Erstellt am 28.08.2013 um 06:28 Uhr von Tanzbär
2 Betriebe - räumlich getrennt - 2 unabhängige Betriebsräte
Betriebsräte werden in den Betrieben gewählt, nicht im Unternehmen. Alles Weitere (GBR, KBR) hängt von der Unternehmensform ab.
Erstellt am 28.08.2013 um 07:27 Uhr von Kulum
Informator
Was heißt für diesen Fall räumlich getrennt?
Zwei Betriebe können auch ein Betrieb im Sinne des BetrVG sein.
Erstellt am 28.08.2013 um 09:13 Uhr von Informator
Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Räumlich getrennt bedeutet das die Betriebe bzw. Niederlassungen des Unternehmens (GmbH) in einer Entfernung von über 200 km angesiedelt sind.
Früher waren die Firmen je eine separate GmbH.
Jetzt wurde eine neue GmbH gegründet, in der beide Betriebe enthalten sind.
Wie gesagt der eine Standort hat schon einen BR. Der Andere noch nicht, obwohl er deutlich mehr Wahlberechtigte hätte.
Erstellt am 28.08.2013 um 09:22 Uhr von gironimo
Ich denke, die Kollegen müssen schon selbst aktiv werden. Der GBR könnte zwar auch den Wahlvorstand bestellen - aber den gibt es ja noch nicht.
Wenn Ihr (z.B. über die Gewerkschaft) Kontakte zu dem anderen Betrieb habt, könntet Ihr natürlich (rein privat) zur Wahl anregen. Vielleicht tut sich was.
Erstellt am 28.08.2013 um 09:28 Uhr von pillepalleTR
47269 : "2 Betriebe wurden zu einem Unternehmen fusioniert."
217991 : "Früher waren die Firmen je eine separate GmbH.
Jetzt wurde eine neue GmbH gegründet, in der beide Betriebe enthalten sind."
Es handelt sich also nicht um die Fusion zweier Betriebe zu einem Unternehmen, sondern um die Fusion zweier Unternehmen (die jeweils eine Betrieb unterhielten) zu einem Unternehmen (mit nunmehr vermeintlich 2 Betrieben).
Es ist sehr wichtig zwischen den Begriffe "Betrieb", Unternehmen", "Niederlassung, "Firma " (letztere beiden sind keine im Sinne des BetrVG geregelte Begriffe) zu unterscheiden.
Wenn es sich bei den erwähnten beiden "Niederlassungen" jeweils um Betriebe iSd. BetrVG (siehe insbes. §§1, 3, 4) handelt, wählt jeder Betrieb seinen eigenen BR. (Im Anschluß daran muß dann ein GBR für das Unternehmen gegründet werden.)
Der WV in dem Betrieb, in dem noch kein BR vorhanden ist, wird dabei NICHT vom BR des anderen Betriebs bestellt, sondern läuft nach §17 ggf. auch nach §17a ab.
Unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um 2 Betriebe handelt, lauten die Antworten auf die gestellten Fragen:
1.)" muss dieser dann im alleingang durch die beschäftigten dieser Firma separat gebildet werden": JA!
2.)"oder gibt es eine Gesetzliche Regelung die besagt das der BR der Firma 1 Neuwahlen veranlassen muss": NEIN!
Erstellt am 28.08.2013 um 09:39 Uhr von Informator
Hallo pillepalleTR,
vielen Dank für die super Antwort.
Die hilft mir echt weiter!
Ich werde mir die Paragraphen anschauen.
By the way, super Forum.
Es wird echt weitergeholfen ohne viel gemeckere.
Vielen Dank an alle.
Weiter so!
Erstellt am 28.08.2013 um 10:13 Uhr von pillepalleTR
"Es wird echt weitergeholfen ohne viel gemeckere."
Kommt noch... ;-)
Erstellt am 28.08.2013 um 10:34 Uhr von Snooker
Hilfreich könnte bei den ganzen Begrifflichkeiten auch sein (ohne gleich auf die Gründung eines KBR hin zu zielen) § 54 BetrVG und § 17 Aktiengesetz.
Erstellt am 28.08.2013 um 13:12 Uhr von Kölner
@snooker
Wie kommst Du auf Konzernbetriebsrat?
Dann müsste es UN 1 (GmbH A) und UN 2 (GmbH B) geben. Hier gibt es aber UN A (GmbH) mit zwei Betriebsstätten/-teilen = also GBR!
...und wie das AktG damit einhergeht.
Erstellt am 28.08.2013 um 13:39 Uhr von Snooker
@Kölner
Hab isch nicht jesagt ohne auf KBR zu achten (zielen)
Einfach mal durchlesen um ein Einblick zu bekommen was es für Formen gibt. Denn da scheint es schon beim Fragestellenden BR zu fehlen.
Also nur rein zum verstehen nicht zum anbeissen ;-)