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Pausenzeiten im Arbeitsvertrag regeln

S
spaghetti
Jan 2018 bearbeitet

Als BR stehen wir kurz vor dem Abschluss einer BetrVereinb zur Arbeitszeitordnung. Jetzt legt der AG einem Teil der Belegschaft (Teilzeitbeschäftigten) "neue" Arbeitsverträge vor, in welchen er die Dauer der Mittagspause (mindestens 1 Std.) vorschreibt und die Fahrzeiten zu den wechselnden Einsatzorten nicht als Arbeitszeit anrechnen will. Genau zu diesen Punkten stehen wir als BR noch in den Verhandlungen. Ist es rechtens, dass der AG dies nun umgeht, indem er einzelvertraglich Tatsachen schafft? Haben die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht, wenn sie den ArbVertr bereits unterschrieben haben?

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Community-Antworten (4)

C
Charlys

10.10.2013 um 13:15 Uhr

Pausen MB § 87 (1)

Fahrten zwischen Filialen ist Arbeitszeit muss also vergütet werden.

LAG Mainz/Rheinland Pfalz, 24.06.2013, Az. 5 Sa 87/13 Der Passus im ArbV der hier etwas anders regelt ist NICHTIG a Verstoß gegen die AGB

A
azrael

10.10.2013 um 13:46 Uhr

"Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.." (§87 BetrVG)

da ihr mit einer BV einzelvertragliche vereinbarungen die unter die tarifautonomie fallen, wie z.b. wöchentliche arbeitszeit, nicht verändern dürft, müsst ihr feststellen lassen, welcher teil der neuen arbeitsverträge unter "tarifliche Regelung" fällt. ob die länge der pausen dazu gehört kann ich nicht beantworten. sollte es jedoch so sein, gibt es (meiner meinung nach) in diesem fall möglichkeiten für euch als BR, diese vorgehensweise des AG zu erschweren. die kontrolle der neuen AV mit den fomulararbeitsverträgen ist eine möglichkeit die mir dazu einfällt. letztendlich ist es die frage, ob ihr bei anhörungen nach §99 BetrVG wiedersruchsgründe findet, um einstellungen (und fristverlängerungen) zu den neuen bedingungen, zu wiedersprechen.

G
gironimo

10.10.2013 um 18:11 Uhr

????

Also ich kenne ja den Tarif bei Euch nicht, aber ich fresse einen Besen, wenn hier die Länge der Pausen über Mindestpausen hinaus geregelt sein sollte. Auch das ArbZG sieht nur Mindestpausen vor.

Also hat der BR mitzubestimmen (§ 87 BetrVG). Der AG kann nicht durch einzelvertragliche Regelungen die Mitbestimmung des BR aushebeln. (siehe auch Rechtsfolgepyramide; Vorrang kollektivrechtlicher Regelungen vor individueller Regelungen).

Teilt dem AG mit, dass er es unterlassen möge mit den AN Pausenzeiten zu vereinbaren und fordert ihn zu Verhandlungen mit Euch auf; ggf droht mit der Einigungsstelle.

Bei den Fahrzeiten zu den Filialen sehe ich keinen Verhandlungsspielraum. Wer von Filiale A nach Filiale B im Auftrag des AG fährt arbeitet. Ratet den Kollegen, die neuen Verträge auf keinen Fall zu unterschreiben, bevor sie nicht einen Rechtsanwalt befragt haben - da könntet Ihr vielleicht vermitteln. Oder ladet mal einen Anwalt zu Euch ein.

H
Hoppel

11.10.2013 um 10:59 Uhr

@ spaghetti

"Haben die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht, wenn sie den ArbVertr bereits unterschrieben haben?"

Nein! Aber diese KollegInnen könnten/sollten einen Anwalt konsultieren und sich informieren, ob der neue AV vollumfänglich wirksam ist. Da hege ich einige Zweifel!

Unabhängig davon nutzt es dem AG nichts, wenn im AV eine mind. 1stündige Pause vorgesehen wird und der BR spielt nicht mit. Auch wird der Passus "mindestens 1 Stunde Pause" wohl kaum dem § 307 Abs.1 BGB stand halten ...

  1. Wenn Teilzeit-AN eine mind. 1stündige Pause in den Vertrag geschrieben wird, liegt die Vermutung nah, dass ggf. auch geteilte Dienste geschoben werden sollen. Ein BR sollte sich die Dienstpläne sehr genau ansehen!

  2. Müssen nur Teilzeit-AN an anderen Einsatzorten tätig werden? Falls nicht, wie ist denn die Wechseltätigkeit von Vollzeit-AN geregelt?? Der § 4 TzBfG sollte im Fokus eurer betriebsrätlichen Überlegungen stehen ...

  3. Solltet Ihr als BR zwingend anwaltliche Unterstützung in´s Haus holen.

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