@alice
§ 5 (2) DrittelbG
Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Das Wahlrecht nach dem Drittelbeteiligungsgesetz haben neben den unstreitig wahlberechtigten Arbeitnehmern z.B.:
Auszubildende, die 18 Jahre alt sind. Neben den eigentlichen Auszubildenden sind das auch Anlernlinge, Volontäre, Umschüler, Praktikanten, Werkstudenten und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen.
Nur vorübergehend eingestellten Arbeiter und Angestellte (Aushilfskräfte), selbst wenn sie nur am Tag der Wahl im Betrieb arbeiten.
Reinigungskräfte, Packer, Versandarbeiter, Abrufkräfte, die unregelmäßig und dann nur wenige Stunden arbeiten.
Heimarbeitskräfte, die vorwiegend für den Betrieb tätig sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl vom Betrieb gerade keine Aufträge erhalten haben.
Tele-Arbeitnehmer, die zuhause für den Betrieb tätig sind.
Teilzeitbeschäftigte, selbst wenn sie aufgrund geringfügiger Stundenleistung nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Beamte, Soldaten, sowie sonstige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die von öffentlichen Arbeitgebern in Betriebe, die dem BetrVG unterliegen, abgeordnet werden.
Freie Mitarbeiter, wenn in Wirklichkeit aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbedingungen eine persönliche Abhängigkeit und Einordnung in die Betriebsorganisation gegeben ist und auch fachliche Weisungen und Tätigkeitsziele vom Unternehmer bestimmt werden.
Leiharbeitskräfte, soweit ihr Einsatz für mehr als drei Monate vorgesehen ist.
Gekündigte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG bzw. nach einem erstinstanzlichen positiven Urteil.
In Elternzeit befindliche Beschäftigte.