Betriebsratswahl 2014
Hallo Kollegen Kann man als Wahlvorstand alle Listenvertreter und alle Kandidaten die auf den Wahl Listen stehen zu einer Sitzung einladen und versuchen alle auf eine Liste zu bekommen um dann eine Personenwahl durchzuführen. Wäre das anfechtbar?
danke gruß berwie
Community-Antworten (7)
14.11.2013 um 10:27 Uhr
Das wäre aus meiner Sicht eine unerlaubte Einflussnahme.
Finger weg!
Wenn die Kandidaten sich für zwei Listen entschieden haben, hat das der neutrale Wahlvorstand zu akzeptieren.
Du kannst bestenfalls am Mittagstisch einmal die Listenführer fragen, warum es denn zwei Listen gibt.
14.11.2013 um 10:28 Uhr
Das ist WAHLMANIPULATION und das allerletzte, was ein WV zu tun hat. Warum will man sich so verhalten? Die Listenwahl ist die vorgesehene Form der Wahl im BetrVG! man man man
@gironimo Selbst das kann man nicht! Die Stützunterschriften sind doch vermutlich schon geleistet und ich will ganz sicher niemanden stützen, den ich nicht mag. Also bitte keine solchen 'Ausflüchte' beschreiben!
14.11.2013 um 11:10 Uhr
Das wäre der sichere Weg, dass die Wahlen nichtig wären und es neu beginnen müsste. Dann wohl mit einem anderen WV. Dem WV wurde § 119 BetrVG drohen, Geldstrafe oder gar Haftstrafe. Hast Du Zeit und Geld übrig?
14.11.2013 um 11:30 Uhr
Charlys, hast Du schon mal gehört, dass ein Wahlvorstand in den Knast geht. Laß mal die Kirche im Dorf. Und verbreite nicht unnütz Angst und Schrecken.
Sehe es auch so, dass der WV das nicht darf.
14.11.2013 um 12:18 Uhr
Zitat (Charlys): "Dem WV wurde § 119 BetrVG drohen, Geldstrafe oder gar Haftstrafe. Hast Du Zeit und Geld übrig?"
Oh Charlys!
Warum liest Du nicht mal wenigstens die Gesetzestexte ehe Du Dich äußerst? Die sind doch alle online verfügbar!
"§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, (...)"
Wir dadurch die Wahl behindert? Das kann man klar verneinen!
Wir die Wahl dadurch beeinflusst? Das muss man wohl mit "Ja" beantworten. Geschieht diese Beeinflussung durch "Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen"? Offensichtlich nicht!
Von daher ist der § 119 hier wohl nicht anwendbar.
Aber in der Tat sollte der WV in seiner Funktion als WV hier neutral bleiben, weil es schlichtweg ncht seine Aufgabe ist. Auch sind die Fallstricke immens: Was ist wenn erneut eine "zweite" Liste auftauccht? Was ist, wenn einzelne Kandidaten, warum auch immer, auf der neuen Liste nicht mehr vertreten sind? Was ist wenn es nun nicht gelingt, die notwendigen Stützunterschriften zu erlangen? Was ist, wenn die neue Liste nicht rechtzeitig eingereicht wird? Und vor Allem: Damit habt Ihr zuersteinmal drei Listen, statt zweier! Nun müsst Ihr alle doppelt vertretenen Bewerber fragen, welche Kandidatur sie aufrecht erhalten. Wenn davon nur einer sich für die Kandidatur auf der alten Liste entscheidet, dann habt Ihr Listenwahl!
14.11.2013 um 14:23 Uhr
Pjöööng, lese Du doch bitte einmal den § 119 genau! Der 119 spricht von behindert, dieses ist ja hier der Versuch/ Absicht des WV. Ihr hier klar ausgedrückter Wille ist so schreibt sie ja, die Listenwahl verhindern! Also ist dieses mindestens einmal Behinderung aber auch das Ziel det Verhinderung der Listenwahl. Was sie dafür unternimmt, kann keiner sagen. Also könnten auch Nachteile angedroht werden. Das Gesetz verlangt ja nicht zwingend persönliche Nachteile. Es könnten auch Nachteile für Gruppen sein.
Der Grund/ Sinn des §119 ist eine UNBEEINFLUSSTE Wahl sicherzustellen.
Ob hier ein ArbG dann den §119 voll ausschöpft oder nur verwarnt ist offen.
14.11.2013 um 17:32 Uhr
Zitat (Charlys): "lese Du doch bitte einmal den § 119 genau!"
Sorry! Aber ich denke, dass gerade Du Dir diese Aufforderung nicht anmaßen solltest. Kaum ein anderer Teilnehmer schreibt hier so viele vor Unkenntnis der rechtlichen Lage strotzdenden Beiträge. Du solltest wirklich den Ball etwas flacher halten!
Zitat (Charlys): " Ihr hier klar ausgedrückter Wille ist so schreibt sie ja, die Listenwahl verhindern! "
Lesen ist keine Deiner Kernkompetenzen? "Kann man als Wahlvorstand alle Listenvertreter und alle Kandidaten die auf den Wahl Listen stehen zu einer Sitzung einladen und versuchen alle auf eine Liste zu bekommen um dann eine Personenwahl durchzuführen." Der WV (oder besser gesagt die Mitglieder des WV) wollen anregen, eine Persönlichkeitswahl durchzuführen. Nirgendwo steht, oder ist erkennbar, dass da der Wille hintersteht, die Listenwahl zu verhindern. Wenn ich abends mit Freunden weggehe und sachlage ein Lokal vor, dann tue ich das doch auch nicht, um ein anderes Lokal zu verhindern!
Zitat (Charlys): "Also könnten auch Nachteile angedroht werden."
"Könnte!", "Könnte!", "Könnte!". Im Sachverhalt steht dazu nichts! Da sollte man auch nichts reininterpretieren, was dort nicht einmal im mindesten angedeutet ist. Möglicherweise will berwieh ja auch die beiden Listenführer erschießen, falls sie dem Vorschlag nicht zustimmen, dann wäre der 119 noch das geringste Problem für sie/ihn.
Zitat (Charlys): "Der Grund/ Sinn des §119 ist eine UNBEEINFLUSSTE Wahl sicherzustellen. " Demnach ist auch Wahlwerbung durch den 119 sanktioniert? Denn genau damit soll die Wahl ja beeinflusst werden!
Zitat (Charlys): "Ob hier ein ArbG dann den §119 voll ausschöpft oder nur verwarnt ist offen. "
Arbeitsgerichte sprechen Verwarnungen aus? Wo hast Du denn diese abenteuerliche Theorie her? Kann man gegen so eine Verwarnung dann auch noch in die Berufung und die Revision gehen?
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