Erstellt am 05.09.2013 um 18:31 Uhr von Charlys
Es besteht gar kein Anspruch auf Abfindung. Also alles freiwillig. Weiter aufpassen wrgen mögl. Folgen ......http://www.arbeitsrechtler-in.de/abfindung-bei-aufhebungsvertrag.html ....... http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-abfindung.htm ..... droht idR eine Sperre und Anrechnung beim AlG 1
Erstellt am 05.09.2013 um 18:53 Uhr von blackjack
Siehe, § 1a KSchG mit Kommentierung.
Erstellt am 05.09.2013 um 20:23 Uhr von Charlys
KSchG gilt aber nur bei Kündigungen. Nicht bei Aufhebungsverträgen.
Erstellt am 05.09.2013 um 20:33 Uhr von Watschenbaum
das geht alles ein bisschen zu flott
wenn der AG einen Aufhebungsvertrag wünscht, wird man eine Verhandlungsbasis haben, etwas zu fordern,
zumindest teilweise einen Betrag, den man während einer einzuhaltenden Kündigungsfrist verdient hätte, vielleicht sogar mehr, wenn die Kündigung eben nicht so ohne weiteres gerechtfertigt wäre, wie man erstmal meint...........
bietet der AG freiwillig eine Abfindung wie im Gesetz an anderer Stelle erwähnt (0,5Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)
kann man ziemlich sicher davon ausgehen, daß die Kündigung so ohne weiteres nicht gerechtfertigt wäre
einigt man sich nicht, soll er eben fristgerecht kündigen,
und dann schaut man mal, ob eine Klage Sinn macht bzw. was dabei rauszuholen wäre
Erstellt am 06.09.2013 um 07:58 Uhr von stefaniewolf
Guten Morgen!
Der Chef hat ihr eine Abfindung von 450 € angeboten. Sie ist aber der Meinung, das sei viel zu wenig.
Was gilt den nun? Hat man als Minijobber gar keinen Anspruch auf Abfindung?
Erstellt am 06.09.2013 um 08:33 Uhr von gironimo
Die Frage ist doch, ob sie bei einer eventuellen Abfindung nicht die zulässigen Verdienstgrenzen überschreitet und dann die Minijob-Zentrale auf den Plan ruft.
Es erscheint mir sinnvoller, stattdessen das Arbeitsverhältnis bei Freistellung noch ein - zwei Monate weiter laufen zu lassen (oder auch länger; je nach Vereinbarung).
Erstellt am 06.09.2013 um 08:41 Uhr von Watschenbaum
Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht
Viele Arbeitnehmer gehen zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung eine Abfindung "zustehe", doch ist das rechtlich schlicht falsch. Ebenso unrichtig ist natürlich auch die spiegelverkehrte Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.
Abfindungen werden gezahlt aufgrund
1. außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung
2. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG
3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesgem. § 9 und § 10 KSchG
4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.
Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
http://www.ra-feider.de/abfindungsanspruch.htm
in eurem Fall bietet der AG wohl eine Abfindung, um die Kündigungsfrist "abzukaufen"
wie lange wäre die denn ?
laut Gesetz läge die bei dieser Beschäftigungsdauer bei 2 Monaten zum Monatsende
laut Tarifvertrag könnte sie anders lauten
der AG bietet offenbar 1 Monatsverdienst, um sich 2 Monate Lohn zu sparen, die er bezahlen müsste, falls er die Kündigungsfrist einhalten müsste
also liegt der Verhandlungsspielraum ( wenn die Kündigung unangreifbar wäre, also eine Klage keinen Sinn machen würde) in diesem Bereich (zwischen 1 und 2 Monatslöhnen)
mehr wirds nicht geben.......sonst hätte der AG ja keinen Vorteil davon und wird vermutlich von einem Aufhebungsvertrag Abstand nehmen
Erstellt am 06.09.2013 um 08:52 Uhr von stefaniewolf
hallo Gironimo!
Der Vorschlag für die Kollegin, sie nimmt die 450 Euro oder sie bleibt noch 2 Monate beschäftigt, bekommt aber keine Stunden zugewiesen.
Vielen Dank - an Watschenbaum-, wir werden die Kollegin informieren :)
Erstellt am 06.09.2013 um 09:24 Uhr von Watschenbaum
keine Stunden zuweisen, funktioniert nicht
entweder ist die genaue Arbeitszeit im Vertrag vereinbart, dann besteht auch Anspruch auf die vereinbarten Stunden
oder es ist keine Stundenzahl vereinbart, dann greift der § 12 TzBfG (10 Std pro Woche)
also selbst wenn der AG keine Stunden zuweist, muß er die entsprechende Vergütung bezahlen (615 BGB Annahmeverzug)
außer das Ganze ist nicht als Nötigungsversuch zu verstehen, sondern ein Angebot, für zwei Monate freigestellt zu werden, bei voller Bezahlung,
was ich jetzt aber mal nicht glaube,
scheint doch eher eine Drohung zu sein, oder ?............
Erstellt am 06.09.2013 um 10:26 Uhr von gironimo
Ich meinte - weder Nötigung noch Drohung - sondern einen Vorschlag, den die Kollegin selbst einbringen könnte.
Also Freistellung und noch zwei Monate weiter Geld. (Wenn man sich überhaupt auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will).
Erstellt am 07.09.2013 um 15:16 Uhr von Hartmut
Gute Idee von gironimo! Denn der bei höheren Gehältern übliche Deal "Vergleich statt Aufhebung" funktioniert hier nicht, da RA- und Gerichtskosten überproportional hoch wären.