Erstellt am 15.08.2013 um 08:31 Uhr von Tanzbär
Bei der nächsten Wahl seid ihr dann 7. Bis dahin bleibt alles beim alten.
Erstellt am 15.08.2013 um 08:39 Uhr von Kölner
@Steini
Zusammenschluss? Vielleicht wäre es ein guter Zeitpunkt sich einmal mit den §§ 21a ff. BetrVG auseinander zu setzen...
Erstellt am 15.08.2013 um 08:57 Uhr von BRMtgl
Also gem. § 21a seid ihr, da der größere Betrieb weiter im Mandat, doch der andere BR ist/hat ein Restmandat. Daher sollte dieser sich mit dem Thema Restmandat einmal befassen, auch was es bedeutet, beinhaltet.
Ab der nächsten Wahl könnt ihr dann einen größeren BR wählen.
Oder der BR tritt zurück § 13 und macht so den Weg sofort frei für Neuwahlen. Dann müsst ihr nächstes Jahr nicht wählen.
Erstellt am 15.08.2013 um 09:05 Uhr von Tanzbär
Beantwortet doch die Frage! Wo steht da was von "anderem Betriebsrat"?
Erstellt am 15.08.2013 um 10:06 Uhr von Charlys
Man kann doch unterstellen, das in dem anderen Betrieb auch ein BR vorhanden ist. Wenn dem nicht so sein sollte, wissen die es schon und erkennen dann auch, dass der §21a/b nicht zum tragen kommt. Da hier aber wohl doch Wissenslücken bestehen, was man ander gestellten Frage erkennen kann, war der Hinweis von BRM.. schon OK.
Erstellt am 15.08.2013 um 10:08 Uhr von Charlys
Ach ja Tanzbär warum hast Du nicht auch auf die Möglichkeit, jetzt schon wählen zu können hingewiesen? Denn es liegt diesen ja wohl sehr daran schnell einen größeren BR zu erhalten.
Erstellt am 15.08.2013 um 10:26 Uhr von Tanzbär
Es wurde nicht nach der Möglichkeit gefragt, wie man schnellstens einen größeren BR bekommen kann.
Die Frage war nur, ob Ersatzmitglieder zur Aufstockung genommen werden dürfen. Und das ist nunmal nicht so. Bei der nächsten Wahl dann 7. Ob nun vorgezogene Wahl, oder turnusmäßige macht da keinen Unterschied.
Erstellt am 15.08.2013 um 12:40 Uhr von Charlys
..... und bei erkennbaren vermutetem Unwissen weitere zum Thema passende Hinweise geben, also einmal über den Tellerrand hinausschauen ist verboten?
Erstellt am 15.08.2013 um 12:57 Uhr von gironimo
Also zumindest geht es nicht > jetzt 2 Mitglieder der Reserveliste mit in den BR nehmen<
Ansonsten weist der § 13 BetrVG den Weg, zu einem größeren BR zu kommen, wenn man nicht bis nächstes Jahr warten will.
Erstellt am 15.08.2013 um 15:40 Uhr von Kulum
"Man kann doch unterstellen, das in dem anderen Betrieb auch ein BR vorhanden ist."
Da hat er sogar Recht.
§1 Abs.1 BetrVG: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf blablabla WERDEN Betriebsräte gewählt.
So gesehen kann man davon ausgehen, dass bei 60 AN wohl ein BR installiert war
Erstellt am 15.08.2013 um 16:03 Uhr von steini
Hallo,
erst mal Danke für die vielen und schnellen Antworten. Hier ein paar Infos zu unserer Situation, da ich sehe, daß da viel drüber diskutiert wird. Es handelt sich hier um Bäder, die eigentlich selbstständig sind, aber auf irgendwelchen rechlichen Wegen doch noch zu uns, einem Stadtwerk, gehören. Nach einigen Unklarheiten wurde nun festgestellt, das wir als BR für diese Mitarbeiter auch zuständig sind. Die ganze Sache ist etwas verzwickt, da ein paar Mitarbeiter noch Verträge mit der Stadt haben, der andere Teil schon bei der neu gegr. Gesellschaft. Fakt ist aber jetzt, wir sind zuständig und die Leute dürfen nun auch bei uns wählen und natürlich auch gewählt werden. Ein Ersatzmitglied sprach uns nun an, ob er zum festen Mitglied werden würde, da wir nun mehr Mitarbeiter sind. So entstand diese Frage.
Erstellt am 15.08.2013 um 17:09 Uhr von AlterMann
Hallo Steine,
trotz der sehr kritischen Kollegen hier wage ich mal eine Bemerkung, die Du natürlich schon weißt und die deshalb selbstverständlich völlig überflüssig ist:
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl zählen alle Mitarbeiter, auch die, die einen AV bei der Stadt direkt haben. (Das sind dann nach meiner Auffassung Leiharbeiter im Betrieb.) Bei der Wählbarkeit dieser Kollegen bin ich mir allerdings nicht so sicher. Entweder kriegst Du also hier gleich eine fundierte Antwort, oder das ist ein Thema, mit dem sich der Wahlvorstand dringend beschäftigen muss.