Erstellt am 15.10.2013 um 13:17 Uhr von Charlys
......das er uns komplett auseinander nimmt,
In welcher Form? Wie ist es zu verstehen??
Will er dafür Sorge tragen, dass ihr bei der nächsten Wahl nicht wieder gewählt werdet? Oder will er versuchen Euch per ArbG die Mandate zu entziehn??
Sofern er hier also nicht gegen Gesetze verstößt darf er dieses alles. Kein AN ist verpflichtet den BR zu mögen!!
Erstellt am 15.10.2013 um 13:18 Uhr von Watschenbaum
ihr könntet im Wiederholungsfall den § 104 BetrVG ziehen
ich würde den Mitarbeiter zu einem Gespräch einladen und versuchen, sein "Mißfallen" zu ergründen und das Thema auf eine sachliche Ebene ziehen
(sollte bei vernünftigen Menschen klappen, aber ich kenne auch andere........)
wenn er mit der BR-Arbeit unzufrieden ist, kann er sich ja bald selbst aufstellen und alles besser machen
Erstellt am 15.10.2013 um 14:48 Uhr von lurchi
Solltest Du in einer detaillierten Darlegung nicht ernsthafte Gründe für den §104 aufzeigen können, wird der §104 hier wohl nicht zu ziehen sein. Das setzt schon verdammt "starken Tobak" vorraus. Eine unfletige Äußerung wird da nicht ausreichen. Die nachfolgende Ausführung von Watschebaum klingt da einzig vernünftig. Viel Erfolg.
Erstellt am 15.10.2013 um 14:51 Uhr von Charlys
Watschenbaum
§ 104 aber auch NUR wenn der AN rechtswidrig handelt. Wenn er also im Rahmen des Gesetzes alles versucht den BR loszuwerden oder dafür sorgt, dass er nicht mehr gewählt wird kann man den § 104 nicht ziehen. Auch nicht wenn er sich negativ aber gesetzmäßig über den BR äußert und versucht hier die Koll- hinter sich zu bringen.
Wenn dann der BR versucht hier mit § 104 zu handeln, wäre dem AN zu raten sofort einen guten Anwalt aufzusuchen und gegen den BR zu handeln. Der AG der hier den § 104 anwendet würde ich mit § 78 angehen. Wäre nämlich ein unzulässiger Versuch der Vorteilsnahme/gewährung wegen des Mandates
Erstellt am 15.10.2013 um 15:22 Uhr von gironimo
Der Chef hat also mit dem Kollegen gesprochen. Was hast Du erwartet, dass er den Kollegen an den Pranger in der Kantine drei Tage ausstellt?
Es reicht doch, wenn er ihm gesagt hat, dass er seine Äußerungen missbilligt und er im Wiederholungsfall weiteren Ärger bekommt (oder ähnliches).
Und ehrlich gesagt "komplett auseinander nimmt" hätte ich achselzuckend hingenommen (das kommt dann halt auf die Charaktere an, die da aufeinander treffen). Wenn er also nicht noch konkreter geworden ist , ist eigentlich alles geschehen - es stimmt: Der BR ist nicht jedermanns Liebling.
Erstellt am 15.10.2013 um 16:05 Uhr von Kulum
Nehmt mal die rosa Brilla ab! Um aus "den BR komplett auseinander nehmen" zu "Will er dafür Sorge tragen, dass ihr bei der nächsten Wahl nicht wieder gewählt werdet? Oder will er versuchen Euch per ArbG die Mandate zu entziehn??" zu kommen, muss man echt denken wollen, dass da jemand eigendlich ganz lieb ist und nur spielen will. Also nach "Ossi-Sprech" hat da jemand angekündigt, jemanden auf den Mund boxen - um es mal gepflegt auszudrücken
Erstellt am 15.10.2013 um 16:27 Uhr von Watschenbaum
so habe ich das auch aufgefasst - hinauslaufend auf Androhung körperlicher Gewalt
Erstellt am 15.10.2013 um 18:07 Uhr von Kulum
Sry, dass ich das einmal mehr nicht kenntlich gemacht habe, gemeint waren hier alle - außer dir ;).
Der Spruch erfüllt auf jeden Fall den Straftatbestand der Nötigung (§240 StGB). Und damit kommt natürlich auch der §104 BetrVG wenigstens in Betracht. Von "verdammt starken Tobak" steht da nähmlich gar nix. "Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten..." Wie schon erwähnt, §240 StGB. Problematisch wird es erst etwas später im §104 BetrVG, da heißt es "... den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, ...."
Keine Ahnung wie es euch geht, ich weiß nicht, ob das n einmaliger Ausrutscher war oder ob der Kollege wöchentlich den Kick braucht und den starken Mann raushängen lässt. Auch dürfte es einen Unterschied machen, ob nun der letztjährige deutsche Meister im Kickboxen die Aussage tätigte oder der 56kg Hänfling aus der Buchhaltung (sry an alle in der Buchhaltung beschäftigten - mir fiel grad nix besseres ein)
Erstellt am 15.10.2013 um 18:23 Uhr von Charlys
Kulum, wo bitte gibt es hier den Straftatsbestand der Nötigung, in manchen Aussagen hier aber den der falschen Beschuldigung, wennman nichtgegeben Straftaten unterdtellt.
Erstellt am 15.10.2013 um 18:32 Uhr von Watschenbaum
für eine Nötigung im Zusammenhang mit dem Angebot, jemanden "komplett auseinanderzunehmen" fehlt aber noch das "wenn nicht..........."
man muß zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen "nötigen"
das "komplette Auseinandernehmen" würde auch vermutlich noch nicht den Straftatbestand der Bedrohung erfüllen, wenn man von normaler Körperverletzung ausgehen würde, weil dies ein Vergehen wäre ,
laut StGB muß aber mit einem "Verbrechen" gedroht werden (Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr),
selbst eine gefährliche Körperverletzung (Gift, gefährlicher Gegenstand,Hinterlist) wäre bloß ein Vergehen
(aber das führt jetzt zu weit, das auszudehnen......)
trotzdem braucht sich niemand derartigen Ausfällen aussetzen bzw. gefallen lassen,
schon gar nicht im Arbeitsverhältniss oder Ehrenamt...........
Erstellt am 15.10.2013 um 19:18 Uhr von Kulum
Ach Charlys, niemand muss alles kennen, aber wenn du sowas rausposaunst beschäftige dich wenigstens vorher mit den Begrifflichkeiten. Ich helf mal aus.
Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel
Def.: Übel ist jeder Nachteil, jede Einbuße an Werten
Def.: Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Def.: Empfindlich ist das Übel, wenn seine Androhung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung bezweckten Verhalten zu veranlassen.
Immer noch der Meinung der 240er wäre nur ne hohle Phrase? Ich bleib dabei, den BR komplett auseinander nehmen zu wollen dürfte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sein. Was hier fehlt, da hat Watschenbaum recht, ist worauf sich die Drohung bezieht, also was der BR getan hat oder unterlassen soll, was der Betreffende mit seiner Drohung erreichen wollte.
Im übrigen wollte ich nicht den §240 StGB auseinander nehmen, ich wollte lediglich, und dabei bleibe ich auch, aufzeigen, dass der §104 BetrVG nicht so aus der Luft gegriffen war wie hier behauptet.
Im §240 StGB ist die Rede von "durch Androhung" und "empfindliches Übel" nicht aber von "Verbrechen".
Im Abs.2 heißt es dann "(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist."
Ich bleib dabei, im geschilderten Fall KÖNNTE eine Kündigung nach §104 BetrVG in Verbindung mit §240 StGB eine Möglichkeit sein, ohne behaupten zu wollen, dass eine Verurteilung nach §240 StGB tasächlich im Raum stünde. Dass kann man aus der Ferne eh schwer bis gar nicht beurteilen.