Erstellt am 29.04.2013 um 15:04 Uhr von Charlys
Diese Frage so ohne Hintergrund/ Grund der Farge???
Also, es gib Wochenendpendler, Pendler mit mehreren Stunden Fahrzeit und und und
Wenn einer unbedingt einen guten oder überhaupt einen Job will ist er sehr flexibel.
Zumutbarkeit bei Arbeitssuchenden sind ca 2 Std. täglich
Erstellt am 29.04.2013 um 16:13 Uhr von rkoch
Nein, eine gesetzliche BESTIMMUNG gibt es gar nicht.
Aber grundsätzlich kommt es auf den Hintergrund der Frage an... Je nachdem auf welche Situation es bezogen ist, gibt es schon gewisse Richtlinien, wie Charlys mit seinen "Arbeitssuchenden" andeutet. So kann dann eben ein AN der einen Job in X km Entfernung vom Arbeitsamt angeboten bekommt u.U. mal Nein sagen. Aber irgendwie glaube ich, dass Du auf was anderes hinaus willst, aber auf was?
Insofern die selbe Frage wie Charlys: Um was genau geht es eigentlich?
Erstellt am 29.04.2013 um 20:01 Uhr von Hoppel
@ rkoch
Klar gibt es eine gesetzliche Bestimmung ... :-)
§ 140 Abs.4 SGB III
"Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.
Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr
als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.
Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb
des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.
Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben."
Und an diesen Werten orientieren sich auch Arbeitsrichter, z.B.:
BAG, Urteil vom 17. 8. 2011 - 10 AZR 202/10
ArbG Frankfurt a.M. , Urteil vom 19. 11.2007 - 1 Ca 5428/07
Erstellt am 29.04.2013 um 20:10 Uhr von blackjack
.... und sollte es sich um eine Versetzung handeln, kann man sich am
BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 10 AZR 202/10,
orientieren.
Erstellt am 30.04.2013 um 10:40 Uhr von Alfred
Ja es geht hier um eine Versetzung. Der Kollege hatte bis jetzt ca 55 km (eine Strecke) und müsste nun ca 115 km fahren.
Die Fahrzeit beträgt dann ca. knapp 2 Stunden.
Ich bitte um Entschuldigung für meine ungenauen Angaben.
Erstellt am 30.04.2013 um 11:09 Uhr von rkoch
Tja, und wie das Urteil (10 AZR 202/10) sagt, ist der §140 SGB III eben KEIN Maßstab, da er ausdrücklich nur auf arbeitslose Personen anzuwenden ist.
Es gibt für diesen Fall eben keine gesetzlichen Bestimmungen. Wie das Urteil ausführt, hängt die Zulässigkeit der Versetzung im wesentlichen von 2 Faktoren ab:
1. Von der Existenz einer arbeitsvertraglichen Zusicherung eines bestimmten Arbeitsortes, bzw. dem Fehlen einer solchen.
2. Falls es keine derartige Zusicherung gibt: Vom "billigen Ermessen", d.h. der Abwägung der Interessen und Möglichkeiten der beiden Parteien unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. So wird im Urteil z.B. die Frage der Betreuung minderjähriger Kinder als einer dieser Umstände erwähnt. Aber die Rechtsprechung sieht eigentlich in fast allen Fällen die Möglichkeit eines Umzugs bzw. einer Zweitwohnung als denkbar an. Und so lange die Kinder irgendwo untergebracht werden können (selbst wenn die Kosten dafür das Einkommen auffressen), ist selbst das kein Hindernis.
Eine derartige Frage kann nur von Arbeitsgerichten geklärt werden. Jeder Versuch hier führt IMHO ins Leere. Die einzige Möglichkeite eines AN (außer einem Rechtsstreit) in dieser Situation: Kündigen.