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Gewerkschaftsvertreter im WV

H
Hartmut
Nov 2016 bearbeitet

Frage in die Runde: Hat jemand von euch Erfahrung mit Gewerkschaftsvertretern im Wahlvorstand? Hatte ich noch nie. Für die kommende Wahl zeichnet sich das bei uns angekündigtermaßen ab... Vor allem frage ich mich, es heißt ja, die Anzahl Mitglieder im WV muss immer ungerade sein. Wie habt ihr das gemacht, den WV auf eine ungerade Zahl wieder "aufzufüllen"? Immer sofort, oder habt ihr gewartet, ob nicht vielleicht noch eine Gewerkschaft ankommt ...

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Community-Antworten (22)

C
Charlys

11.08.2013 um 18:18 Uhr

So eine Frage vom Hartmut. § 16 ist doch eigentlich klar. Beauftragter der GEW aber nur wenn nicht bereits ein WV Mitglied, Mitglied der Gewerkschaft ist.

H
Hartmut

11.08.2013 um 18:25 Uhr

Nein, Charlys, es ist eben nicht klar. Bis auf §16 Abs. 1 Satz 6 steht da nichts im Gesetz.

Aber dir ist alles klar. Dann erzähl doch mal bitte. Du hattest also einen 3-köpfigen WV und die, sagen wir, IGM schickte dir zusätzlich einen IGM-Vertreter rein, da sie bisher nicht im WV vertreten war. Ok. Da hattest du vier Leute im WV.

Was hast du bzw. was habt ihr daraufhin gemacht bitte?

G
gironimo

11.08.2013 um 18:35 Uhr

Doch - ich finde das klar. Entweder einer der drei ist Gewerkschaftsmitglied oder es gibt unter den dreien kein Gewerkschaftsmitglied. Dann kann die Gewerkschaft jemanden entsenden. Das ist dann der vierte am Tisch - kann aber nur beraten und nicht mit abstimmen. Das machen nur die drei. Es bleibt doch dabei - nur drei sind im Vorstand.

C
Charlys

11.08.2013 um 18:43 Uhr

Du kapierst es nicht oder kannst den § 16 nicht lesen. Der Gewerkschaftsvertrer darf nur beraten. Weiter darf bzw ist verpflichtet zu prüfen ob ein Entsenderecht besteht. PS, es gibt nicht nur den Gesetzestext sondern auch die Kommentierung. Weiter sind die Rechte des Beauftragten auch noch weiter eingeschrankt. Er darf also nicht an der Entscheidungsfindung teilnehmen. Also, lesen bildet.

C
Charlys

11.08.2013 um 18:49 Uhr

Die stets Prüfung des beratenden Teilnahmerecht gilt in jeder Sitzung. Ist unter den ordentlichen WV ggf kein GEW darf die GEW beratendt einen senden. Wenn dann aber wegen Verhinderung ein EWV das Mitglied der GEW ist teinimmt, muss der GEW Vetreter draußen bleiben. Kann man so auch alles ganz einfach nachlesen. Also wo gibt es dort Unklarheiten?

B
blackjack

11.08.2013 um 18:50 Uhr

Jede Gewerkschaft kann einen Beobachter in den Wahlvorstand entsenden, sofern sie dort nicht ohnehin schon mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist ( § 16 Absatz 1 Satz 6 BetrVG).

H
Hartmut

11.08.2013 um 18:55 Uhr

Bei allem Respekt - ich fürchte, IHR könnt nicht lesen. Im Gesetz steht ganz eindeutig: "... ALS MITGLIED IN DEN WV entsenden". Da steht nicht, "..zu den Sitzungen des WV entsenden". Es wird also gegebenenfalls ein zusätzlicher Mensch in den WV aufgenommen! (Ob der Mensch stimmberechtigt ist oder nicht spielt in meiner Frage keine Rolle, bitte auch diese nochmal lesen.)

Der WV hat also jetzt vier Mitglieder. Er muss aber ungeradzahlig sein.

Noch einmal, Charlys: Was habt ihr daraufhin unternommen? Mehr will ich gar nicht wissen.

C
Charlys

11.08.2013 um 19:14 Uhr

Und wenn im Betrieb 3 GEW vertreten sind entsenden diese jeder einen. Doch es sind BEOBACHTER. Daher zählen diese bei der Ermittlung der Stimmberechtigten nicht mit. Es bleibt dann bei der ungeraden Zahl. Alles andere ist Nebensache, da es n6r auf die stimmberechtigten Entscheider, Mitglieder ankommt. Sollte also doch nicht so schwer zu verstehen sein. Weiter nur wenn kein WV Mitglied, Mitglied der GEW ist. Da in BR mit Gewerkschaftslisten diese idR auch Ihre BRM in due WV entsenden, wählen kommen gar keine Beobachter mehr rein. Oder ggf durvh nachrücken eines Ersatzmitgluedes welch Mitglied der GEW ist. Nivhmals, die ungerade Zahl bezieht sich nur auf das Thema wer darf Einfluss nehmen, Entscheiden und abstimmen.

H
Hartmut

11.08.2013 um 19:28 Uhr

Nicht mutmaßen, Charlys, und auch nicht interpretieren! Lesen, was da steht! Im §16 Abs. 1 ist im Satz 2 von "Mitgliedern" die Rede, im Satz 3 auch, im Satz 4 auch und im Satz 6. Wie kommst du darauf, dass der Gesetzgeber in Satz 6 etwas anderes unter "Mitglied" versteht als in den Sätzen 1, 2, 3 und 4? Woher nimmst du das Wort "Beobachter"? Das steht "Beauftragter", jedenfalls in meiner 82. Auflage des Beck. Und noch einmal: Ob er beobachtet, in der Nase bohrt oder einpennt, egal - der vierte Mann wird MITGLIED des WV! Der Gesetzgeber ist da unmissverständlich. Bitte mit der Antwort hier aufsetzen ... WER EINE HAT. Es ist keine Schande, eine Frage nicht beantworten zu können.

B
blackjack

11.08.2013 um 19:52 Uhr

  1. Jede Gewerkschaft kann einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden.
  2. Erste Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, also mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. 3.Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits ein stimmberechtigtes ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerkschaft angehört.
  3. Die Gewerkschaft muss die Voraussetzungen auf Verlangen dem Wahlvorstand nachweisen.
C
Charlys

11.08.2013 um 19:56 Uhr

...... und wenn du dann alles also auch Kommentierungen usw ließt, erkennst vielleicht auch du, dass er weder Entscheidungen beeinflussen darf noch abstimmen darf und auch nur beratend rein darf wenn keines der WV Mitglied der GEW ist. Was bei Gewerkschaftslisten im BR wohl die Regel ist. Also, was ist an dieser Aussage noch unklar. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. ...... vor allem wenn man dann die dazu gehörige Kommentierung auch noch ließt. In Betrieben mit der IGM als stärkste Liste ist idR stets ein IGM Mitglied ordentliches WV Mitglied. Damit stellt sich dort betreffend der IGM dieses Thema nicht.

C
Charlys

11.08.2013 um 20:02 Uhr

Habe alle hier gelöscht, da mir solches Unverständnis zu .......... ist.

H
Hoppel

11.08.2013 um 22:41 Uhr

@ Hartmut

Fragt sich nur, wer hier einen Gesetzestext richtig lesen und auch noch verstehen kann... Du bist es ganz offensichtlich nicht!

"§ 16 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört."

Bereits aus diesen wenigen Sätzen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen ganz klaren Unterschied zwischen stimmberechtigten und NICHT stimmberechtigten Mitgliedern des WV macht.

So bezieht sich der erste Absatz ausschließlich auf STIMMBERECHTIGTE Mitglieder des WV und da ist eine ungerade Zahl ZWINGEND.

Aber es ist keine Schande, etwas nicht verstanden zu haben! :-P

H
Hartmut

11.08.2013 um 22:53 Uhr

Hoppel, danke für die Antwort. Du hast sehr oft den Durchblick! :)

Ich habe das verstanden mit der Stimmberechtigung, ich schwöre! Ich GLAUBE dir und auch Charlys und allen anderen, dass dieses Mitglied nicht stimmberechtigt ist! Es steht so im Gesetz, und darum ist es so. Ganz klare Sache.

Nur bitte, macht euch doch mal los von der Stimmberechtigung.

Es geht nur darum, ob es sich um ein Mitglied des WV handelt oder nicht. Charlys und gironimo meinen, dieser "vierte Mann" ist KEIN Mitglied.

Ich meine, der "vierte Mann" IST Mitglied. Ohne Stimmberechtigung, aber Mitglied. Denn es steht so im Gesetz.

Was ist deine Meinung, Hoppel? Er ist nicht stimmberechtigt, da sind wir uns einig. Aber ist er Mitglied des WV, wie das BetrVG sagt, oder ist er nicht Mitglied, irrt also das BetrVG?

(Ich muss noch ergänzen: Im Gesetz, das du richtig zitiert hast, steht, der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Anzahl Mitgliedern bestehen. Da steht NICHT, er müsse aus einer ungeraden Anzahl STIMMBERCHTIGTER Mitglieder bestehen. Eventuell rührt das Missverständnis daher?)

B
blackjack

11.08.2013 um 23:00 Uhr

Der von der Gewerkschaft entsandte Beauftragte wird Mitglied des Wahlvorstands. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Wahlvorstands mit Ausnahme des Stimmrechts. Der Gewerkschaftsbeauftragte darf daher an den Beratungen des Wahlvorstands teilnehmen. Ihm ist es nur untersagt, an Abstimmungen mitzuwirken. Daher ist die ungerade Zahl der Abstimmungsberechtigten erhalten und man benötigt keine Aufstockung.

H
Hartmut

11.08.2013 um 23:08 Uhr

@blackjack: Wir sind uns zu 100% einig, mit einer allerletzten kleinen Differenz.

Wie kommst du auf eine ungerade Anzahl "Abstimmungsberechtigter"? Wo hast du dieses Wort her? Der Gesetzgeber redet von einer ungeraden Anzahl MITGLIEDER. Er macht keinen Unterschied, ob diese ein Stimmrecht haben oder nicht.

H
Hoppel

11.08.2013 um 23:16 Uhr

@ Hartmut

Was für ein Missverständnis? Deines? Das ist gut möglich ... Manchmal muss man halt etwas genauer lesen ...

Ansonsten hat blackjack bereits die korrekte Antwort gegeben.

P
Popper

11.08.2013 um 23:21 Uhr

Hartmut hat recht. Die Gewerkschaft entsendet ein eigenes Mitglied in den Wahlvorstand, welcher daraufhin vier Mitglieder hat, davon drei stimmberechtigte, und ein nicht stimmberechtigtes. Die Antwort auf deine Frage, Hartmut, wird dich aber enttäuschen: Es gibt keine! Der Gesetzgeber lässt offen, wie die Geradzahligkeit zu heilen ist.

B
BRMtgl

11.08.2013 um 23:35 Uhr

Ich verstehe diese Diskussion nicht. Ein Gesetz ist IMMER von Anfang, also Abs 1, Satz 1 beginnend zu lesen. So auch hier.

der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden

Als 3! Somit ungerade, was auch klar ist, da es kein Patt geben soll.

Dann kommt erst ein Zusatz, der sein kann aber nicht muss. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Durch diese KANN wird due ungerade Zahl der Stimmberechtigten nicht aufgehoben.

Weiter: Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Wer es dann immer noch nicht verstehen kann, will lese die Kommentierung dazu oder die entsprechende Beschlußvorlage zum BetrVG des Bundestages welche diese bei der Abstimmung des Gesetzes hatten. Diese ziehen übrigens auch Gerichte bei Klärungsbedarf hinzu.

H
Hoppel

11.08.2013 um 23:36 Uhr

@ Popper

Auch Du hast es NICHT VERSTANDEN ... es gibt hier NICHTS ZU HEILEN!

@ Hartmut

"Der Gesetzgeber redet von einer ungeraden Anzahl MITGLIEDER. Er macht keinen Unterschied, ob diese ein Stimmrecht haben oder nicht."

Sag mal, stellst Du Dich absichtlich doof?

Der Gesetzgeber spricht in Bezug auf die Gewerkschaftsvertreter explizit von ZUSÄTZLICHEN MITGLIEDERN DES WV.

Darüber hinaus steht auch noch geschrieben, dass eine Gewerkschaft nur dann einen Beauftragten in den WV entsenden kann, wenn nicht schon ein STIMMBERECHTIGTES MITGLIED DIESER GEWERKSCHAFT DEM WV ANGEHÖRT.

Zum letzten Mal: Die ungerade Anzahl WV-Mitglieder wird vom Gesetzgeber ausschließlich für die stimmberechtigten Mitglieder gefordert. Dass das so ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetztestext!

H
Hartmut

12.08.2013 um 00:28 Uhr

Popper, danke. Ja, es ist wohl so, das Gesetz lässt es offen. Ich denke, wir warten einfach die Wahl ab und lassen das alles mal locker auf uns zukommen.

Eine interessante Diskussion hat sich da entwickelt, nicht wahr. Dabei hatte ich doch nur um Erfahrungsberichte gebeten. Ob jemand schon mal im WV einen GEW-Mann hatte, und wie das so gelaufen ist.

Eventuell erbarmt sich ja noch jemand und schreibt über seine Erfahrungen. Würde mich sehr freuen.

U
unverstand

12.08.2013 um 00:46 Uhr

Der beratende GEW Vertreter soll dann solche WV Mitglieder wie hier welche einfach Probleme haben einen klaren und verständlichen Gesetzetext nicht zu verstehen aufklären. Denn sonst ist die Chance, dass diese eine Wahl anfechtbar machen sehr groß. Wie schon richtig geschrieben, Gesetz beim Satz 1 zu lesen beginnen. Dann dürften solch unverständliche Fragen gar nicht entstehen. Es ist wie beim Autofahren, auch da öffnet man zu erst das Auto, steigt ein und startet dann. Nicht umgekehrt. Auch nicht nur starten.

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