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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung Leiharbeitnehmer

Z
zetti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Mich beschäftigt aktuell ein Problem bezüglich Personal. Ich bin auf der einen Seite BR auf der anderen Abteilungsleiter. Ich erfuhr Gestern das ein Leiharbeitnehmer beschäftigt in meiner Abt. auf freiwilligen Wunsch durch den Personaldienstleister abgemeldet wurde. Diesen Verlust möchte ich umgehend durch einen neuen Leiharbeitnehmer kompinsieren. Ich bin aus NRW hier ist heute Feiertag und morgen hätte ich ein Gespräch mit dem Personaldienstleister. Darf dieser fehlende MA durch einen anderen Leiharbeitnehmer ersetzt werden ohne zustimmung des BA ? Oder muss BA hier informiert werden ?

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Community-Antworten (5)

P
Papper

30.05.2013 um 16:46 Uhr

Zetti,

du meinst sicher Zustimmung des BR, oder?

Der BR hat für einen Leiharbeiter bereits seine Zustimmung erteilt. Wenn der jetzt wechselt, aus welchen Gründen auch immer, ist es immer noch nur ein Leiharbeiter. Nur die Person ist eine andere (Name etc.). Dort reicht normalerweise die Info der Personalabteilung oder des Fachvorgesetzten an den BR, dass Leiharbeiter X durch Leiharbeiter Y ersetzt wurde, mit den entsprechenden Angaben. So Handhaben wir das zumindest bei uns. Denn die Anzahl der Leiharbeiter ändert sich ja dadurch nicht. Es kam auch schon bei uns vor, dass man einen Leiharbeiter wegen Alkohol weggeschickt hat, sodas der Dienstleister umgehend einen anderen zu uns schicken musste. Wir kriegen dann nur die Info mit den Angaben dazu und gut.

H
Hoppel

30.05.2013 um 17:27 Uhr

@ Zetti

Selbstverständlich ist der BR oder ein legitimierter Ausschuss vor JEDER Einstellung anzuhören. Dazu gehören konkrete Angaben zur Person.

BAG, 9. März 2011, 7 ABR 137/09: "Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen. ... Auch bei einem kurzfristigen Ersatz für einen bereits eingesetzten Leiharbeitnehmer durch einen anderen ... , handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Einstellungsmaßnahmen. Für die das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösende tatsächliche Betroffenheit der Belegschaft kommt es darauf an, welche konkrete Person eingegliedert werden soll. "

Ob der § 101 BetrVG gezückt werden könnte, musst Du beurteilen.

L
laucha

30.05.2013 um 20:02 Uhr

Muss die GL auch die Dienstleister dem BR melden wieviele MA geschaltet werden und wieviele Dienstleister für die Firma arbeiten? Bekommen wir keine Information!

A
AlterMann

30.05.2013 um 22:19 Uhr

Hallo laucha,

der Einsatz eines Leiharbeiters ist i.S.d. BetrVG eine Einstellung. Ihr habt das Recht, über jede dieser Einstellungen umfassend informiert zu werden. Ihr könnt ablehnen, z.B. wenn die Einstellung zu Lasten der regulär eingestellten Kollegen ginge. Und die Leiharbeiter werden auch mitgezählt, wenn es um die Größe des BRs geht. Fordert Euch die Informationen an! Und macht Euch schlau, was Ihr prüfen müsst!

Z
zetti

31.05.2013 um 10:34 Uhr

Hallo zusammen,

Habt vielen Dank für Eure Antworten

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