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Disponent wählbar

A
Alfomsb
Nov 2016 bearbeitet

Wir wollen einen betriebsrat wählen dazu eine frage . Wir sind eine spedition und einer im wahlvorstand meint unser disponent dürfte nicht wählen , weil er uns Fahrern gegenüber weisungsbefugt ist . Das sehen wir anders , da er kein leitender Angestellter ist sondern nur uns im Zuge der Disposition Anweisungen macht ;. Was stimmt denn nun . Er darf nicht einstellen oder entlassen er macht nur seine Disposition

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Community-Antworten (3)

M
mitleserinnenn

28.04.2013 um 21:59 Uhr

Nur leitende Ang dürfen nicht mitwählen. Der Disponent dürfte aber KEIN leitender Ang sein, alsomdarf er wählen und auch gewählt werden.

H
Hoppel

28.04.2013 um 22:25 Uhr

@ Alfomsb

Der Wahlvorstand kann viel meinen, wenn der Tag lang ist. Er hat sich daran zu orientieren, ob der Disponent gem. § 5 BetrVG ltd. Angestellter ist oder nicht. Auch ich gehe davon aus, dass es sich um einen ganz normalen AN handelt.

Entscheidend ist jedoch, ob der Disponent auf der Wählerliste aufgeführt ist oder nicht. Falls er nicht darauf steht, kann gegen die Wählerliste nur innerhalb einer bestimmten Frist (die im Wahlausschreiben angegeben sein muss) Einspruch erhoben werden.

Was den Einspruch betrifft, greift laut Wahlordnung entweder § 4 (normales Wahlverfahren) oder § 30 Abs.2 (vereinfachtes Wahlverfahren).

R
rkoch

29.04.2013 um 18:22 Uhr

@Hoppel

Der Wahlvorstand kann viel meinen, wenn der Tag lang ist. Er hat sich daran zu orientieren, ob der Disponent gem. § 5 BetrVG ltd. Angestellter ist oder nicht.

Schön und gut, aber es ist eben der Wahlvorstand, der die Wählerliste beschließt und deshalb eben die Beschlüsse zu fassen hat, ob nach seiner Ansicht ein Beschäftigter Leitender Angestellter ist oder nicht. Insofern KANN der WV tatsächlich viel meinen und seine Meinung auch umsetzen.

Letzlich kennt §5 (4) neben den unmittelbaren Kennzeichen des §5 (3) eines leitenden Angestellten noch verschiedene Auffangtatbestände, und wer weiß, vielleicht bezieht der Disponent ja ein "regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet" (mehr als 97020 EUR bzw. 81900 EUR - alte/neue Bundesländer). Kann ich mir zwar auch nicht wirklich vorstellen, aber ausschließen kann ich es nicht...

Aber Du hast mit dem weiteren Weg (Einspruch) natürlich Recht. Aber wenn eben keiner diesen Einspruch erhebt, käme dann nur noch eine Anfechtung der Wahl in Frage... Und wenn auch da die Frist rum ist, bene.....

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