Erstellt am 31.07.2013 um 12:51 Uhr von pillepalleTR
Ich sehe keinen Rechtsanspruch im Sinne der Erforderlichkeit eines Seminars nach 37 (6).
Darüberhinaus sehe ich auch keinen Sinn darin, außer sich vor der (fachlichen) Arbeit zu drücken und dem AG unnötig Kosten zu verursachen.
Such/t dir/euch doch ein schönes anderes Seminar bei WAF heraus, das erforderlich im Sinne von 37 (6) ist.
Wie wärs mit "Einführung in das BetrVG Teil 1 "? Da wird u.a. auf genau das Thema eingegangen.
Erstellt am 31.07.2013 um 13:06 Uhr von mitleserinnenn
Vor allem auch was soll es bringen. Denn wenn man nicht im WV ist, hat man ja eigentlich nichts mit der Wahl zu tun. Weiter steht ja auch nicht fest, dass man wieder gewählt wird. Letztlich müsste man dann allen Kandidaten wegen der Gleivhbehandlung auch den Besuch dieser Maßnahme gewähren. Also Betriesurlaub und alle besuchen das Seminar. ;-)
Erstellt am 31.07.2013 um 18:52 Uhr von Hoppel
@ MightyRun
Der einschlägige Paragraph ist: § 20 Abs.3 BetrVG
Daraus ergibt sich, dass ein Schulungsanspruch "BR-Wahl" für BRM nicht, aber für den WV gegeben ist.
Mit dem § 37 Abs.6 BetrVG hat diese Schulung aber auch rein gar nichts zu tun!
Erstellt am 31.07.2013 um 19:40 Uhr von MightyRun
Alles klar. Ich danke Euch. :)
Erstellt am 01.08.2013 um 09:15 Uhr von pillepalleTR
@Hoppel:
"Mit dem § 37 Abs.6 BetrVG hat diese Schulung aber auch rein gar nichts zu tun!"
Die Frage war doch, ob ein BR-Mitglied(!) an einer Schulung zu einem bestimmten Thema (hier: Seminar für den WV) teilnehmen darf, richtig?
Von mir kam der Hinweis auf §37 Abs. 6 BetrVG, da u.a. in dieser Passage die Teilnahme von BR-Mitgliedern an einer Schulungsveranstaltung geregelt ist. Klingt fast so, als ob du eine andere Ausgabe des BetrVG zur Hand hast. Was ist denn in deiner Ausgabe der Inhalt von §37 Abs. 6 BetrVG?
"Der einschlägige Paragraph ist: § 20 Abs.3 BetrVG":
In meiner Ausgabe des BetrVG ist in §20 Abs.3 die Kostenübernahme für die BR-Wahl durch den AG sowie die Entgeltfortzahlung u.a. für den WV geregelt. Was hat das deiner Meinung nach mit der Fragestellung zu tun?
Erstellt am 01.08.2013 um 18:26 Uhr von Hartmut
@pillepalleTR: Alleine daraus, dass der AG nach §20 Abs. 3 "die Kosten der Wahl" zu tragen hat, folgt nicht notwendigerweise, dass er auch die Schulung zur Durchführung derselben bezahlen muss. Da hast du schon irgendwo recht. Allerdings ist dieses mögliche Missverständnis längst höchstrichterlich geklärt: Der WV darf selbstverständlich einschlägige Schulungen besuchen.
Beim §37 Abs. 6 irrst du dich insofern, dass dieser auf Schulungen für BR-Mitglieder abstellt, nicht für Wahlvorstände. Da hat Hoppel vollkommen recht.
Erstellt am 01.08.2013 um 18:41 Uhr von pillepalleTR
@Hartmut: bitte tu mir zukünftig den Gefallen und lies dir den Thread komplett und zumindest mit dem Vorsatz, es verstehen zu wollen, durch. Wenn ich davon künftig ausgehen kann, schont es meine Nerven! Herzlichen Dank.
Erstellt am 01.08.2013 um 19:14 Uhr von Nubbel
also für waldorf: betriebsratsmitglieder, die NICHT im wahlvorstand sind, möchten eine wahlvorstandsschulung besuchen.
muß der arbeitgeber das bezahlen?
Erstellt am 01.08.2013 um 19:22 Uhr von pillepalleTR
Ich verneige mich vor Nubbel!
Erstellt am 01.08.2013 um 22:40 Uhr von Hartmut
@pillepalleTR: Wie kann ich denn einen Thread komplett lesen, solange er noch gar nicht abgeschlossen ist? Das ist in sich widersprüchlich. Und außerdem, was willst du wirklich mit dem §37? Ja, ein BR, der kein WV ist, will hier zur Schulung für WV. Und??
Erstellt am 01.08.2013 um 22:47 Uhr von Nubbel
will er denn in der näheren oder ferneren zukunft einer sein?
ansonsten kennt man diese art der spitzfindigkeit nur bei bestimmten individuen
Erstellt am 02.08.2013 um 08:43 Uhr von pillepalleTR
@Hartmut: hattest du jemals mit dem BetrVG zu tun? Deine Frage "was willst du wirklich mit dem §37" suggeriert nämlich, dass das bisher nicht der Fall war.
Nochmal - obwohl Nubbel bereits um 19:14 eine Zusammenfassung der ursprünglichen Frage geliefert hat:
Da will ein BR-Mitglied, dass NICHT im WV ist, an einer Schulung zum Thema "BR-Wahl" teilnehmen.
Zumindest verstehe ich so die Fragestellung "Darf NUR(!!!) der Wahlvorstand am WAF-Seminar "Betriebsratswahl 2014 So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor" teilnehmen ODER(!!!) AUCH(!!!) Mitglieder des Betriebsrates. "
Um es für dich deutlicher zu machen, habe ich mal Schlüsselwörter hervorgehoben und mit Ausrufezeichen versehen.
Weiter:
"Weiss nicht, ob die Mitglieder des BR RECHTSANSPRUCH (!!!) haben und wie ich das begründen könnte."
Der Rechtsanspruch für BR-Mitglieder(!!!) auf Teilnahme an Seminaren, die für die BR-Arbeit erforderlich(!!!) sind, ergibt sich nunmal aus §37 Abs. 6 BetrVG. Da kann ich jetzt zugegebenermaßen auch nix dafür - das hat dem Gesetzgeber damals so gefallen.
Wird dir jetzt langsam klar, was ich "wirklich mit dem §37 will"? Falls nicht, isses mir auch egal.
Ich kann nur hoffen, dass der Fragesteller die richtigen Schlüsse aus dem Mist zieht, der hier geschrieben wird.
...und bitte schließe doch bezüglich Widersprüchlichkeit nicht von dir auf andere.
Erstellt am 02.08.2013 um 21:38 Uhr von Hartmut
@pillepalleTR: Ach so. Danke für die Klarstellung. Dann ist es jetzt klar: Du hattest nicht, wie ich vermutete, die Frage falsch verstanden. Sondern du hast sie richtig verstanden, und nur falsch geantwortet. Ok, sorry.
Erstellt am 02.08.2013 um 22:48 Uhr von Kölner
Erstellt am 03.08.2013 um 08:43 Uhr von Hoppel
@ pillepalleTR
Da Du ganz offensichtlich nicht verstanden hast ...
Ein BR im Rahmen einer BR-Wahl einzig und allein folgende Aufgaben/Pflichten:
1. Er hat den WV zu bestellen
2. Er hat den Vorsitzenden des WV zu bestimmen
3. Er hat beim AG eine Liste der wahlberechtigten AN anzufordern und diese dem WV-Vorsitzenden unverzüglich nach dessen Bestellung auszuhändigen
Die Durchführung der BR-Wahl obliegt dann einzig und allein dem WV und gehört definitiv NICHT ZU DEN AUFGABEN EINES BR!!!
Dein Versuch einen Rechtsanspruch auf Schulung eines BRM allein über den § 37 Abs.6 BetrVG abzuleiten ist schlicht weg und einfach daneben. Die Durchführung einer BR-Wahl gehört nunmal NICHT ZU DEN ERFORDERLICHEN BR-TÄTIGKEITEN!
Selbstverständlich kann auch ein BRM zum Mitglied des WV bestellt werden, aber dann ist und bleibt die Rechtsgrundlage für einen Schulungsanspruch "BR-Wahl" der § 20 Abs.3 BetrVG, in diesem Fall von mir aus in Verbindung mit dem §37 Abs.6 BetrVG.
Und bevor Du noch weiter unqualifiziert rummopperst, solltest DU erstmal eine Kommentierung bemühen und unter § 20 BetrVG nachlesen.
Schönen Tach noch ...
Erstellt am 03.08.2013 um 13:07 Uhr von pillepalleTR
Zitat:
"Ich sehe keinen Rechtsanspruch im Sinne der Erforderlichkeit eines Seminars nach 37 (6).
Darüberhinaus sehe ich auch keinen Sinn darin, außer sich vor der (fachlichen) Arbeit zu drücken und dem AG unnötig Kosten zu verursachen.
Such/t dir/euch doch ein schönes anderes Seminar bei WAF heraus, das erforderlich im Sinne von 37 (6) ist.
Wie wärs mit "Einführung in das BetrVG Teil 1 "? Da wird u.a. auf genau das Thema eingegangen."
Antwort 1 Erstellt am 31.07.2013 um 12:51 Uhr von pillepalleTR 216207
@Hartmut: Zitat: "und nur falsch geantwortet." So?!?
@Hoppel: ""noch weiter unqualifiziert rummopperst" Ach?!?
"Schönen Tach noch ..." Den hab ich mit Sicherheit. Dank Popcorn!