Erstellt am 20.07.2009 um 11:43 Uhr von pirat
@ peinlichberuehrter,
§ 29 BetrVG.....
und beten!
Erstellt am 20.07.2009 um 11:52 Uhr von rainerw
@pirat
.....und beten.
Suchst wohl Anhänger für die nächste Kapernfahrt.
Erstellt am 20.07.2009 um 12:02 Uhr von pirat
pssst rainerw, nicht so laut...könnten sonst schlafende Hunde geweckt werden ...
Erstellt am 20.07.2009 um 12:08 Uhr von rainerw
@pirat
Aber nu mal im Ernst. Könnte man hier nicht auch sagen das das Gremium entscheidet wann eine Einladung Form und Fristgerecht ist? Müssen ja sehen das der Fragende seine beschlüsse in trockenen Tüchern bekommt.
Erstellt am 20.07.2009 um 12:28 Uhr von Lotte
rainerw,
dann müsste der BR aber immer vollständig anwesend sein
Erstellt am 20.07.2009 um 12:46 Uhr von peinlichberuehrter
Nach Aussagen einiger Teilnehmer hier im Forum müssen doch Einladungen:
1. Vom Vorsitzenden mit Nennung der TOPs raus
2. Mit genügend Vorlaufzeit damit sich BRM auf die Themen vorbereiten können
3. Die TOPs mit aussagekräftigen Nemen versehen werden
raus.
Wenn o.g. Voraussetzungen der Realität entsprechen und wir unsere TOPs immer am Sitzungstag einfügen, wo zusätzlich dann aber gerade mal 1/2 oder 2/3 der BRM anwesend sind und da dann auch Beschlüsse am Tag der Sitzungen hinzugefügt wurden und danach abgestimmt wurde, wo hier auch wieder nicht alle daran teilnahmen, haben wir wohl immer falsch gehandelt denke ich.
Da wir aber nichts von dem o.g. in den letzten Jahren so gemacht haben und nur in sehr seltenen Fällen, habe ich nun ernsthafte Bedenken das wir richtig handelten und BV wo auch Beschlüsse einfließten nichtig sind. Wenn ich das ganze jetzt richtig evrstanden habe, dann haben wir ein ernsthaftes Problem das zudem noch weitreichende Folgen haben kann.
Können AN z.B. nun eine BV gerichtlich angreifen weil dort Einlagen versehen sind die auf eine falsche oder rechtlich nicht einwandfreie Beschlussfassung zurückfühen? Wenn wir z.B. einen rechtlich nicht einwandfreien Beschluss gefasst haben die der Belegschaft unentgeldliche Mehrarbeit aufzwingt, können diese dann diese BV angreifen oder uns zu Schadenersatz verklagen?
Das hätte alles wirklich schlimme Folgen wie ich das sehe :-(
Erstellt am 20.07.2009 um 12:47 Uhr von rainerw
@Lotte
Da hast Du nun auch wieder Recht. Und der Fragende erwähnt ja auch das nicht immer alle anwesend waren.
Ich denke am besten wäre mal eine vernünftige Einladung zu schreiben in dem man auch den top Beschlüsse aus der Vergangenheit (sorry mir fällt aber im Moment kein Besserer Ausdruck ein) noch mal in einem Rutsch per Beschluss neu beschliesst. Praktisch heilt.
Für die Zukunft wird dann wohl alles in die richtige Richtung gehen. Geht das?
Erstellt am 20.07.2009 um 14:02 Uhr von Lotte
peinlichberuehrter,
Einen Schadensersatzanspruch an den BR gibt es nicht.
Erstellt am 20.07.2009 um 15:24 Uhr von pirat
@rainerw,
ich fasse mal zusammen...
"top Beschlüsse aus der Vergangenheit "
" in einem Rutsch per Beschluss neu beschliesst."
"richtige Richtung *gehen*"
"Geht das" .....
ich schmeiss mich gerade wech.....köstlich! .-)
Erstellt am 20.07.2009 um 17:44 Uhr von HarryPopper
Heileheile machen ist nicht ;) Nur unter Umständen (!) kann man einen Beschluss aus der Vergangenheit in der Zukunft heilen! Das Hauptproblem bei Euch ist eher ein inkompetenter V und ein desinteressiertes Gremium. Ich mein wie geht denn sowas und dann noch über Jahre? Unglaublich!
Beten ist jedenfalls nicht die schlechteste Idee und hoffen das der AG und die MA nicht dahinter kommen, dann dürfte es ganz bestimmt richtig Streß geben, der bis zum geschlossenen Rücktritt reichen kann – kenne ja das ganze Ausmaß nicht – ahne aber heftiges. Ich stell mir gerade vor, ein Mitarbeiter in Altersteilzeit verliert seine Ansprüche weil Ihr Misst gebaut habt, man.
Was lotte schreibt ist richtig, der BR kann nicht auf Schadensersatz verklagt werden, ist ja keine juristische Person aber die Firma u.U. und grobe Fahrlässigkeit muss man hier dann auch kaum noch separat nachweisen weil wohl offensichtlich ;)
Genug gemeckert ;)
In der Zukunft solltest Ihr Euch an den gesetzlichen Vorgaben halten, dann braucht Ihr deswegen keine Angst zu haben. Vielleicht sollte Euer V auch mal zu einer geeigneten Schulung gehen? Euch nötigenfalls auch mal das BetrVG durchlesen ;)
Vielleicht wäre es möglich die betreffenden BV's fristgerecht zu kündigen und dann neue zu vereinbaren, wie lange die Geschichte aber dann geht weiss ich nicht. Tipp: Um notfalls eine Einigungsstelle anzurufen, bedarf es nicht unbedingt eine gekündigte BV ;)
Sorry aber mehr fällt mir bei diesem Thema echt nicht ein ;)
Nachtrag:
Vielleicht solltet Ihr Euch darüber mal mit einem Fachanwalt beraten ;)
Nachtrag 2:
Obwohl ich mir bei grober Fahrlässigkeit auch eine Haftung einzelner BRM nach BGB vorstellen kann, denn auch normale MA können bis zu einem gewissen Teil und u.U. einer Haftung unterworfen werden! Ich sehe hier kein Grund weshalb BRM diesbezüglich einen Freibrief vom Gesetzgeber erhalten haben sollten! Lasse mich allerdings auch eines besseren belehren ;)
Erstellt am 20.07.2009 um 19:54 Uhr von Lotte
Harry,
den Versuch zu unternehmen, manche Beschlüsse zu "heilen", kann aber nichts schaden. ;-)
peinlichberührter,
Ihr solltet in Zukunft die Formalien befolgen und die Beschlüsse zu den Betriebsvereinbarung nochmal bestätigen. Nach vorheriger, korrekter Einladung.
Im Falle eines Rechtsstreites kommt es darauf an, dass der Wille des BR, diese BV in Kraft zu setzen eindeutig erkennbar sein muss und es einen formal richtigen Beschluss dazu gibt. Im Zweifel wird dann der Richter entscheiden, ob er Euren "Heilungsversuch" akzeptiert.
PS:
Harry,
die Haftung entsteht aber nicht aus den Handlungen des BR, sondern dann höchstens aus der groben Fahrlässigkeit eines einzelnen BRM in seiner Funktion als handelnder Mensch, nicht als handelndes BRM ...
Erstellt am 20.07.2009 um 19:56 Uhr von rainerw
Erstellt am 20.07.2009 um 20:17 Uhr von ridgeback
Haftung des Betriebsrats scheidet mangels Vermögensfähigkeit aus. Eine Haftung der Betriebsratsmitglieder soll nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht kommen und auch dies nur dann, wenn sie dafür verantwortlich sind, dass der Betriebsrat einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat.
Erstellt am 20.07.2009 um 20:56 Uhr von HarryPopper
@Lotte,
es kann keine Heilung erfolgen, weil man mit einem Beschluss der Gegenwart keine Fehler, hier rechtsunwirksamer (!) Beschluss, in der Vergangenheit heilen kann, da die Folgen dessen schon eingetreten sind und weil es diesen dann schlicht nicht gibt ;) Wie willst Du also die Folgen heilen? Die müsstest Du dann auch heilen oder das Inkrafttreten des Beschlusses Rückwirkend unwirksam machen. Leider müsstest Du dann in die Zeit zurückreisen und diesen Fehler korrigieren, dass allerdings würde ein Paradoxon verursachen, was mir den Kaffeebecher vom Schreibtisch reißen würde und das mag ich garnicht ;)
@ridgeback,
genau so sehe ich das auch ;) Nun müsste nur noch geklärt werden, ob es Fahrlässig wäre, wenn ein V und / oder der Stelli das BetrVG nicht gelesen hat und / oder das Seminar Beschlüsse nicht belegt haben. Ferner wäre zu prüfen, wie lange die anderen BRM bereits im Amt sind und ob auch diese ...... Naja aber darum geht es hier ja nicht ;)
PS:
Lotte,
genau!
Erstellt am 20.07.2009 um 22:23 Uhr von Lotte
HarryPopper,
das zu entscheiden Süßer, würde ich doch lieber einem Richter überlassen, auch wenn es Dir dann den Kaffeebecher vom Tisch reißt...;-))
Erstellt am 20.07.2009 um 22:23 Uhr von rainerw
@all
Ein nichtiger Betriebsratsbeschluß kann in bestimmten Fallgestaltungen durchaus geheilt werden.
BAG 10.10.2007 - 7ABR 51/06 NZA 2008, 369
Erstellt am 20.07.2009 um 22:25 Uhr von rainerw
@Lotte
hast Du auf meine Tastatur geblinzelt?
Erstellt am 20.07.2009 um 22:26 Uhr von Lotte
rainerw,
wie war das noch mit der Teledingsbums...;-))
Erstellt am 20.07.2009 um 23:07 Uhr von HarryPopper
@Lotte, rainerw
hehe, ich sagte ja u.U. aber keine die schon Jahre her sind -> ( Antwort 10 Erstellt am 20.07.2009 - 17:44 Uhr - zweiter Satz ) ;)