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soziale Angelegenheiten

M
mondlicht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserer Abt. sind 43 MA. ein Kollege ( Produktionshelfer )hatte einen Bandscheibenvorfall , war in Reha und will nun mit Hamburger Modell wieder einsteigen. (er hat 20 % GdB ) Der AG verlangt vorab eine Untersuchung beim Werksarzt und danach eine Arbeitsplatzbesichtigung an der AG,Werksarzt,der MA und wir ( BR ) teilnehmen.Wenn sein alter Arbeitsplatz für ihn nicht leidensgerecht ist , dann wollen wir eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arb.Platz verlangen , wenn vorhanden - muß der AG mitmachen ??? Und können wir technische Hilfsmittel am Arb.Platz ( er ist nicht schwerbehindert ) vordern- muß das der AG mitmachen ??

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Community-Antworten (2)

R
rkoch

29.04.2013 um 18:43 Uhr

Der AG verlangt vorab eine Untersuchung beim Werksarzt

Verlangen kann der AG das nicht. Der Kollegen bekommt ggf. ein Attest von seinem behandelnden Arzt/Hausarzt, nach dem dann ggf. gehandelt werden muss. Gibt es ein solches Attest nicht, ist der Kollege voll einsetzbar, was alle weiteren Maßnahmen ad absurdum führt.

Wenn sein alter Arbeitsplatz für ihn nicht leidensgerecht ist , dann wollen wir eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arb.Platz verlangen , wenn vorhanden - muß der AG mitmachen ???

Nein. Der AG muss den AN vertragsgemäß beschäftigen. Das heißt erst einmal nicht, dass er ihm einen anderen Arbeitsplatz anbieten muss, der BR kann das schon gar nicht verlangen. Das ganze gewinnt nur unter einer Konstellation an Bedeutung: Würde der AN ein Attest bringen, was den Einsatz an seinem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich macht, dann wäre das potentiell ein Grund für eine personenbedingte Kündigung. Diese ist aber unzulässig, wenn "der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der BR der Kündigung aus diesem Grund widersprochen hat" (§1 (2) 1. b) KSchG). Insofern hat der BR DANN den Fuß in der Tür. Allerdings müsste der AN dann noch Kündigungsschutzklage erheben, wenn der AG die Kündigung entgegen dem Widerspruch doch durchzieht. Aber damit das überhaupt funktioniert, müsste ein entsprechender Arbeitsplatz überhaupt frei sein! Der AG muss auf keinen Fall einen solchen Arbeitsplatz schaffen oder freikündigen/-versetzen. Natürlich muss es nicht so weit kommen. Das ist nur die rechtliche Schiene. Auf der zwischenmenschlichen Schiene läßt sich natürlich das Problem ggf. jederzeit lösen, aber erzwingen kann man da eben nichts.

Und können wir technische Hilfsmittel am Arb.Platz ( er ist nicht schwerbehindert ) fordern- muß das der AG mitmachen ??

Vielleicht. Der BR ist in der MB bzgl. Arbeitsschutz. Sofern nach den üblichen Arbeitsschutzvorschriften technische Hilfsmittel ohnehin notwendig wären, läßt sich ggf. was machen. Aber falls nicht: ohne Anlass (Attest) wird der AG wohl nur durch gutes Zureden zu überzeugen sein. Ggf. ist dann doch der Werksarzt eine gute Anlaufstelle.

L
Laffo

30.04.2013 um 11:42 Uhr

@mondlicht

ihr könntet auch anregen, seinen bisherigen Arbeitsplatz 'leidensgerecht' umbauen zu lassen!Die Kosten dafür, sollten durch die BG, das Integrationsamtes & die AGin gestemmt werden. Weiterhin wäre eine Begutachtung des bisherigen Arbeitsplatzes durch die obigen drei sinnvoll, um Erkrankungen anderer Mitarbeiter vorzubeugen. Gilt übrigens für alle Arbeitsplätze, auch z.B. Bildschirmarbeitsplätze.

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