Erstellt am 28.03.2013 um 09:31 Uhr von Watschenbaum
zu dem Thema passt gut dieses Urteil:
Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
1. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde,
muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche
fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Es ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht
freigestellter Arbeitnehmer abzustellen. Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass aufgrund der
betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der
überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle, damit gerechnet werden kann.
2. Vergleichbar sind insoweit Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im
wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher
Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.
3. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem
Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder
die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine
derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nur dann, wenn diese nach den betrieblichen
Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen.
(Orientierungssätze)
LAG Hamm, Urteil v. 23.9.2011 – 10 Sa 427/11 -
Erstellt am 28.03.2013 um 10:47 Uhr von gironimo
Das Urteil, das watschenbaum zitiert ist ja in der Tat recht klar.
Bei Dir erfolgt ja eine unzulässige Vermischung von BR-tätigkeit mit Arbeitsleistung /-beurteilung.
Es ist doch klar, dass Du während Deiner BR-tätigkeit keine Arbeitsleistung erbringen kannst. Demzufolge ist schon das erwartete Soll zu kürzen und nur die Zeit zu bewerten, in der Du tatsächlich gearbeitet hast.
Der sogenannte Nachteilsausgleich und das Benachteiligungsverbot für Betriebsäte ist nicht immer auf einem Blick zu erkennen und zu lösen.
Und die Erfahrung lehrt, dass der AG da auch ein wenig Input vom BR selbst braucht.....
Du solltest also das Gespräch mit dem AG suchen (und Dir vorher gute Argumente, Rechenbeispiele und Vergleiche mit anderen AN bereit legen).
Erstellt am 28.03.2013 um 11:51 Uhr von Unabhäniger
Ich kann 100% nachweisen das von meiner Abtl./ Gruppe von 23 MA 15 MA im Schnitt zwei 2% LBpkt. erhalten haben und das sich zwei MA in einer höheren Endgeldgruppe eingestuft wurden.
Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre, oder?
Gruß Unabhäniger
Erstellt am 28.03.2013 um 11:59 Uhr von Lotte
Hallo Unabhängiger,
ich weiß, dass in einigen IGM zugeordneten Betrieben ein BRM automatisch die Gehaltssteigerung erfährt wie vergleichbare Kollegen.
Sprech doch mal mit der Gewerkschaft, die können Dir sicher auch andere BR nennen aus Deiner Umgebung, die dies Problem schon gelöst haben und Tipps geben können.
LG Lotte
Erstellt am 28.03.2013 um 12:02 Uhr von Watschenbaum
"Versuch macht kluch"
bei uns im Betrieb hat ein BR-Mitglied eine Beförderung gefordert (mit anwaltlicher Hilfe), da er als einer der wenigen seines "Einstellungsjahrgangs" seiner Meinung nach ständig übergangen wurde,
der AG hat es nicht auf einen Prozeß ankommen lassen,
sondern nach einigem "rumzicken" und einem schönem Schreiben des Anwalts seinem Wunsch entsprochen