Erstellt am 07.01.2014 um 19:33 Uhr von nicoline
Hallo Anatolin,
die Wahlordnung sagt:
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 6 Vorschlagslisten
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Wir hatten hier gerade vor Kurzem eine ausführliche Diskussion zu dem Wort "soll" mit so einem Begriff, wie "intendiertes Ermessen".
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=48342&keyword=&Nav=aktuelleantworten&Thema=&qPage=3&Site=BR-Forum&Menue=show
Ich bleibe jedoch bei meiner Aussage: Soll heißt muss, wenn man kann! Bemüh Dich also ernsthaft 14 Bewerber zusammenzubekommen. Wenn es weniger werden ist es kein Grund, die Vorschlagsliste abzulehnen.
Erstellt am 07.01.2014 um 21:08 Uhr von Hoppel
@ nicoline
"SOLL" mit einem "MUSS" zu übersetzen, ist doch vollkommen an den Haaren herbei gezogen.
Wenn im BetrVG ein "MUSS" gemeint ist, ist das entweder durch das Wörtchen "HAT" oder "MUSS" gekennzeichnet. Damit gehen grundsätzlich rechtlich durchsetzbare Ansprüche einher.
Eine Soll-Vorschrift besagt lediglich, dass diese Vorgabe erreicht werden sollte, es aber unschädlich ist, wenn diese Vorgabe nicht erreicht wird.
Ein WV MUSS z.B. aus drei Mitgliedern bestehen. Wenn im Betrieb Männlein und Weiblein vertreten sind, SOLLEN beide Geschlechter im WV vertreten sein. Aber wenn durch den BR ein WV mit nur männlichen Mitgliedern bestellt wird, kann keine Frau einen Anspruch einklagen.
Und noch eine schöne SOLL Vorgabe: Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
Diese SOLL Vorgabe passt doch fast keinem BRM/AN in den Kram ... oder warum werden Listenwahlen so verteufelt?
Aber Du hast Recht, dass man immer darum bemüht sein sollte, dass auf einem Wahlvorschlag doppelt so viele Wahlbewerber stehen, als BRM zu wählen sind.
Erstellt am 07.01.2014 um 22:09 Uhr von Hartmut
Hallo Anatolin, die Mindest-Anzahl von Listenmitgliedern, egal für welche BR-Größe, ist 1. Es gibt für den WV keine Handhabe, einen solchen 'Einzelkämpfer' abzulehnen, wenn ansonsten alle formalen Anforderungen erfüllt sind.
Ob eine so super kurze Liste auch sinnvoll ist, sei dahingestellt. Danach hattest du auch nicht gefragt.
Erstellt am 08.01.2014 um 07:11 Uhr von nicoline
@ Hoppel,
wenn Du mal richtig liest, habe ich das SOLL nicht mit MUSS übersetzt, aber, diese Diskussion habe ich jetzt keine Lust noch mal zu führen.