W.A.F. LogoSeminare

Aufnahme von zusätlichen TOPs zu Sitzungsbeginn

R
Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Streitpunkt im BR:

Aufnahme von zusätzlichen TOPs vor Sitzungsbeginn per Abstimmung der anwesenden BRM, u.a. auch kurz vorher eingereichte Anhörungen zu Einstellungen (einen Tag vorher).

Die Meinung einiger BRM ist, dass solche TOPs nicht mit aufgenommen werden können, da nicht alle ordentlichen BRM in der Sitzung anwesend sind. Da das aber sehr selten vorkommt, dass alle da sind (Urlaub, Krank, Schulung etc.), würde es ja nie funktionieren, einen ode mehre zusätliche TOPs in der Sitzung mit zu behandeln. Argument ist das nachladen von EBRM, die entweder anwesend sind oder aus persönlichen Gründen abgesagt haben, so das kein weiteres EBRM nachgeladen werden kann. Also wird es fast nie zu einer vollständigen Anwesenheit des BR kommen. Die Meinung der anderen BRM ist, dass die anwesenden BRM (und EBRM) Einstimming beschließen können, das zusätliche TOPs in der Sitzung behandelt werden, auch wenn der BR von der Anzahl her nicht vollzählig ist (z.B. bei 11´er Gremium nur 9 anwesend, davon 2 EBRM). Im BetrVG ist dazu im Kommentar einiges angeführt, was aber meiner Meinung nach so oder so verstanden werden kann (Zweideutig).

Mich würde interessieren, wie Ihr das Handhabt bzw. ob es rechtliche Bedenken gäbe, wenn die anwesenden BRM und EBRM tatsächlich per Abstimmung zusätliche TOPs aufnehmen und behandeln, auch wenn der BR nicht vollzählig ist.

3.941022

Community-Antworten (22)

E
Emmelmann

06.09.2013 um 10:47 Uhr

Die notwendige Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung muss mit der absoluten Mehrheit der BR-Mitglieder beschlossen werden. Allerdings scheiden sich da etwas die Geister, manche Kommentare sehen auch die Mehrheit der anwesenden BR-Mitglieder als ausreichend an.

Das BAG sagt wenn der vollzählig versammelte BR einverstanden ist (BAG 28.4.1998 6AZR 405/86 bzw. Urteil vom 28.10.1992 7 ABR 14/92).

In einer weiteren Entscheidung hat das BAG dies sogar verschärft, indem er meinte dass der vollzählig versammelte BR einstimmig sein Einverständnis erklären muss (BAG 24.5.2006 7 AZR 201/05)

Vollzählig bedeutet, bei einem 9er BR müssen 9 Leute anwesend sein, egal ob Ersatzmitglieder oder "normale" BR.

P
pillepalleTR

06.09.2013 um 11:23 Uhr

"Vollzählig bedeutet, bei einem 9er BR müssen 9 Leute anwesend sein, egal ob Ersatzmitglieder oder "normale" BR." Und genau daran scheiden sich die Geister ebenfalls.

Von einigen Fachleuten wird nämlich die Meinung vertreten, dass alle "regulären" Mitglieder (d.h. keine EM) anwesend sein müssen.

Als Argument dient dann folgendes Szenario (immer wieder gerne auf Seminaren zu hören): BRM befindet sich in Urlaub, sieht die initiale TO und sagt sich "brauch ich nicht teilzunehmen, steht eh kein Beschluß an". Jetzt kommt der "böse" BRV, der von einem bestimmten Thema eine ganz andere Auffassung hat als der "Urlauber", auf die Idee, genau dieses Thema und eine Beschlussfassung darüber zu Beginn der Sitzung auf die TO packen zu lassen. Hätte der Urlauber dieses Thema auf der initial verschickten TO gesehen, hätte er vllt. seine Sitzungsteilnahme trotz Urlaub angekündigt.

K
Kulum

06.09.2013 um 11:33 Uhr

Und genauso, wie pillepalleTR beschreibt, hat das BAG, in dem von Emmelmann zuletzt geposteten Urteil (7 AZR 201/05), auch in Rn 22 der Urteilsbegründung argumentiert. Vollzählig versammelt heißt eben nicht egal ob Ersatzmitglieder oder "normale"

R
Rapper

06.09.2013 um 11:40 Uhr

Danke für die bisherigen Antworten. Genau dies ist bei uns der Streitpunkt "Vollzählig anwesend". Wenn man davon ausgeht, dass bei einem 11 BR z.B. ein, zwei BRM im Urlaub sind, dann werden dafür EBRM eingeladen. Wenn jetzt aber ein EBRM aus persönlichen Gründen absagt, dann kann kein weiteres EBRM dafür nachgeladen werden. Somit wären dann z.B. nur 10 oder 9 anwesend in der Sitzung. Da das öffter vorkommt, dass EBRM absagen, wäre es rein Theoretisch garnicht möglich, zusätzliche TOPs zu behandeln, auch wenn es dringend Notwendig wäre. Das kann doch so aber nicht sein. Wiederum wird die Meinung vertreten, dass die anwesenden BRM und EBRM Einstimmich zustimmen müssen, dass zusätzliche TOPs behandelt werden, auch mit Beschlussfassung. Also nur die Anwesenden 10 oder 9.

G
gironimo

06.09.2013 um 11:51 Uhr

Die Problematik wird von Euch ganz richtig aufgezeigt. Ich meine aber man muss unterscheiden, ob die Tagesordnung zum Beginn der Sitzung ergänzt werden soll, oder - wie Du schreibst - vor der Sitzung ergänzt wird. Da würde ja eher der Streitpunkt der Rechtzeitigkeit zu diskutieren sein. Und da geht es dann um die Frage, konnte man sich überhaupt noch auf den Tagesordnungspunkt vorbereiten (aus meiner Sicht bei 98% der Einstellungen - allemal); und wurden von dem zusätzlichen Tagesordnungspunkt alle informiert.

W
Watschenbaum

06.09.2013 um 11:54 Uhr

was wäre denn "dringend notwendig" ?

verursacht der AG eine dringende Notwendigkeit, wird er auch damit leben müssen, daß eine weitere Sitzung angesetzt wird

ich kenn das auch, dieses "kurz vor knapp" einreichen, am besten noch während der Sitzung klopfen und ein neues Anliegen vorbeibringen...............

da muß der AG lernen und ein BR sollte sich hier nicht darauf einlassen, weil es halt jetzt bequemer wäre, neue TOPs aufzunehmen, da man ja gerade zusammensitzt, und letztendlich fliegt ihm dann im schlimmsten Fall der Beschluss um die Ohren

P
pillepalleTR

06.09.2013 um 12:04 Uhr

"Wenn jetzt aber ein EBRM aus persönlichen Gründen absagt," Ist damit der Verhinderungsfall gemeint, der entsteht, wenn ein (E)BRM sagt: "Dienst geht vor!"?

"Da das öffter vorkommt, dass EBRM absagen," Da sollte man mit dem/den EBRM mal ein ernstes Wort wechseln...

Nochmal zum eigentlichenThema: sind weniger als 11 anwesend, ist die Sachlage ganz eindeutig: KEINE Änderung/Erweiterung der TO bei Sitzungsbeginn! sind alle 11 da, muss die Frage geklärt werden "Ist ein EBRM" anwesend": Falls ja: KEINE Änderung/Erweiterung der TO bei Sitzungsbeginn! Falls nein: Änderung/Erweiterung der TO nur EINSTIMMIG! (bei euch: 11x "JA"; Enthaltung würde als "NEIN" gelten)

Was hält den BRV davon ab, einige Tage später (innerhalb der Frist) eine ("außerordentliche") Sitzung mit dem betreffenenden Thema auf der TO einzuberufen?

Btw: ihr habt doch sicher bei einem11er-BR einen Personalausschuss? Wenn ja, hat er doch auch sicherlich gemäß §28 BetrVG die "sebstständige Bearbeitung" von personellen Einzelmaßnahmen übertragen bekommen? Falls nein: denkt mal drüber nach, die "Kuh" gerade bei diesen Themen zukünftig so vom Eis zu bekommen.

C
Charlys

06.09.2013 um 12:23 Uhr

Lese mal hier .......http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/77/9ee238087536931d3fd4f4580f9174dd.pps/ ...... PS, bei euch sollten wohl einige, was Sitzungsteilnahme betrifft, einmal an die Mandatspflicht und mögliche Folgen der Nichtbeachtung erinnert werden. Man kann nur hoffen, dass bei der nächsten Wahl diese nicht wieder gewählt werden. Ggf die Wähler hier auch aufklären.

R
Rapper

06.09.2013 um 12:57 Uhr

gironimo,

es geht um die Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung. Jetzt hat der BRV einen oder auch zwei Punkte, die dringend mit behandelt weden müssten, wo auch Termine dahinter stehen. Am Nachmittag des vorherigen Tages haben zwei EBRM abgesagt, einer wegen Arbeit (kein Ersatz, Schicht unterbesetzt) und einer aus persönlichen Gründen (Kind, Termine etc.). Dann heisst das also, dass die dringenden Punkte dann nicht in die Tagesordnung mit aufgenommen werden dürfen, weil der BR nicht vollzählich ist (oder nach anderer Meinung nicht alle BRM da sind), wohl wissend, dass es in zwei, drei Tagen bei einer einberufenen Sondersitzung nicht anders aussehen wird, dort aber die Entscheidung (Beschluss, Zustimmung, Ablehnung) aus Termingründen hinfällig wäre. Als Beispiel: Einladung des Integrationsamtes wegen Gespräch zum Antrag eines MA auf
Gleichstellung - Entscheidungstermin. Oder irgend eine andere Einladung, an der Vertreter des BR teilnehmen sollen. Der Brief geht am Vortag der Sitzung ein (Nachmittags), der Termin ist zwei Tage nach der Sitzung. Der Punkt kann dann also nicht behandelt werden, da der BR nicht vollzählig ist. Es kann also kein Beschluss gefasst werden, wer an diesen Termin teilnimmt. Für mich absolut unlogisch. Aber wenns so ist, isses so.

B
blackjack

06.09.2013 um 13:02 Uhr

BAG, Beschluss vom 09.07.2013 - 1 ABR 2/13

P
pillepalleTR

06.09.2013 um 13:15 Uhr

@blackjack: was willst du uns damit sagen?

Zitat: "Der Erste Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält."

In einem weiteren Link zu dieser Pressemitteilung heißt es in der Überschrift: "Beim Bundesarbeitsgericht könnte eine Änderung der Rechtsprechung zu verfahrensfehlerhaft ergangenen Betriebsratsbeschlüssen bevorstehen: " (http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/der-verfahrensfehlerhafte-betriebsratsbeschluss-363918)

Man beachte den Konjunktiv in Verbindung mit der Ausrichtung auf die Zukunft....

G
gironimo

06.09.2013 um 13:19 Uhr

Du schreibst >am Vortag der Sitzung< . Ich bin davon ausgegangen, dass der BRV noch am Vortag allen Beteiligten mitteilen könnte, dass die Tagesordnung ergänzt wird um den Punkt .....

Daher mein Einwand, dass eigentlich die Frage der Rechtzeitigkeit gestellt werden müsste, da ja in diesem Fall eigentlich nicht mehr abgestimmt werden braucht, weil die Tagesordnung ja nicht zum Beginn der Sitzung sondern am Vortag erweitert wurde.

Im Übrigen solltet Ihr aus meiner Sicht auch etwas vorbauen und Aufgaben vorab definieren oder an Ausschüsse delegieren. Da stimme ich pillepalleTR zu.

P
pillepalleTR

06.09.2013 um 13:35 Uhr

@Rapper: Nur mal am Rande (vermutlich aber auch schon bekannt): "Am Nachmittag des vorherigen Tages haben zwei EBRM abgesagt, einer wegen Arbeit (kein Ersatz, Schicht unterbesetzt) und einer aus persönlichen Gründen (Kind, Termine etc.). " Die Absage der beiden (E)BRM aus den von dir aufgeführten Gründen hat ganz unterschiedliche Auswirkung auf die Ladung von (weiteren) EBRM: Absage "wegen Arbeit (kein Ersatz, Schicht unterbesetzt)" -> Folge: (weiteres) EBRM darf nicht geladen werden. Absage wegen "persönlichen Gründen (Kind, Termine etc.)." -> Folge: EBRM muss geladen werden.

zurück zum Thema: Die Frage die prinzipiell im Vordergrund stehen muss, ist, genügt die Zeit zwischen Mitteilung der TO und Sitzungsbeginn, damit sich die Sitzungsteilnehmer auf das Thema vorbereiten können? Der Gesetzgeber spricht von "Rechtzeitigkeit", was im Einzelfall durchaus unterschiedlich gesehen werden kann. 2 Beispiele um das klar zu machen: soll über ein allen(!) Sitzungsteilnehmern bekanntes und bereits in vorangegangenen Sitzungen diskutiertes Thema beraten(!- im Sinne von "besprochen") werden oder soll dagegen in Anwesenheit von EBRM, die 1-2mal im Jahr an einer Sitzung teilnehmen und defacto keine Ahnung vom Thema resp. der Rechtslage haben, ein Beschluss(!) über eine personelle Einzelmaßnahme - bei der bspw. auch noch das Integrationsamt in irgendeiner Weise involviert ist- gefasst werden. Im ersten Fall könnte ich mir vorstellen, dass der BRV den TOP einen Tag vor der Sitzung auf die TO pinselt - und alles ist gut. Im 2. Fall sehe ich das allerdings wesentlich kritischer.

Es macht doch überhaupt keinen Sinn - unabhängig von der Rechtslage- ein Thema kurzfristig auf die TO zu setzen, von dem die Hälfte der Sitzungsteilnehmer keine Ahnung hat, weil die Zeit nicht ausreichte, die Wissenslücken zu stopfen.

Wenn ich das konkrete Thema, um das es sich handelt, richtig lese, ist es eine kurzfristige Einladung des IA. Frage meinerseits: Was genau soll diesbezüglich im BR vorher(!) geregelt/beschlossen werden? Kann man mit dem IA keine Terminverschiebung (z.B. um 2-3 Tage) vereinbaren?

C
Charlys

06.09.2013 um 13:39 Uhr

Es ist nun einmal so, in der Sitzung kann die TO nur ------ EINSTIMMIG------ geändert werden. Und nur wenn der geladene BR vollständig ist. Dann ist es auch gleich ob bei den geladenen sich EBRM befinden. Denn in der Sitzung sind sie dann BRM und nicht BRM 2 Klasse. Sonst könnte eine TO ja auch nicht bei Urlaub oder Krankheit von BRM geändert werden. Weiter kann der BRV auch ggf sehr kurzfristig zu einer Sondersitzung laden, was bei fristlosen Kündigungen stets ja auch wegen der 3 Tagefrist erforderlich ist. Bei anderen Tops gibt es entweder keine Fristen oder due 7 Tagefrist. Da hat det BRV dann genügend Zeit zur Einladung das Zeitthema ist dann im Rahmen der gesetzlichen Fristen das Problem des AG

P
pillepalleTR

06.09.2013 um 13:51 Uhr

"Es ist nun einmal so,..." wo denn?

"Sonst könnte eine TO ja auch nicht bei Urlaub oder Krankheit von BRM geändert werden." Was spricht dagegen? Sollte ein BRM im Urlaub oder in der AU der Meinung sein, auf Grund einer geänderten TO - die ihm/ihr auch zur Kenntnis gebracht wurde bzw. auf üblichem Wege übermittelt wurde- doch an der Sitzung teilnehmen zu müssen, dann ist dem so! Ggf. muss ein bereits geladenes EBRM dann wieder ausgeladen werden.

"Weiter kann der BRV auch ggf sehr kurzfristig zu einer Sondersitzung laden, was bei fristlosen Kündigungen stets ja auch wegen der 3 Tagefrist erforderlich ist." Das steht außer Frage! Auch hier sind zunächst alle "regulären" BRM zu laden. Möchte ein BRM im Urlaub oder im Krankenstand an der Sitzung teilnehmen, dann muss er dies dem BRV mitteilen - und gut ist. Andernfalls wird es vom EBRM vertreten. Wo ist das Problem?

K
Kulum

06.09.2013 um 13:58 Uhr

"Dann ist es auch gleich ob bei den geladenen sich EBRM befinden. Denn in der Sitzung sind sie dann BRM und nicht BRM 2 Klasse."

Ich befürchte, so ganz hast du das noch nicht verstanden. Die originären BRM müssen Gelegenheit haben, aufgrund der TO zu entscheiden, ob sie nicht evtl doch nicht verhindert sind und an der Sitzung teilnehmen wollen. Und falls sie dennoch verhindert sind, müssen sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt und ihre Argumente einem anderen BRM mitzuteilen, damit der BR diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Das geht eben nur, wenn sie alle zur Beschlussfassung anstehenden TOPs auch kennen - selbst du musst einsehen, dass sie diese Gelegenheit eben nicht hatten, wenn die TO ohne ihr Wissen geändert wird. Das hat sowas von gar nichts mit BRM 2. Klasse zu tun.

B
blackjack

06.09.2013 um 14:20 Uhr

Streitig ist, ob die Tagesordnung ohne zwingende Notwendigkeit kurzfristig ergänzt oder verändert werden kann. Die herrschende Meinung hält dies für zulässig, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat hiermit einstimmig einverstanden ist. Für die Beurteilung, ob der Betriebsrat vollzählig versammelt ist, ist die Stellvertretung verhinderter Betriebsratsmitglieder durch ordnungsgemäß geladene Ersatzmitglieder zulässig, denn für die Frage, ob ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit bestand, kommt es auf die jeweils versammelten Betriebsratsmitglieder an.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 28.4.1988, 6 AZR 405/86) hat dazu ausgeführt: „Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden.”

Aus demselben Grund kann der Betriebsrat die einmal mitgeteilte Tagesordnung nur dann abändern, wenn alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder erschienen und zusätzlich alle mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind. Dabei genügt es, dass keines der Betriebsratsmitglieder der Befassung mit dem zusätzlichen Tageordnungspunkt widerspricht

C
Charlys

06.09.2013 um 16:16 Uhr

Kulum, pillepalle lest einmal das von blackjack zitierte urteil.

G
gironimo

06.09.2013 um 17:07 Uhr

macht es Euch nicht so schwer - der BR muss handlungsfähig bleiben.

Bedenkt den Satz (der mir bisher auch immer entgangen ist): >Dabei genügt es, dass keines der Betriebsratsmitglieder der Befassung mit dem zusätzlichen Tageordnungspunkt widerspricht< (siehe Beitrag von blackjack, Antwort 17)

H
Hoppel

06.09.2013 um 19:19 Uhr

@ Rapper

Da hier einiges durcheinander gewürftelt wird >

http://www.hensche.de/Verfahrensfehler_beim_Betriebsratsbeschluss_Ladung_ohne_Tagesordnung_BAG_1ABR2-13.html

"Mich würde interessieren, wie Ihr das Handhabt bzw. ob es rechtliche Bedenken gäbe, wenn die anwesenden BRM und EBRM tatsächlich per Abstimmung zusätliche TOPs aufnehmen und behandeln, auch wenn der BR nicht vollzählig ist. "

Nach heutigem Stand muss ZWINGEND davon abgeraten werden, zusätzliche TOP aufzunehmen, zu denen ein Beschluss gefasst werden soll. Diese Beschlussfassung wäre bei nicht vollzähligem BR ohne Wenn & Aber angreifbar.

B
blackjack

06.09.2013 um 20:38 Uhr

Es stellt sich noch die Frage, wie der 7. Senat die Anfrage entscheiden wird. Eine Prognose sei gewagt: Er wird zustimmen. Sicherlich hat es nämlich schon vorab klärende Gespräche zwischen den Mitgliedern des 1. und des 7. Senats gegeben. Hinzu kommt, dass der jetzige Vorsitzende des 7. Senats, Wolfgang Linsenmaier, jahrelang dem 1. Senat angehört hat und außerdem Mitherausgeber und Co-Kommentator des von Fitting begründeten Handkommentars zum BetrVG ist. An der Entscheidung vom 24.05.2006haben weder er noch ein anderer aktueller Beisitzer des jetzigen 7. Senats mitgewirkt.

Quelle: ArbRAktuell 2013, 358

H
Hartmut

06.09.2013 um 22:11 Uhr

Das ist eine super interessantes Urteil, blackjack, weil der Wunsch nach nachträglicher TOP Änderung immer wieder mal vorkommt.

Sollte sich der 1. Senat des BAG hier durchsetzen, wäre das eine ungeheure Arbeitserleichterung und es würde diese latente Angreifbarkeit des BR durch den AG (oder, wie hier geschehen, durch spätere BR) endlich verschwinden.

Ihre Antwort