Erstellt am 19.09.2013 um 06:07 Uhr von Hoppel
@ Onkel
Der Kollege darf wählen und auch gewählt werden. :-)
" Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet."
BAG, 10.10.2012, 7 ABR 53/11
Erstellt am 19.09.2013 um 08:52 Uhr von Charlys
Aber wichtig hier, das Arbeitsverhältnis muss UNMITTELBAR, also direkt an das Leiharbeitsverhältnis anschließen.
Erstellt am 19.09.2013 um 10:44 Uhr von Kulum
Wenn das Wörtchen "unmittelbar", dass man eigentlich selbst mit großer Mühe nicht falsch verstehen kann, schon auf seine rechtlichen Auswirkungen zerpflückt wird, dann hätte ich noch eine Frage dazu.
LAN ist ein Jahr im Unternehmen, soll dann übernommen werden. Vor seiner Übernahme soll er aber seine Überstunden abbummeln und seinen Urlaub aufbrauchen. Der LAN ist insgesamt vier Wochen nicht im entleihenden Unternehmen, der erste Tag nach seinem Urlaub ist gleichzeitig der erste Tag mit AV beim ehemaligen Entleiher.
Unmittelbar oder nicht?
Erstellt am 19.09.2013 um 10:51 Uhr von nicoline
Unmittelbar! Während Urlaub und Überstundenabbau bleibt er doch im Beschäftigungsverhältnis beim Verleiher, darauf kommt es an und nicht auf die körperliche Anwesenheit im Betrieb.