Erstellt am 07.07.2013 um 12:39 Uhr von gironimo
Ich nehme mal an, die betroffenen AN sind nicht als Springer eingestellt worden !?!
Ich würde dem Chef mitteilen, dass aus Eurer Sicht auch der kurzfriste Einsatz an einem anderen Arbeitsort eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVG vorliegt, bei der der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Gleichzeitifg fordert Ihr ihn auf, keine Versetzungen ohne Zustimmung des BR durchzuführen.
Wenn dies keine Wirkung zeigt, käme § 101 BetrVG zum Zuge. Dazu solltet Ihr beschließen einen Fachanwalt hinzuzuzioehen.
Erstellt am 07.07.2013 um 12:46 Uhr von mitleserinnenn
Ander Märkte in anderen Orten? Weitet für wieviele Tage? Denn: Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist Versetzung im Sinne dieses Gesetztesdie Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichsfür voraussichtlich länger als einen Monat oder - die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (Ausnahme: § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG) Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist Versetzung im Sinne dieses Gesetztesdie Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichsfür voraussichtlich länger als einen Monat oder - die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (Ausnahme: § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG)
Weniger als 1 Monat im gleichen Ort muss nicht zwingend die MB auslösen.
Liegt also eine erhebliche Änderung der Umstände vor, so muss die Maßnahme nicht für länger als einen Monat beabsichtigt sein. Der Begriff des Arbeitsbereichs setzt sich zusammen aus Aufgabe und Verantwortung sowie Art der Tätigkeit und der Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Das Gesamtbild der Tätigkeiten muss sich aus Sicht eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters. Beispiele für einen anderen Arbeitsbereich: Vollständige Änderung der Arbeitsaufgabe, Übertragung oder Entzug wesentlicher Teilfunktionen, wobei dies sowohl in der Quantität (Umfang ab ca. 20 bis 25 Prozent) als auch in der Qualität (z. B. veränderte Eingruppierung) seinen Niederschlag finden kann. Eine Versetzung kann aber auch in einer Veränderung der hierarchischen Einordnung liegen oder in der räumlichen Verlagerung des Arbeitsplatzes in einen Betriebsteil, Nebenbetrieb oder gar anderen Betrieb.
Weiter, was besagt der ArbV/ TV zum Einsatzort/Arbeutsort?
Erstellt am 07.07.2013 um 14:08 Uhr von Teufel
Mitarbeiter werden nur tageweise in andere Märkte geschickt zum aushelfen wenn diese Märkte nicht genug Personal haben.
Erstellt am 07.07.2013 um 14:42 Uhr von mitleserinnenn
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung ? Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile
Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer. BAG, 27. 6. 2005 ? 1 ABR 35/05.
Also tageweise aushilfe in anderer Filiale dürfte danach keine MB auslösen. Aber man könnte es übrr Dienstpläene undvdie MB dabei versuchen.