Berufsausbildung und IHK Prüfung ohne Berufsschule?
Unser Arbeitgeber will unsere Azubis, über 18 Jahre, selber unterrichten und nicht mehr in die Berufsschule schicken. Die IHK hat, scheint es nichts dagegen. Laut §15 BBiG scheint es auch in Ordnung zu sein. Meiner Ansicht nach ist das auch eine Sache der Mitbestimmung nach §92, §96, §97 und §98.
Community-Antworten (14)
12.08.2013 um 00:03 Uhr
Meine bessere Hälfte neben mir sagt (sie ist Ausbilderin) jepp der Ausbildende Betrieb darf selber unterrichten. (aber schweissvonnestirnwisch, warum wieso weshalb lege ich nicht noch mal auseinander). Die Mitbestimmung entfällt, da der BR ja auch keine Mitbestimmung darüber hat in welche Berufsschule die Auszubildenden gehen. Eine Mitbestimmung kann gegebenfalls bei den Personen (Ausbildern) bestehen. Ist alles zu komplitziert um es hier auseinander legen zu können, weil es hier wieder die Ü18 betrifft und dort auch die Schulpflicht anders ist. Da greift ein Rädchen ins andere. In jedem Fall solltet ihr es schriftl. von der IHK haben das es so in Ordnung ist.
11.08.2013 um 20:14 Uhr
§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. ...... Also im § 15 steht nicht, dass der AG nicht freistellen muss
11.08.2013 um 20:19 Uhr
Verstehe ich das richtig, das der AG Schulunterricht geben will?
11.08.2013 um 22:00 Uhr
@unverstand, der AG stellt schon frei, aber will selber Unterrichten, ohne Berufschule. @Snooker, ja genau aber mit Unterstützung IHK. Die Frage war, ist es nach §92, §96, §97 und §98 BetrVG Mitbestimmungspflichtig oder nicht?
11.08.2013 um 22:29 Uhr
@ littlehelper
Erst mal würde ich als BR bei der zuständigen IHK bzw. dem zuständigen Ausbildungsberater nachfragen, ob der Ausbildungsvertrag tatsächlich keine Berufsschulpflicht vorsieht.
Vorab würde ich einmal in das Schulgesetz Eures Bundeslandes schauen. So ist z.B. im Schulgesetz NRW zu lesen:
"§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht. Wer bei Ausbildungsbeginn bereits älter ist, ist zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 38 Abs. 2 SchulG nw). Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige nicht die Berufsschule besucht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG) - ansonsten könnte sich der Ausbildungsbetrieb bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung schadenersatzpflichtig machen."
Wäre der AG tatsächlich berechtigt, die Azubis selber zu unterrichten, seid Ihr insbesondere über den § 98 BetrVG zwingend zu beteiligen.
Welche Beweggründe treiben Euren AG überhaupt zu solch einem Vorhaben an?
12.08.2013 um 00:40 Uhr
Hoppel, danke für die Erinnerung, dass es in NRW eine Schulpflicht gibt, aber das war wahrscheinlich gar nicht notwendig. Die Zulassungs- bzw. Zustimmungsrichtlinien der IHKen sind recht rigide. Man kann davon ausgehen, dass eine adäquate Ausbildung gegeben ist, wenn die IHK zustimmt. littlehelper, eine schlechte Ausbildung kann das überall passieren, leider. Das kann der beste BR nicht verhindern.
12.08.2013 um 00:57 Uhr
@Hartmut Die Schulpflicht entfällt in diesem Falle für Ü18jährige, da diese ihre Ausbildung auch teilweise im Ausland machen können. Es muß nur sicher gestellt sein das ihnen der Stoff zum erlernen einer erfolgreichen Abschlussprüfung zur Verfügung gestellt wird. Hatte nicht umsonst geschrieben das es für diese kleine Plattform hier zu kompliziert ist.
12.08.2013 um 10:27 Uhr
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mitbestimmung entfällt. Immerhin gäbe es ja hier doch Punkte, die der Mitbestimmung unterliegen.
Wenn es nur eine Berufsschule gibt, gibt es natürlich nichts mitzubestimmen. Hier liegen aber zwei Alternativen vor: Berufsschule oder der Chef selbst. Und wie sieht es mit der fachlichen Eignung des Chefs aus (in der Berusschule wird ja nicht nur ein Fach unterrichtet). Dann kommt noch das wann und wie und wo.
Also ich meine: JA, die Mitbestimmung ist anzuwenden.
12.08.2013 um 10:28 Uhr
zu §14 abs 1 nummer 4 passt das ganze nicht
12.08.2013 um 10:52 Uhr
Wie gesagt gironimo, meine bessere Hälfte ist Ausbilderin. Sie darf diesbezüglich auch in Schulfächern unterrichten. Es heisst ja dann auch nicht in jedem Fall das der Chef persönlich unterrichtet. So ganz kapiert hab ich das gestern auch net als meine Gute mir das erklärte (die iss mir da etwas zu fix). Da muss man irgendwie der Ausbildungsrahmenplan hinzu ziehen. Dann das es hier in dem Fall ja die Ü18 betrifft. Diese dürfen ihre Ausbildung ja eh zu einem drittel im Ausland machen. Irgendwie muss der Chef nur sicher stellen das den Auszubildenden der schulische Stoff so ausreichend zur Verfügung gestellt wird das sie eine Abschlussprüfung schaffen können. Der Absatz 5 der oben genannt wurde ist da passend für. Frauchen sagt, jedenfalls ist es hier in Sachsen so. Und ich vertraue ihr mal, da sie ja jeden Tag mit so ner Bande von Auszubildenden arbeitet :-) Denke mal das wo unterrichtet wird, ob Berufsschule oder Betrieb entzieht sich der Mitbestimmung. Denn ansonsten könnte der BR ja auch mitbestimmen ob die Berufsschule in München oder in Hamburg besucht werden muss. Was dann kommt, Inhaltlich, da denke ich könnte der BR dann mit im Boot sein.
12.08.2013 um 21:32 Uhr
@ Snooker
Was sollen Deine völlig unsinnigen Hinweise darauf, dass Ü18 Azubis einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland absolvieren dürfen? Darum geht es hier doch überhaupt nicht!
Außerdem ist es ein ziemlicher Schmarrn, den Du Dir da zusammen geschrieben hast.
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Gibt es im BBiG keine Altersgrenze, nach welcher es nur über 18jährigen erlaubt ist, einen Teil der Ausbildung im Ausland absolvieren zu können.
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Ist auch Deine Aussage, dass dieser Auslandanteil eh ein Drittel betragen dürfte, ganz einfach falsch.
Im BBiG steht: "Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten."
Aber schön, dass wir jetzt wissen, dass Deine bessere Hälfte Ausbilderin ist ...
12.08.2013 um 22:07 Uhr
Und schön das Du zeigst das Du Beratungsresisstent bist eh immer alles besser weisst und hoffentlich in einen 1Man Unternehmen tätig bist. Und Dir zudem nichts merken kannst da wir wegen Ausbildung vor kurzen schon mal ne Unterhaltung hatten wo ich meine bessere Hälfte erwähnte. Leg Dich wieder hin und schlaf weiter.
12.08.2013 um 23:17 Uhr
@ Snooker
Wie schön, dass ich mit Dir mit absoluter Sicherheit noch nie eine Unterhaltung zum Thema "Ausbildung" geführt habe.
Einen weiteren Kommentar erspare ich mir.
12.08.2013 um 23:31 Uhr
dann Google hier rum und suchs Dir, oder lass er. Aber sach nicht einfach irgendwas nur weil Du davon evtl. noch nix gehört oder gelesen hast.
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