Erstellt am 27.06.2013 um 16:04 Uhr von Charlys
Es gilt der Vertrag. Der AG kann sogar vollkommen davon absehen den überhaupt einzustellen.
Ein AG muss Maßnahmen welche er dem BR zur MB vorlegt nicht zwingend auch umsetzen
Erstellt am 27.06.2013 um 16:09 Uhr von gironimo
Die Anhörung muss aber schon korrekt sein. Vielleicht könntet Ihr Nachteile erkennen und eine Zustimmungsverweigerung formulieren, wenn ihr ordnungsgemäß angehört worden wäret.
Trotzdem ein taktisches Spiel. Ich würde jetzt jedenfalls nichts sagen ( siehe Charly) und erst später - ggf. zum Ende der neuen Befristung - in diesem Sinne beim AG anklopfen. Dann gibt es vielleicht einen Deal.
Erstellt am 27.06.2013 um 16:29 Uhr von Mighty
Ja aber den anhörungsbogen zur mitbestimmung ist jetzt 1 jahr her gewesen also ist der Mitarbeiter schon 1 jahr da. Nun hat er morgen seinen letzten Tag und nun holt er sich bei der Gewerkschaft beistand um prüfen zu lassen ob man durch den falsch formulierten anhörungsbogen evtl was machen kann. Es sei noch zu sagen das der Mitarbeiter letztes jahr noch azubi war, falls es ihmin irgendeiner art noch helfen könnte.
Erstellt am 27.06.2013 um 16:31 Uhr von Betriebsrätin
gironimo
So der Br der Einstellung wenn auch nur befristet widersprechen? Oder warum der Hinweis .... und eine Zustimmungsverweigerung formulieren,...
Wenn der AG diesen AN nicht unbefristet will, wird er sich auch nicht auf einen Deal einlassen wo er nicht muss.
Erstellt am 27.06.2013 um 16:45 Uhr von Mighty
Normalerweise steht auf der Anhörung wegen der mitbestimmung immer unten da wo das kreuz wegen der zustimmung immer, der BR stimmt dem Befristeten übernahme nach oben genannten bedingungen zu. keine ahnung warum da steht der unbefristeten übernahme. Also könnte man doch sagen das die anhörung falsch war oder? Aber das nach einem jahr ist auch komisch oder?
Erstellt am 27.06.2013 um 17:46 Uhr von Matze
Ihr habt dem Ansinnen des AG vor einem Jahr nicht widersprochen, nämlich der Befristung, die ja auch auf dem gleichen Anhörungsbogen stand.
Auch der Arbeitsvertrag ist ja wohl befristet ausgesprochen worden. Hier handelt es sich um eine Entscheidung vor einem Jahr!
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der AG mit diesem Formfehler "festgenagelt" werden kann.
Hier ist wieder Diplomatie des Betriebsrats gefragt. Sollte der AG den Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen wollen, könntet Ihr ihn vielleicht daran erinnern, dass er sich doch bereits vor einem Jahr eine unbefristete Beschäftigung 'vorgestellt' habe.
So long
Erstellt am 28.06.2013 um 08:55 Uhr von Pjöng
Es gibt keinen Passus im Gesetz der da heißt: "Alle Formfehler gehen zu Lasten des Arbeitgebers."
Kann der Arbeitnehmer aus solch einem Fehler möglicherweise direkt einen Anspruch geltend machen? Dazu müsste man einfach mal überlegen, ob der AN daraus einen Anspruch herleiten könnte, wenn er befristet eingestellt worden wäre und der BR hätte definitiv einer unbefristeten Einstellung zugestimmt. Der Vertrag zwischen AN und AG ist befristet und ändert sich dadurch nicht. Ob überhaupt eine Zustimmung des BR vorliegt, ist für die Wirksamkeit des individualrechtlichen Vertrages völlig egal. Sollte der BR überhaupt nicht zugestimmt haben, so ist der Arbeitsvertrag dennoch gültig. Ebenso ist es hier: Der Vertrag zwiachen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gültig.
Also bleibt nur die kollektivrechtliche Schiene. Falls der BR hier nachweisen kann, dass er nur einer unbefristeten Einstellung zugestimmt hätte, aber nicht einer befristeten und der Widerspruch des BR auch nicht unbeachtlich gewesen wäre, dann ist der AN in der Tat ohne die notwendige Voraussetzung des BR in den Betrieb eingegliedert worden und der BR kann dessen sofortige Entfernung verlangen.