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Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG -Zielvereinbarungen-

F
ferrari
Jan 2021 bearbeitet

Nach § 87 BetrVG hat der BR u.a. ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung. Es geht hierbei um Zielvereinbarungen von Vertriebsmitarbeiter. Wir sind eine Bank und unser BR ist relativ jung. Zielvereinbarungen bisher waren "freiwillig" und wurden in den Vergangenheit zumeist von den MA unterschrieben. Der BR möchte nun an diversen Stellschrauben Änderungen vornehmen. Was hat es für Auswirkungen, wenn der Vorstand den vorgeschlagenen Änderungen nicht zustimmt ?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

27.10.2013 um 10:38 Uhr

Der BR ist ja nicht nur über den § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Boot, sondern auch über den § 94 BetrVG (Beurteilungsgrundsätze). Wenn Ihr in den Verhandlungen nicht weiter kommt, könnt Ihr die Verhandlungen für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen. Die sucht dann einen Kompromiss. Also vollständig sperren kann sich der Arbeitgeber nicht.

Das Thema ist sehr umfangreich. Bevor Ihr an Stellschrauben dreht, solltet Ihr Euch selbst über das Thema schlau machen. Bei einem so wichtigen Thema empfehle ich einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder ein Inhouseseminar zu beschließen.

N
Nubbel

27.10.2013 um 10:38 Uhr

wenn ihr eine betriebsvereinbarung zu den zielvereinbarungen verhandeln wollt, informiert eure geschäftsführung am besten mit vorlage eines entwurfes darüber. vereinbart einen termin für das erste verhandlungsgespräch. solltet ihr euch nicht einigen gehts zur einigungsstelle. ihr solltet auch seminare zu dieser thematik besuchen

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