Erstellt am 23.08.2013 um 17:14 Uhr von ganther
@charlys
also es kommt drauf an...
Erstellt am 23.08.2013 um 17:30 Uhr von Charlys
Noch was zum Thema. ......... Moderierte BR-Klausur LAG Hessen 2012 ......... http://www.arbeitsrecht-hessen.de/rechtsprechung/arbg-offenbach/detailansicht/artikel/klausurtagung-des-betriebsrats-kostenerstattung.html ....... Arbeitsgericht OffenbachBeschluss vom Donnerstag, 14. Oktober 2010 - Von: 2 BV 9/10
Klausurtagung des Betriebsrats; Kostenerstattung
Eine Kostenübernahmeverpflichtung des Arbeitgebers für eine Klausurtagung des Betriebsrats ergibt sich nur dann aus § 37 VI BetrVG, § 40 BetrVG, wenn es sich bei der Tagung um eine Schulungsveranstaltung handelt, durch die der Betriebsrat die notwendigen Kenntnisse erlangt, um seine gegenwärtigen oder zukünftigen Aufgaben sach- und fachgerecht zu erfüllen.Besteht der Inhalt der Klausurtagung hingegen in der Erarbeitung eines personellen und sachlichen Konzeptes der Betriebsratsarbeit für die neue Wahlperiode sowie in der Lösung der ungelösten Personalfrage des Vorsitzenden, so ist darin keine Schulungsveranstaltung zu sehen.Auch die Reise- und Übernachtungskosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig (§40 BetrVG), da nur notwendige Reisekosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kosten für einen Moderator übernommen hat, lässt keine rechtlichen Schlüsse zu, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Reisekosten handelt.
Erstellt am 23.08.2013 um 17:31 Uhr von Charlys
..... vergessen. ..... LAG Hessen, 11.06.12, 16 TaBV 237/11
Erstellt am 23.08.2013 um 17:38 Uhr von ganther
also es kommt drauf an....