltend machen, wäre hier eine Individualklage angezeigt.