W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsänderungen

M
Mausilein
Nov 2016 bearbeitet

Unser Betrieb will den Betrieb aufsplitten. Einen Teil -110 MA (6BR-Mitglieder) einem anderen Bereich angliedern und den anderen Teil 130 MA (5BR-Mitglieder) einem anderen Bereich. Frage: wir sollen als BR innerhalb der nächsten 14 Tage mit dem AG einen Interessenausgleich ausarbeiten. Können wir das ohne Anwalt-keiner hat Ahnung ???? Warum so schnell ?? Es liegt noch nicht mal ein Datum vor!!!! Komisch ist jedoch, dass sich nix ändert für die Mitarbeiter. Es stehen keine Entlassungen an, die Arbeitsverträge bleiben gleich, die gleiche 'Arbeit, der gleiche Bereichsleiter, gleiche Abrechnungsstelle. Da es in den anderen Bereichen Betriebsräte gibt, sagt der Chef, unser BR-Amt fällt weg und die Freistellung ist dahin. Aber unsere Wähler sind die gleichen. Wer kennt sich aus!!!!

1.619014

Community-Antworten (14)

P
pillepalleTR

20.03.2013 um 10:08 Uhr

Hallo, mein erster Tipp: sofort einen Anwalt/Berater hinzuziehen und ggf. die Gewerkschaft einschalten.

Mein zweiter Tipp: in deinen Ausführungen sind einige Dinge unverständlich vielleicht auch falsch formuliert. Könntest du die bitte detaillieren/korrigieren? Z.B. gibt es keinen BR mit einer geraden Zahl an Mitgliedern. Habt ihr tatsächlich eine 100%ige Freistellung bei dieser Gremiumgröße vereinbart? Wurdet ihr ausführlich(!) vom AG über die geplante Maßnahme informiert? Habt ihr (schriftlich) Informationen darüber, was die Geschichte für die MA bedeuten wird?

Wieso lasst ihr euch vom AG so unter (zeitlichen) Druck setzen? Das Ding ist doch auf AG-Seite schon viel länger geplant. Und ihr sollt jetzt in 14 Tagen in die Pöte komme? Kann es sein, dass euer AG euch nicht "frühzeitig genug" informiert und mit ins Boot genommen hat? Und: wieso hat keiner von euch Ahnung???

G
gironimo

20.03.2013 um 10:32 Uhr

Der Anwalt könnte mit Euch auch genau klären, ob die Änderung denn überhaupt dazu führt, dass sich an dem bisherigen Betrieb und dem BR etwas ändert.

M
meckerziege

20.03.2013 um 10:49 Uhr

Sogleich einen Anwalt hinzuziehen!! Sowas kann man nicht alleine - die Gefahr was zu vergessen ist groß - und Ihr habt die Verantwortung für Eure Leute ( aber Euer AG auch!) Wir haben das gleiche Prozedere: Nur wir werden aufgenommen, unser GBR hat mit AG und Verdi aber sofort verhandelt und einen Überleitungstarifvertrag geschlossen, um den Übergang abzumildern. Ab 1. Mai sind unsere BR s auch weg, da der aufnehmende BR einen §3- BR hat. Zu dem Thema gibt es bei uns einen Tarifvertrag( zwischen GBR und AG und Verdi) der diese Modalitäten regelt und der wird demnächst neu verhandelt, weil wir unsere BRs natürlich behalten bzw wieder einrichten wollen.

R
rkoch

20.03.2013 um 14:13 Uhr

Z.B. gibt es keinen BR mit einer geraden Zahl an Mitgliedern.

Ich verstehe ihn so, dass sein Betrieb aktuell wesentlich mehr als die erwähnten 240 MA hat und demzufolge einen entsprechend großen BR (mit wohl wesentlich mehr als den erwähnten 11 BRM). Von diesem großen Betrieb mit min. 701 AN werden wohl zwei Bereiche, aus denen 6 bzw. 5 BRM kommen "an andere Bereiche mit eigenen BR angegliedert".

Deswegen will ich auf die Konstellation mal eingehen:

Der Begriff "Bereiche" ist im Sinne des BetrVG leider mal wieder belanglos. Da die anderen "Bereiche" eigene BR haben, geht es wohl um andere Betriebe, wahrscheinlich gar um andere Unternehmen. Die erste Frage: Da sich für die MA "nix ändert", stellt sich die Frage: Ändert sich wirklich NIX? Bleiben sie gar an Ort und Stelle? Oder werden sie zu dem Ort des anderen "Bereiches" versetzt? Falls sie bleiben wo sie sind, bleibt der Betrieb so wie er ist erst einmal vollkommen unverändert erhalten, die rein organisatorische Umgliederung ist nicht mehr als ein Blatt Papier. Also würde sich für den BR GAR nichts ändern, er bleibt erhalten wie er ist.

Ist die Übertragung an ein anderes Unternehmen im Spiel (Teil-Betriebsübergang), greift erst einmal §1 (2) BetrVG, die Vermutung eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen. Also ändert sich ebenfalls für den BR nix, außer dass auf AG-Seite plötzlich mehrere AG sitzen.

Wenn der AG hingegen argumentieren kann, dass die drei entstehenden Betriebsteile organisatorisch und aufgabenmäßig eigenständig sind, dann tritt u.U. tatsächlich eine Betriebsspaltung mit der Folge §21a (1) BetrVG. Die am Ort dann entstehenden Betriebe müssten einen eigenen BR wählen, sofern sie nicht nach §4 BetrVG als Betriebsteil der Betriebe gelten, an die sie "angegliedert" werden, dann könnten sie sich vom existierenden BR mit vertreten lassen und später dann dort wählen.

Werden die Betriebsteile auch räumlich verändert, so ist die Spaltung wie im letzten Absatz wohl anzunehmen.

Die Abspaltung ist in Bezug auf die dort beschäftigten BRM im rechtlichen Sinne aber wie eine Versetzung mit Verlust der Wählbarkeit zu behandeln. §103 (3) BetrVG gilt entsprechend. Sofern der AN (das BRM) mit dieser Versetzung nicht einverstanden ist und der BR die Zustimmung nicht erteilt und auch das ArbG die Zustimmung nicht ersetzt, ist die Sache wie eine Abteilungsschließung zu behandeln, §15 (5) KSchG gilt entsprechend.

Der BR bleibt für den Moment allerding bis zum Abschluß der nächsten Wahl (also außerordentlich wegen Spaltung bzw. nächstes Jahr) auf jeden Fall in seiner bisherigen Größe erhalten. Da die Freistellung allerdings allein an der Anzahl der MA hängt, könnte eine solche sofort wegfallen.

So viel zu den Auswirkungen auf den BR. Du siehst, hier sind X Fragen offen. Mit seiner Einschätzung, "unser BR-Amt fällt weg" liegt der AG auf jeden Fall falsch. Bestenfalls wird er in absehbarer Zeit durch einen anderen BR ersetzt.

BTW: Wenn Du sagst "unsere Wähler bleiben gleich", habt ihr das rechtlich im obigen Sinne bereits geklärt ob das wirklich so ist? Falls ja, stimmt der erste Absatz zu 100%. Ansonsten interpretiere ich das zumindest so, dass die AN an ihren alten Arbeitsplätzen bleiben, also ggf. Absatz 2+3.

W
Watschenbaum

20.03.2013 um 15:51 Uhr

btw. für den AG ist der Interessenausgleich wichtig, den Abschluß eines IR muß er auch bis hin zur Anrufung der Einigungsstelle verfolgen, wenn er individualrechtlichen Nachteilsausgleich für 12 Mo vermeiden will

für euch als BR und für die AN ist er erstmal zweitrangig und ein Sozialplan wesentlich wichtiger denn nur der federt die Folgen ab und ist letztendlich auch einklagbar

deshalb immer beides parallel verhandeln und abschließen

und wie schon erwähnt : niemals ohne einen guten Fachanwalt

M
maussilein

21.03.2013 um 14:12 Uhr

Also zum Verständnis. Wir haben eine Firma, die in ganz Deutschland verteilt ist. In Bayern gibt es einen Gebietsleiter der alle Betriebe unter sich hat. Dann gibt es 2 Bereichleiter und jeder hat Betriebe, die Objektleiter führen , unter sich. Unser Betrieb und ein anderer Betrieb wurde BR-mäßig zusammengenommen als der BR-Nord.Nun soll der Eine dem Bereichleiter x zugeordnet werden und der andere einem anderen. Alles andere bleicht gleich.Ich kann keine organisatorischen Veränderungen sehen!!! Uns wird ein Restmandat auferlegt , weil es in dem anderen Bereich einen BR gibt. lg mauslien

W
Watschenbaum

21.03.2013 um 14:47 Uhr

wer masst sich denn da an, irgendwelche BR "zusammenzunehmen" oder neu zu organisieren ?

R
rkoch

21.03.2013 um 15:24 Uhr

Unser Betrieb und ein anderer Betrieb wurde BR-mäßig zusammengenommen als der BR-Nord.

Wie diese Konstellation zustandekommt mag auf einem anderen Blatt stehen (vgl. mein Beitrag weiter oben, vielleicht bildet einer den Hauptbetrieb, der andere den Betriebsteil). Aber in der Rechtsprechung zum BetrVG gibt es den Grundsatz der "Kontinuität des Betriebes". D.h. wurde ein Betrieb einmal als Betrieb erkannt und dafür eine BR gewählt, so bleibt dieser Betrieb so lange erhalten, bis er seine Identität verliert. Und das kann er nur dadurch, dass der Betrieb sich so grundlegend ändert, dass er nach der Änderung nicht mehr als der bisherige Betrieb erkannt werden kann, z.B. ein Schlosserbetrieb wird zur Verwaltung (z.B. indem die Handwerklichen Bereiche an einen anderen Ort verlagert oder geschlossen werden und nur die Verwaltung vor Ort bleibt), i.d.R. im Rahmen einer Spaltung, Zusammenlegung. IMHO passiert durch die organisatorische Änderung des AG gar nichts, denn die reine organisatorische Zuordnung hat eben keinen Einfluss auf den Betrieb an sich (vgl. §1 (2) BetrVG wonach selbst eine Spaltung in mehrere Unternehmen nicht den Betrieb an sich spaltet). Sofern er das bestreitet, würde ich nach §18 (2) BetrVG das ArbG zur Klärung des Status anrufen. Und so weit dieses feststellt, dass es diesen "Betrieb Nord" noch nie gegeben hat (was tatsächlich den Supergau, das Ende des BR bedeutet), würde ich hilfsweise den Antrag stellen, die Betriebsstruktur des Unternehmens festzustellen, damit ein rechtssicherer BR gewählt werden kann. Bei der Größe Eures Unternehmens sollte bzw. muss es ja einen GBR geben, der kann im Falle der Nichtigkeitserkärung Eures Betriebes dann Neuwahlen in den dann vom Gericht festgestellten Betrieben veranlassen.

BTW: Dein Beitrag klärt immer noch nicht die seltsame BR-Größe. Jetzt würde ich annehmen, dass diese beiden Bereiche eben den "Betrieb" bilden. Dann hätte dieser Betrieb aber eben nur 110+130 = 240 AN, also 9 BRM... Wo kommen da die 6+5=11 BRM her?

M
Mausilein

21.03.2013 um 17:37 Uhr

Wir waren zur Wahl 400 Mitarbeiter und auch noch 24 Monate danach. Die Mitarbeiterzahlen haben sich dieses Jahr geändert.

Da hast du Recht..was ist ein Betrieb.....Frage mich jetzt erst warum der Gebietsleiter das bestimmt.....Ich war damals neu und haben es so gemacht, wie er wollte....

Der Gebietsleiter wollte einen Betriebsrat und hat alles dafür getan, dass einer gewählt wurde.Er hat die 2 Standorte BR-mäßig zusammengenommen und dort wählen lassen und so war es dann auch. Nun fehlt der Firma das Geld , redet von Spaltung und sagt, dass ab Mai der eine Betrieb dem Bereichleiter x und der andere dem Bereichleiter zugeordnet wird und der BR somit seine Daseinberechtigung verliert und wir nur noch ein Restmandat haben.Meine Freistellung soll ab Mai wegfallen.

R
rkoch

22.03.2013 um 10:14 Uhr

Wir waren zur Wahl 400 Mitarbeiter und auch noch 24 Monate danach. Die Mitarbeiterzahlen haben sich dieses Jahr geändert.

Da habt ihr doch im Grunde bereits eine Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Sozialplan hinter Euch! Sofern es sich nicht um anzeigepflichtige Kündigungen gehandelt hat, war gar eine Spaltung des Betriebes anzunehmen. Da hättet ihr Euch doch bereits letztes Jahr diese Frage stellen müssen (§21a BetrVG).....

M
mausilen

22.03.2013 um 11:34 Uhr

Wir haben 2009 gewählt und waren 405 MA. Wir würden 2014 wählen. An rkoch: Können wir uns nicht anderwertig austauschen ???? Dieses Getippe und ich komm nicht weiter. Also gemeinsamer Betrieb.....finde ich nix wo was steht. Auch wenn der Arbeitgeber sagt, ihr gehört jetzt einem anderen Bereichsleiter an. Die wirkliche Geschäftsführung hat immer noch der Gebietsleiter ( Einstellung-Kündigung) Restmandat soll dazu genutzt werden ( obwohl dieser nur zu Stilllegungen gilt) Kosten zu sparen.

N
NoPain

22.03.2013 um 11:54 Uhr

@mausilein,

setze Dich doch erst einmal mit dem 21a auseinander, dann weisst Du doch ob Eure JETZIGE konstellation ein Restmandat überhaupt zulässt. Ich denke eher nein, da sich bei Euch so gut wie garnichts ändert - so wie ich das hier verstehe und nach Deinem Eingangspost. Ihr habt zwei Betriebe, einen in Süd und einen in Nord (!)? Also weit voneinander getrennt (?), somit ist ein zweiter BR möglich.

Du sprichst von einem Bereich einem anderen Bereich angliedern. Wie ist das zu verstehen? Muss ein Bereich Nord ( eine Abteilung ) jetzt nach Bereich Süd ziehen um dort die gleiche Arbeit abzuleisten? Oder muss ein Bereich Nord in einem anderen Bereich Nord eingeliedert werden?

Nur eine organisatorische Änderung oder eine 'dass ab Mai der eine Betrieb dem Bereichleiter x und der andere dem Bereichleiter zugeordnet' wird ist noch lange keine Spaltung oder etwas was Neuwahlen beinhalten würde. Befasse Dich auch mal mit dem 106er und den 111er den Begriffen Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung und Teilübertragung, sind alles Begriffe aus dem UmwG.

Ich würde Euch also dringend dazu raten mal einen Fachanwalt aufzusuchen und sich einen Sachverständigen mit ins Boot zu holen, denn mMn. ist hier was faul!

K
Kulum

22.03.2013 um 12:10 Uhr

Hmm, alle raten dir zu nem Anwalt. Bevor du hier persönliche Kontakte knüpfst, meinst du nich auch, es wäre vielleicht doch angebracht erstmal dem Rat zu folgen? Du schreibst doch selber: "Können wir das ohne Anwalt-keiner hat Ahnung ????"

N
Nubbel

22.03.2013 um 12:24 Uhr

bei einem "mausilein" ........... :)

Ihre Antwort