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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wegeunfall beim täglichen Umweg zur Kita durch Arbeitgeber versichert?

A
Arkalus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, mir wurde gerade folgende Frage eines Kollegen angetragen (wo ich persönlich nicht einmal weiss wo ich nachschauen könnte...@@):

Wenn er morgens zur Arbeit fährt (Bus und Bahn), macht er einen etwa 5 minütigen Umweg um seine Tochter im Kindergarten ab zu geben.

Ist dieser für ihn nötige Umweg durch den Arbeitgeber versichert, wie z.B. das besuchen der eigenen Bank auf dem direkten Weg von- oder zur Arbeit?

Danke für eure Hilfe und ein (hoffentlich) schönes und langes Wochenende.

11.852012

Community-Antworten (12)

R
rkoch Akzeptiert

08.05.2013 um 12:45 Uhr

Und auch noch die Rechtsgrundlage:

§ 8 SGB 7 (gesetzliche Unfallversicherung):Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
  2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen

Dabei ist zu beachten, das STETS vom "unmittelbaren Weg" die Rede ist. Auch wenn es nicht explizit in §8 (2) 2. erwähnt wird, muss auch für die Abweichung der "unmittelbare Weg" gewählt werden. Es ist also z.B. immer noch nicht versichert, wenn man zur Kita o.ä. "unlogische" Umwege fährt. Bsp.: Es gibt einen einigermaßen direkten Weg von Zuhause zur Kita. Um vorher aber noch schnell Shoppen zu gehen, fährt man erst nach Kuckuckshausen und dann von DA zur Kita. DIESER Weg ist nicht versichert. Liegt die Abzweigung nach Kuckuckshausen auf dem Weg zur Kita, ist der Weg von der Abzweigung bis Kuckuckshausen und zurück nicht versichert, auch nicht der Weg von Kuckuckshausen zur Kita. Fährt man von Kuckuckshausen zur Abzweigung zurück und dann von da zur Kita, ist das wieder versichert, weil eben NUR der unmittelbare Weg versichert ist, aber keine andere Strecke.

Ob die GUV das so genau hinterfragt, ist natürlich zweifelhaft, aber WENN sie einen Grund suchen, dann würden sie sich wahrscheinlich auf diese Regeln verbeißen.

H
Hoppel

08.05.2013 um 11:36 Uhr

@ arkalus

Auf jeder Seite einer Berufsgenossenschaft ist zu lesen: "Der Versicherungsschutz geht nicht dadurch verloren, dass Versicherte den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind, welches mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dorthin zu bringen oder dort abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwesenheit der Eltern versorgt wird (z. B. Kindergarten oder Kindertagesstätte)."

C
Chrisko

08.05.2013 um 11:48 Uhr

Wegeunfälle sind durch die zuständige Berufsgenossenschaft versichert. Am besten schaust du auf deren Internetseite nach. Hier mal was die BG Transport und Verkehr dazu sagt: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Als Unfall gelten "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen." Zu den versicherten Tätigkeiten gehört neben der eigentlichen Arbeit auch: das Zurücklegen des unmittelbaren, direkten Weges von der Wohnung zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück (Wegeunfälle), die Teilnahme am Betriebssport, wenn nicht der Wettkampf im Vordergrund steht, Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen. Ausnahmen: Unfälle, die absichtlich herbeigeführt werden, sind keine Arbeitsunfälle. Auch Unfälle, die ausschließlich auf Trunkenheit oder private Tätigkeiten zurückgehen, gelten nicht als Arbeitsunfall.

Versichert ist also nur der direkte Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Ohne Umwege, egal ob man noch schnell zum Bäcker geht um sein Frühstücksbrötchen zu kaufen oder das Kind in die Kita bringt.

Das mit der Bank sehe ich auch etwas anders, denn sobald man die Bank betritt verlässt man den direkten Weg.

P
Pjöng

08.05.2013 um 11:50 Uhr

"Ist dieser für ihn nötige Umweg durch den Arbeitgeber versichert, wie z.B. das besuchen der eigenen Bank auf dem direkten Weg von- oder zur Arbeit? "

"Umweg" und "direkter Weg" schließen sich gegenseitig aus. Der Umweg zur Bank wird in der Regel nicht versichert sein, Ausnahmen wären wohl z.B. dann möglich, wenn der An eine Auslandsdienstreise antritt und dafür Sorten bei der Bank erwirbt.

Guckst Du auch hier: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/verkehr_sicher/wegeunfaelle/index.jsp

"Zusätzlich sind bestimmte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter. Umwege privater Natur, beispielsweise der Gang zur Bank, um Geld abzuheben oder der Einkauf für die Mittagspause, gelten als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" und stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung."

T
Tanzbär

08.05.2013 um 12:39 Uhr

@Chrisko Bitte erst informieren und dann schreiben. Hoppel hat recht. Der Umweg zum Kindergarten/Kinderkrippe ist mit versichert.

P
Pjöng

08.05.2013 um 14:25 Uhr

"Liegt die Abzweigung nach Kuckuckshausen auf dem Weg zur Kita, ist der Weg von der Abzweigung bis Kuckuckshausen und zurück nicht versichert, auch nicht der Weg von Kuckuckshausen zur Kita. Fährt man von Kuckuckshausen zur Abzweigung zurück und dann von da zur Kita, ist das wieder versichert, weil eben NUR der unmittelbare Weg versichert ist, aber keine andere Strecke."

Du willst damit sagen, dass die gesetzliche Unfallversicherung "verlangt", dass man einen unter Umständen erheblichen Umweg fährt an Stelle des direkten Weges um den Unfallversicherungsschutz zu erhalten?

T
Tanzbär

08.05.2013 um 14:44 Uhr

Wenn Du es so lesen willst: Ja.

R
rkoch

08.05.2013 um 15:25 Uhr

Das ist das Problem an dieser Art der Versicherung. Der Weg hat einen Zweck: Von Zuhause zur Arbeit bzw. über den Umweg wegen Zweck Kind oder Fahrgemeinschaft.

Und nur dieser Zweck ist versichert. Abweichungen sind nicht vorgesehen und nicht erlaubt. Praktisch sind viele Wege erlaubt. Niemand fordert den kürzesten oder direktesten Weg. Er muss nur erkennbar dem Zweck dienen. Der Weg zum Supermarkt dient diesem Zweck nicht, auch nicht der Weg vom Supermarkt weg. Spätestens wenn man sich also auf einem Weg befindet, den man logisch nicht mehr als dem Zweck dienend erklären kann, endet der Versicherungsschutz.

Insofern kann man durchaus einen längeren Weg wählen, der am Supermarkt vorbeiführt, und solange man auf dem bleibt ist man versichert. So bald man die Einfahrt zum Supermarkt nimmt ist Sense. Der längere Weg muss nur erkennbar in Richtung Ziel führen, und nicht offensichtlich unsinnig sein.

Wenn jemand also z.B. am Ortsrand nähe der Bundesstraße wohnt, die direkt zur Arbeit/Kita führt, wird wohl keiner verstehen, warum man dann Richtung Ortsmitte fährt... Da wird man unterstellen können, dass man nicht auf dem Weg zur Arbeit war.

dass man einen unter Umständen erheblichen Umweg fährt

BTW: Den Umweg hat man sich mit seiner Abweichung selbst eingebrockt...

Ach und nochmal BTW: Der "unmittelbare" Weg, enthält streng genommen auch eine Zeitkomponente. Ganz streng genommen würde jede Abweichung den Versicherungsschutz ganz aufheben. Allerdings wäre es den AN unzumutbar, erst nach Hause zu fahren und dann von da den GLEICHEN Weg wieder zurück zum Supermarkt. Wenn der Supermarkt nahe der Arbeitsstelle liegen würde, müsste man ja den Weg zweimal fahren... Insofern wird ein UNTERBRECHEN der Fahrt als akzeptabel angesehen. Und genau daraus ergibt sich auch obiger Umstand. Die Fahrt wird an der Abzweigung unterbrochen und dann dort wieder fortgesetzt.

P
Pjöng

08.05.2013 um 16:50 Uhr

Tut mir leid, aber da kann ich Dir nicht folgen!

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Entfernung Wohnung (W) Betrieb (B): 20 km, auf dieser Strecke nach 5 km ein Abzweigung (A) zum Supermarkt (S) der 10 km von A entfernt ist. Entfernung S - B sei 15 km.

Logische Strecke: W-A-S-B (30 KM)

Deine Aussage: W-A (5 km) versichert, A-S und S-B (zusammen 25 km) nicht versichert.

Daher Deine "Empfehlung", W-A-S-A-B, sind ingesamt 40 km, von denen 20 km versichert sind und 20 km unversichert.

Es ist hier aber unsinnig, erst 10 km zurückzufahren um dann auf die "übliche" Strecke zu kommen und dort noch einmal die selbe Streckenlänge zu fahren, die auch die direkte Verbindung zwischen (hier) Supermarkt und Betrieb wäre.

Meines Erachtens würde hier der direkte Weg vom Supermarkt zum Betrieb bereits wieder unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, da man sich offensichtlich zur Arbeitsstelle hinbewegt.

K
Kulum

08.05.2013 um 17:44 Uhr

Nein, genau genommen endet der Versicherungsschutz seitens der BG, sobald du den direkten Weg verlässt, völlig unerheblich ob du später nochmal auf diesen Weg zurück kehrst (Ausnahme eben Fahrgemeinschaft oder Kind). Im übrigen gibt es n paar versicherte Wege mehr, als nur den nach Hause. Vielleicht hat ja der eine oder andere noch den Fall mit dem Mopedfahrer, der zum Mittagessen zu seiner Freundin fuhr, auf dem Schirm. Das BSG hat entschieden, es kommt einzig darauf an, dass der Weg in direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Aber eben, immer nur der direkte Weg

Bitte mal selber googeln

P
Pjöng

08.05.2013 um 18:35 Uhr

"Nein, genau genommen endet der Versicherungsschutz seitens der BG, sobald du den direkten Weg verlässt, völlig unerheblich ob du später nochmal auf diesen Weg zurück kehrst (Ausnahme eben Fahrgemeinschaft oder Kind)"

Neine, nein und noch einmal nein! Das ist nun völlig verkehrt!

Das verlassen des direkten Weges ist zum Beispiel auch zulässig um einen verkehrsgünstigeren Weg zu nehmen, man ist nicht einmal gezwungen, den "direkten" Weg zu nehmen, man kann auch den gesamten Weg über einen nicht direkten Weg nehmen, wenn dieser z.B. verkehrsgünstiger ist.

Zudem endet der Versicherungsschutz nicht mit dem Verlassen des (sagen wir mal "zulässigen") Weges, sondern wird lediglich unterbrochen und kann wieder aufleben. Es gibt dann sogar noch die (in der Praxis allerdings vermutlich völlig irrelevante) Möglichkeit, dass durch das Verlassen des Weges der bisher zurückgelegte Weg nicht mehr unter den Versicherungsschutz fällt.

Und auch die Aufzählung der Ausnahmen ist völlig unvollständig. So kann z.B. der Umweg zur Tankstelle unter Umständen unter den Versicherungsschutz fallen.

A
AlterMann

09.05.2013 um 00:10 Uhr

Ach Gottchen. Ich glaube, die Frage von arkalus ist längst beantwortet...

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