W.A.F. LogoSeminare

Schulung Wahlkommission

R
Rapper
Nov 2016 bearbeitet

Auch wenn zu dieser Frage eventuell schon mehrmals geantwortet wurde, habe ich zu diesem Thema noch eine Unklarheit. In unserer letzten BR Sitzung ahben wir die Wahlkommission bestellt und die Vorsitzenden der Wahlkommission gewählt. Uneinigkeit gab es bei dem Thema "Schulung der Wahlkommission". Einige sind der Meinung, der BR sucht die Schulung für die Wahlkommission aus, andere wiederum sind der Meinung, die Wahlkommission entscheidet selbst, wann und bei wehm sie diese Schulung absolviert. Im BetrVG bzw. in der Wahlordnung kann ich nichts dazu finden, was denn nun richtig ist. Hat jemand vielleicht dazu ein passendes Urteil oder kennt die oder den entsprechenden Paragraphen, wo dies Eindeutig geregelt ist? Jede vernünftige Antwort wäre hilfreich.

MfG

1.94803

Community-Antworten (3)

G
gironimo

12.12.2013 um 10:16 Uhr

Der Wahlvorstand ist kein Anhängsel des BR, sondern ein selbständig agierendes Gremium, dass alle Aktivitäten durch eigene Beschlüsse legitimiert. So auch die Schulungen.

R
Rapper

12.12.2013 um 10:47 Uhr

gironimo,

bei dieser Meinung gehe ich ja voll mit. Nur, wo steht das? in welchem Paragraphen, Urteil o.ä.. Das ist der Knackpunkt, weil die Mehrheit im BR bei uns der Meinung ist, die Schulung für die Wahlkommission wird durch den BR festgelegt bzw. bestellt.

A
AlterHase

14.12.2013 um 20:19 Uhr

Das ist doch eigentlich ganz einfach.

Alle Kosten die ein BR erzeugt, also auch die Kosten des Besuchs von Seminaren, hat der AG nach § 40 BetrVG zu tragen. Die vom AG zu tragenden Kosten einer Wahl, hierzu gehören auch der Besuch eines Seminars, ergeben sich aber aus § 20 BetrVG. Ein BR kann hier grundsätzlich keine Kostentragungspflicht geltend machen.

Natürlich macht es einen Sinn, wenn sich ein BR bereits im Vorfeld einer Wahl, nicht nur um die Besetzung des WV, sondern auch über dessen Schulung seine Gedanken macht. Auch steht es einem WV frei, sich für ein Seminar zu entscheiden, das bereits vom BR ausgesucht wurde. Es beschließen und damit eine Kostentragungspflicht des AG auslösen, kann er allerdings nur selbst.

Ihre Antwort