Stimmenmehrheit
Hallo sind im BR für Endscheidungen immer einfache Stimmenmehrheit ausreichend oder gibt es auch Endscheidungen die einer größeren Mehrheit bedürfen.
Und gibt es noch Anmerkungen zu meinem früheren Thema:
"Hallo kann ich kurz vor der Wahl noch meine Kandidatur zurück ziehen?"
Community-Antworten (8)
15.01.2014 um 21:58 Uhr
Hier mal Beispiele, genannte von einem Anbieter Wo ich 10 Jahre lang Seminare hatte. Wie gesagt sind nur Beispiele. http://www.betriebsrat.com
15.01.2014 um 22:07 Uhr
Zur zweiten Frage. Nein, Du kannst nicht mehr zurück ziehen. Geht nur laufen lassen und dann die Wahl ablehnen.
15.01.2014 um 22:27 Uhr
Der erste Satz aus meiner Frage vom 12.1. war beantwortet aber die weiteren Fragen noch nicht so ganz umfassend.
16.01.2014 um 10:21 Uhr
Und wie war noch die Frage.......
16.01.2014 um 10:48 Uhr
Ich habe mir die Frage noch einmal herausgesucht.
Eigentlich hast Du ja gar keine 2. Frage gestellt sondern nur eine Situation geschildert. Und da gibt es doch zahllose Kommentare.
Wenn Du auf etwas spezielles hinaus willst, kannst Du ja noch einmal eine konkrete Frage stellen.
16.01.2014 um 19:08 Uhr
sind im BR für Endscheidungen immer einfache Stimmenmehrheit ausreichend oder gibt es auch Endscheidungen die einer größeren Mehrheit bedürfen. Zu dieser Frage noch mal eine etwas genauere Erklärung. Wie in dem Link steht, sind Beschlüsse des BR in der Regel mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des BR zu fassen. Ausgangsvoraussetzung für einen rechtskräftigen Beschluss ist zunächst, dass der BR überhaupt beschlussfähig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn mindestens die Hälfte der BRM anwesend ist. Das müssen nicht alles ordentliche Mitglieder sein, Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig, das weißt Du ja aber bestimmt schon, bist ja schon einige Zeit dabei. Für bestimmte Angelegenheiten ist aber die absolute Mehrheit aller BRM erforderlich. Auch hier ist die Vertretung durch Ersatzmitglieder möglich. Hier die §§ für die das der Fall ist:
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG => Rücktritt des Betriebsrats §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 => Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an den Betriebsausschuss oder an einen anderen Ausschuss und dessen Widerruf § 28 Abs. 2 BetrVG Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung an Betriebsratsmitglieder, die einem gemeinsam von Arbeitgeber und Betriebsrat zu bildenden (paritätisch besetzten) Ausschuss angehören § 28a Abs. 2 BetrVG => Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen und deren Widerruf § 36 BetrVG => Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat § 50 Abs. 2 BetrVG => Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch den örtlichen Betriebsrat, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln § 107 Abs. 3 BetrVG => Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats.
Beispiel: 19er Gremium, beschlussfähig mit 10 anwesenden BRM. 7 ordentliche und 4 Ersatzmitglieder = 11 Mitglieder sind anwesend. Es wird eine Antrag auf Zustimmung zu einer Arbeitszeitänderng in Abt. X gestellt. 6 Mitglieder (einfache Mehrheit) stimmen zu, 5 lehnen ab, dem neuen Arbeitszeitmodell ist zugestimmt.
Weiterhin wird ein Antrag auf Zustimmung zu dem finalen Entwurf einer Geschäftsordnung für den BR gestellt. Hier müssen 10 Mitglieder (absolute Mehrheit) der anwesenden 11 zustimmen, damit diese in Kraft treten kann.
16.01.2014 um 23:15 Uhr
zur letzten Aussage.
"Weiterhin wird ein Antrag auf Zustimmung zu dem finalen Entwurf einer Geschäftsordnung für den BR gestellt. Hier müssen 10 Mitglieder (absolute Mehrheit) der anwesenden 11 zustimmen, damit diese in Kraft treten kann."
Und bei 5 BRM alle 5 oder reichen 4 zu 1?
16.01.2014 um 23:31 Uhr
Speierling, bei einem 5er Gremium: Beschlussfähigkeit: 3 Mitglieder einfache Mehrheit und absolute Mehrheit bei 5 anwesenden BRM = 3 Mitglieder bei 3 anwesenden BRM einfache Mehrheit = 2 Mitglieder absolute Mehrheit = 3 Mitglieder
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