Erstellt am 07.08.2013 um 13:11 Uhr von Kölner
Nur in Fällen des § 102 BetrVG...
Sonst wird es schwierig. Das vereinfachte WV kann man aber zügig machen.
Erstellt am 07.08.2013 um 13:27 Uhr von mitleserinnennn
BRV lese doch einmal § 13, der erklärt, dass hier unverzüglich ein WV einzusetzen ist.
Erstellt am 07.08.2013 um 14:15 Uhr von gironimo
Ich würde hier § 22 BetrVG in Zusammenhang mit § 13 Abs 2 Nr 2 BetrVG sehen.
Da Du noch im Amt bist, bestelle einen Wahlvorstand.
Erstellt am 07.08.2013 um 23:43 Uhr von EinSchwabe
"Ich würde hier § 22 BetrVG in Zusammenhang mit § 13 Abs 2 Nr 2 BetrVG sehen.
Da Du noch im Amt bist, bestelle einen Wahlvorstand."
Ja das ist wohl wahr.......
Nun gibt es noch ein kleines Manko...
Was ist wenn sich niemand findet, um einen Wahlvorstand zu bestellen? :-)
Grüssle EinSchwabe