Was muss ein MA mit einem GdB von 50% leisten in Bezug auf Akkord ?
Was muss ein schwerbehinderter Mensch mit 50% leisten?
Ein Kollege ist Akkordarbeiter und hat eine Krankheit bekommen die einen GdB von 50% mit sich bringt.
Muss er weiterhin den Leistunggrad bringen? Dieser Kollege wurde vor kurzem aus der Gruppe (Inselfertigung) genommen und muss nun alleine seine 135% bringen.
Community-Antworten (15)
18.07.2013 um 18:43 Uhr
Ein GdB auch nicht von 50 hat nicht zwangsläufig einen Einfluss auf die Arbeitsleistung. Bedeutet auch, Schwerbehinderte müssen idR die Leistungen von Nichtbehinderten erbringen. Einzig, wenn es auch Gründen der ANERKANNTEN Behinderungsgründe nicht möglich ist, dieses ärztl. bestätigt wird greift § 81 Abs 4 SGB IX. Dann kann ein Anspruch auf Anpassung bestehen.
18.07.2013 um 19:10 Uhr
wurde herausgenommen?< Versetzung - Betriebsrat? keine Nachteile gesehen? muss 135 % bringen?< Mitbestimmung bei Akkord - Betriebsrat? Hat er mitbestimmt?
19.07.2013 um 01:53 Uhr
Der Kollege wurde nur aus der Gruppe genommen und arbeitet an einem Arbeitsplatz der zu dieser Gruppe gehört. Der BR hat nicht mitbestimmt.
19.07.2013 um 01:55 Uhr
Darum geht's nämlich.
Wie weiter Vorgehen denn dieser Vorgang ist 6 Monate her.
19.07.2013 um 02:34 Uhr
Gegen den Vorgang von vor sechs Monaten könnt ihr wohl so nichts mehr machen. @GeSammtsBV hat den Einigst richtige Möglichkeit genannt.
19.07.2013 um 10:30 Uhr
Hallo Denise, es kommt auf die Behinderung an. Auch könnte Euch der Integrationsfachdienst helfen. Da gibt es immer verschiedene Möglichkeiten, und der Dienst ist Speziell für Menschen mit Behinderung.
Gruß
19.07.2013 um 11:57 Uhr
Ich würde erst einmal prüfen, ob es nicht doch eine Versetzung war. siehe auch § 95 Abs. 3 BetrVG. Erst hat der Kollege in der Gruppe gearbeitet - jetzt allein. Da haben sich doch "erheblichen Änderung der Umstände" ergeben; wenn er dann noch einen anderen Arbeitsbereich hat ....... Liegt nach Eurer Meinung eine Versetzung vor, würde ich auch nach 6 Monaten den AG daran erinnern, dass es einen BR gibt.
Hinsichtlich der zu erwartenden Leistung, würde ich die Mitbestimmung des BR bei Akkordsätzen (§87 BetrVG) geltend machen, sofern eine BV hier nicht abschließende Regeln beinhaltet (gibt es eine BV mit Regelungen bei AN mit Behinderungsgrad?).
Ich denke, man kann da so einiges zu Gunsten des Kollegen regeln. Sofern es keine gesetzlichen Vorgaben geben sollte (kommt ja in der Tat auf die Behinderung an), gilt dann das, was Ihr mit dem AG ausgehandelt habt.
20.07.2013 um 15:51 Uhr
Die Behinderung ist ein Herzfehler, eine Blutkrankheit,chronische Rückenschmerzen nach einem Bandscheibenvorfall und ein posttraumatische Belastungsstörung.
Kann man nach dieser langen Zeit da noch was machen?
20.07.2013 um 15:52 Uhr
Ach so ...was vllt noch wichtig ist,ist das mein Kollege ein BR Mitglied ist.
27.06.2014 um 10:33 Uhr
Hallo, antworte zwar spät, aber möchte dennoch darauf hinweisen, Schwerbehinderte,Gleichgestellte können Mehrarbeit unter Bezug auf den § 124 SGB IX dauerhaft ablehnen.( Du schriebst gibt 135 % ), Die einmalige,mgl. schriftliche Willensäusserung reicht. Weiterhin kann der AG mit dem Integrationsamt / Integrations Fachdienst zu diesem MA sich mal zusammensetzen, um zu schauen, ob das IA, um den Arbeitsplatz des Koll. zu erhalten ,einen Minderleistungszuschuß zahlt.
28.06.2014 um 14:46 Uhr
„Hallo, antworte zwar spät, aber möchte dennoch darauf hinweisen,“ Bevor man so eine Antwort zum Besten gibt, sollte man natürlich auch noch wissen, was Mehrarbeit eigentlich bedeutet. Akkord mit Überstunden und Mehrarbeit in den gleichen Topf zu werfen, trifft es nicht annähernd.
Akkord ist eine auf Leistung ausgerichtete Tätigkeit, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgt. Eine Prozentangabe bezieht sich nicht auf die Arbeitszeit, sondern lediglich auf die Erbringung einer Leistung zur Erreichung einer hiervon abhängigen Höhe von Entlohnung.
Überstunden sind die Arbeitsstunden, die über die individuell betrieblich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird.
Mehrarbeit dagegen sind die Arbeitsstunden, die ein TV als Mehrarbeit definiert. Also die über die regelmäßige festgelegte bzw. vereinbarte tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.
Was jetzt im Einzelfall was ist, ist eine Frage, die von der jeweiligen - individual- oder kollektivrechtlichen - Anspruchsgrundlage beantwortet werden muss. Es wird jedenfalls deutlich, dass beide Begriffe - Überstunden und Mehrarbeit - nicht immer deckungsgleich sind. Es kommt also stets auf den Einzelfall an.
Zur Begriffsbestimmung: BAG Urt. v. 10.03.2004, Az.: 4 AZR 126/03 BAG Urt. v. 07.07.2004, Az.: 4 AZR 433/03
28.06.2014 um 17:21 Uhr
@ Orion
"Überstunden sind die Arbeitsstunden, die über die individuell betrieblich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird."
Was ist denn unter einer individuell BETRIEBLICH vereinbarten Arbeitszeit zu verstehen?
"Mehrarbeit dagegen sind die Arbeitsstunden, die ein TV als Mehrarbeit definiert."
Das ist Unsinn! Wie schön, dass es in der Fragestellung um einen AN mit Schwerbehinderung geht und § 124 SGB IX greift ...
Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX ist definiert als die Zeit, die über die GESETZLICHE Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinaus geht.
@ Denise
Wie schon geschrieben wurde, lässt der Grad der Behinderung keinen Rückschluss darauf zu, ob dieser AN in seiner Leistungsfähigkeit an seinem Arbeitsplatz eingeschränkt ist. Das sollte doch aber festgestellt werden können, zumal der Kollege am Einzelarbeitsplatz messbar ist. Auch wisst Ihr doch als BR, ob ein Zeit- oder Stückakkord gezahlt wird. Vielleicht gibt es ja Unterschiede zwischen Insel- und Einzelfertigung.
Kann der Kollege die Vorgaben aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht erfüllen, muss entweder über einen leidensgerechten Arbeitsplatz nachgedacht werden oder darüber, den Kollegen komplett aus der Akkordentlohnung rauszunehmen.
Habt Ihr eine SBV? Falls ja, ist das die zuständige Interessenvertretung! Die SBV sollte bei ev. Schwierigkeiten unbedingt Kontakt zum Integrationsamt bzw. dem Integrationsfachdienst aufnehmen.
28.06.2014 um 23:46 Uhr
Mein lieber Hoppel……..da mir meine feminine Seite immer einreden will, den Erdlingen gegenüber stets freundlich zu sein, diese mir aber gelegentlich unterstellen Unsinn zu schreiben, was mich natürlich kränkt und wieder dazu führt, dieses zu korrigieren, stimmt mich einwenig traurig.
Du solltest auch nicht immer alles gleich als Unsinn bezeichnen. Wieso sollte das auch Unsinn sein?
Nur weil etwas „auch“ Richtiges nicht gesagt wurde, ist gesagtes noch lange nicht falsch oder gar Unsinn. Das: „BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06“ kenne ich auch schon ein paar Tage. Von daher wäre es ja auch töricht, hier Gegenteiliges zu behaupten.
Wenn Du dir den Text nochmals genau ansiehst, dürftest Du auch bemerken können, dass das eigentliche Ziel der Antwort, auf die 135 Prozent gerichtet ist und die Nennung der Überstunden und Mehrarbeit, hier eine zusätzliche Ergänzung darstellt.
Dazu muss man aber auch sagen, dass sich diese Begriffe mittlerweile derartig vermischen, dass hier kaum noch einer durchblickt. Nun alles theoretisch Mögliche zu nennen, würde hier wohl den Rahmen sprengen. Daher auch der Hinweis auf die BAG-Urteile, die hier zumindest einwenig Licht ins Dunkel bringen.
Zitat Hoppel: „Was ist denn unter einer individuell BETRIEBLICH vereinbarten Arbeitszeit zu verstehen?“ Das dürfte doch nicht so schwierig zu verstehen sein.
Neben Teilzeitlern, Heimwerkern, Reisenden und vielen anderen, kommen hier alle Vereinbarungen infrage, die sich zwar noch innerhalb des ArbZG bewegen, aber keiner tariflichen Bindung unterliegen.
Text Orion: „"Mehrarbeit dagegen sind die Arbeitsstunden, die ein TV als Mehrarbeit definiert."“
Zitat Hoppel: „Das ist Unsinn! Wie schön, dass es in der Fragestellung um einen AN mit Schwerbehinderung geht und § 124 SGB IX greift ...“
Unsinn ist das bestimmt nicht. Nur unvollständig.
Unsinn ist hier eher, dass hier speziell auf § 124 SGB IX abgestellt wird, als wäre es etwas Besonderes. Schön ist eventuell das Wetter, hier hat es aber keine Bedeutung.
Abgestellt wird hier ausschließlich auf § 3 ArbZG. Von woher dies geschieht, ist zweitrangig, da aus allen erdenklichen Richtungen möglich und auch immer gleich schön.
29.06.2014 um 11:59 Uhr
@ Orion
Du schwafelst ...
"Mehrarbeit dagegen sind die Arbeitsstunden, die ein TV als Mehrarbeit definiert." und dann ein Verweis darauf, dass ausschließlich auf § 3 ArbZG abgestellt wird.
"Unsinn ist hier eher, dass hier speziell auf § 124 SGB IX abgestellt wird, als wäre es etwas Besonderes."
Es ist etwas Besonderes! In KEINEM anderen Gesetz wirst Du nämlich die Begrifflichkeit "Mehrarbeit" finden!!! Ach so ... schon mal was von "lex specialis" gehört?
Stunden, die z.B. die tarifvertragliche werktägliche Arbeitszeit von 6 Stunden ABER NICHT 8 Stunden überschreiten, sind i.S.d. § 124 SGB IX KEINE MEHRARBEIT und können vom schwerbehinderten AN unter Berufung auf diesen Paragraphen nicht abgelehnt werden!!!
Unterm Strich ist´s mir aber völlig egal, ob Du nur zwischen 135% und Überstunden/Mehrarbeit unterscheiden wolltest. Dadurch werden Deine von mir kritisierten Ausführungen nicht richtiger.
Weitere Anmerkungen erspar ich mir!
29.06.2014 um 20:48 Uhr
Soso….mein „noch“ lieber Hoppel, so langsam Ringe ich ernsthaft damit knatschig zu werden oder dem Geschwafel einer sich selbst Überschätzenden und in Selbstverliebtheit aufgehender Möchtegern Koryphäe mit Gelassenheit zu begegnen. Es ist auch nicht mein Bedürfnis, laufend jemandem zu Beweisen, dass es beim Besuch eines Irrgartens besser wäre, auch einen Plan zum besseren wieder herausfinden mitzunehmen.
Zitat Hoppel: „Es ist etwas Besonderes! In KEINEM anderen Gesetz wirst Du nämlich die Begrifflichkeit "Mehrarbeit" finden!!! Ach so ... schon mal was von "lex specialis" gehört?
„Es ist etwas Besonderes!“ Mitnichten. Es ist ein Gesetz wie jedes andere auch. Das Besondere ist hier lediglich, dass hier Soziales auf 12 Bücher verteilt wird, in dem jedes für sich einer speziellen Kategorie zugeordnet ist, die sich ab und an auch überschneiden.
„In KEINEM anderen Gesetz wirst Du nämlich die Begrifflichkeit "Mehrarbeit" finden!!!“ Kann schon sein, aber erst dann, wenn Nachfolgende abgeschafft wurden: § 72 BBG, § 88 BBG, § 142 BBG, § 8 MuSchG, § 75 BPersVG, § 48 BBesG, § 96 EinglChancenG, § 31 GewStG, § 21 u. 58 JArbSchG, § 96, 106, 151 u. 419 SGB III und natürlich dann auch nicht existent § 37 BetrVG Abs. 3 Satz 3. Die Hervorhebung bei „keinem“ lässt jetzt aber weit blicken und sagt so einiges über eine Person aus, die dieses auch noch betont.
„schon mal was von "lex specialis" gehört?“ Keine Bange. Ich befinde mich fast tagtäglich auf der Pyramide. Und das Beste, ich habe auch einen Plan dabei.
Zitat Hoppel: „Dadurch werden Deine von mir kritisierten Ausführungen nicht richtiger.“ Da ich ja weiß, wer hier kritisiert, bin ich jetzt unbeschreibbar beruhigt.
Zitat Hoppel: „Weitere Anmerkungen erspar ich mir!“ Finde ich gut! Da dann bestimmt nicht nur mir Überflüssiges erspart bleibt.
In diesem Sinne. Dein Dir jederzeit zur Verfügung stehender Orion.
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