Erstellt am 10.12.2013 um 09:42 Uhr von gironimo
Gutscheine stellen doch einen Wert dar. Sie gehören also zum Entgelt und unterliegen damit auch den Entgeltgrundsätzen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Da nicht nur ein Gutschein ausgegeben wurde (da kann man noch von individueller Maßnahme reden) sondern eben diverse, stellt sich für den BR natürlich die Frage, welche Grundsätze wurden angewendet.
Unabhängig von der Frage, wie denn die Verteilung erfolgte, muss der AG aber natürlich dem BR Auskunft erteilen. Dies ergibt sich aus dem § 80 BetrVG. Die Auskunft muss so umfassend und genau sein, dass der BR sich selbst ein Bild machen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind oder er in sonst einer Form einen Handlungsbedarf sieht.
Der AG kann also nicht mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung seine Informationspflicht ablehnen.
Erstellt am 10.12.2013 um 10:13 Uhr von Charlys
Der Arbeitgeber bestimmt, wer Weihnachtsgeschenke erhältDarf ein Arbeitgeber nur einzelnen, zur Weihnachtsfeier erschienenen, Arbeitnehmern ein Geschenk machen? Ein interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Der Fall:Ein Arbeitgeber wollte der geringen Teilnehmerzahl bei Betriebsveranstaltungen entgegenwirken. Sein Plan: Jeder Mitarbeiter, der an der Weihnachtsfeier 2012 teilgenommen hatte, bekam ein iPad mini im Wert von ca. 400 EUR geschenkt - und die anderen nichts. Natürlich machte er seinen Plan vor der Feier nicht publik. Eine schöne Überraschung für die Teilnehmenden! Einer der Mitarbeiter war allerdings arbeitsunfähig erkrankt, berief sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehen würde. Er legte eine Klage vor dem Arbeitsgericht Köln ein. Die Entscheidung des Gerichts:Das Arbeitsgericht Köln gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Dieser wollte mit seinem Überraschungs-iPad ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Das bedeutet die Entscheidung für Sie:Dieser Fall war schon etwas Besonderes. Stets muss für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegen. Ob der Arbeitgeber in dem Fall tatsächlich sein Ziel erreichen wird, bleibt sehr fraglich. Vermutlich hat er mehr Unruhe in sein Unternehmen gebracht, als alles andere.W.A.F. Newsletter 11/2013Antwort 3 Erstellt am 05.12.2013 um 14:42 Uhr von schmitti
Erstellt am 10.12.2013 um 11:19 Uhr von Kulum
Charlys,
"... Dieser wollte mit seinem Überraschungs-iPad ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen ..."
Du meinst also ernsthaft diese Gutscheine seien ebenfalls eine Zuwendung besonderer Art und haben also so gar nichts mit der Vergütung für geleistete Arbeit zu tun - naja, immer mach mal.
Erstellt am 10.12.2013 um 11:24 Uhr von gironimo
ich sehe keinen Zusammenhang mit dem Ipad-Urteil und den in der Frage zitierten Gutscheinen.
Erstellt am 10.12.2013 um 11:27 Uhr von BloodyBeginner
Wir haben vor ein paar Jahren an Ostern freiwillig an ein paar Anlagen gearbeitet, zum Dank dafür haben die arbeitenden Mitarbeiter im nachhinein einen Tankgutschein über 30 € vom Betriebsleiter bekommen. Das lief bei uns auch nicht über den BR.
Erstellt am 10.12.2013 um 11:36 Uhr von Kulum
BloodyBeginner
worauf genau willst du hinaus? Dass man als BR nicht überall mitspielen muss wo man mitspielen kann? Da gebe ich dir recht.
Aber nur weil es bei euch so lief, muss das noch lange nicht richtig sein - falls du eher darauf hinaus wolltest. Ich hab n Kollegen, der fährt konsequent in einer ganz bestimmten 30er Zone 40-50 km/h. Zum einen, weil er die Strecke als ungefährlich betrachtet (ist sie meiner Meinung nach tatsächlich), zum anderen, weil dort noch nie jemand gelasert hat. Was denkst du, wenn doch mal jemand lasert, muss er zahlen oder ist es inzwischen sein gutes Recht so zu fahren weil er es doch immer so gemacht hat?
Erstellt am 10.12.2013 um 12:16 Uhr von marlene
Es ist keine Vergütung bzw Lohn. Dieses wäre, ist die Vergütung der Mehrarbeit. Hier ist es wie im Urteil von Charly ein extra Danke. Also MB frei. Wenn in anderen Betrieben bei solchen AG den BR beteiligen, ist es ggf § 2 oder aber Unkenntnis des AG in Sachen MB.
PS: Wenn es Vergütung, Lohn wäre, müssten die AN dafür auch Sozialabgaben und Steuern zahlen. Ist aber nicht weil Geschenk.
Erstellt am 10.12.2013 um 12:35 Uhr von Tommyh
Bin ich nicht ganz einverstanden übersteigt der Wert der Gutscheine 40 Euro wird laut Steuerrecht aus einer Annehmlichkeit Arbeitslohn und damit wäre der Verteilungsmodus mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 10.12.2013 um 12:37 Uhr von Kulum
marlene
Schon mal was von freiwilligen Sachzuwendungen gehört? Ab einer gewissen Größe sind die alles andere als Steuerfrei - Lohnbestandteil bleiben sie in jedem Fall.
Ob du Charlys nun nochmal extra dankst, wegen meiner auch mit Küsschen und Schleife - das Urteil bleibt frei von jeglichem Zusammenhang zum hier geschilderten Fall. Aber wenn du das schon nochmal extra auftischst und sogar noch Sozialabgaben und Steuern anführst - die waren auch für die im Fall genannten IPads fällig. Falls das also dein schlagendes Argument war ....
Erstellt am 10.12.2013 um 14:19 Uhr von Pjöööng
Zitat (charlys):
"Dieser wollte mit seinem Überraschungs-iPad ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei."
Geht es hier um "ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit"? Nein! Hier geht es um Engagement bzw. Belastungen während der Arbeitszeit. Also ist das Urteil nicht hilfreich.
Ausflüge in das Lohnsteuerrecht? Sozialeinrichtungen sind häufig nicht der Lohnsteuer unterworfen und dennoch mitbestimmt.
Wenn der Arbeitgeber bei der Verteilung bestimmte Kriterien angelegt hat (und danach sieht es hier aucs), dann sind diese Kriterien mitbestimmungspflichtig!
Ob es allerdings geschickt ist, in solch einem Fall die Mitbestimmung anzumahnen, steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 10.12.2013 um 17:41 Uhr von BRMtgl
Hallo, wo bitte ist hier ein Lohnbestandteil?? Der AN möchte sich bei den AN dabkbar zeigen weil sie in einer bestimmten Zeit außergewöhliche Leistungen/Einsatz gezeigt haben.
Auf Lohnbestandteile hätten die AN einen ggf sogar einklagbaren Anspruch. Auf ein Dankeschön des AG nicht. Der AG hätte hier auch nichts machen müssen.
Es ist wie Annelie richtig schreibt ein unverbindliches Dankeschön!
...Daraufhin hat die Geschäftsleitung Gutscheine als Dankeschön verteilt...
Er hätte zB auch alle zu Essen einladen könne. Will dann der BR bestimmen wer welches Schnitzel bekommt.
Der BR hätte ggf im Vorfeld hier bei sehen der kommenenden extra Belastung mit dem AG eine Regelung treffen können, wie man dieses besondere Ausgleicht. Hat er nicht also seine Möglichkeiten hier vertan.
Wenn dem AG nun das Handeln des BR auf die Nerven geht, was verständlich wäre, wird er BRE wohl "gesteinigt". Denn dann sagt der AG "liebe Leute ich wollte ja aber der BR macht es mir unmöglich". Dann ggf noch der Zusatz, mal sehen ob es im nächsten Jahr einen neuen gewählten BR gibt mit dem man besser umgehen kann. Wäre auch nicht starfbar. Denn auch der AG hat eine Meinungsfreiheit und diese erlaubt ihm auch sein Unwillen über den BR auszudrücken.
Erstellt am 10.12.2013 um 17:56 Uhr von Nubbel
leute leute
ob der arbeitgeber was gibt - seine sache
wieviel er gibt - seine sache
wer was warum bekommt - mitbestimmung
euch ist aber schon bekannt, dass man auch kurz vor wahl noch seminare besuchen darf?
Erstellt am 10.12.2013 um 21:17 Uhr von polybär
@Annelie,
überlege mal ob die Kranken nicht Benachteiligt wurden....
Oder wurden gar Mitarbeiter Vergessen?
> Er hätte euch von der Massnahme in "minimal"Kenntniss setzten müssen (Vertrauenvolle zusammenarbeit)
Ihr solltet mal mit dem AG über das Thema zusammen Arbeit Reden. Ich finde das ist Wichtiger !!!!!
Erstellt am 10.12.2013 um 23:05 Uhr von snooker
Nubbels antwort zeigt den weg auf