> Z.B. gibt es keinen BR mit einer geraden Zahl an Mitgliedern.
Ich verstehe ihn so, dass sein Betrieb aktuell wesentlich mehr als die erwähnten 240 MA hat und demzufolge einen entsprechend großen BR (mit wohl wesentlich mehr als den erwähnten 11 BRM). Von diesem großen Betrieb mit min. 701 AN werden wohl zwei Bereiche, aus denen 6 bzw. 5 BRM kommen "an andere Bereiche mit eigenen BR angegliedert".
Deswegen will ich auf die Konstellation mal eingehen:
Der Begriff "Bereiche" ist im Sinne des BetrVG leider mal wieder belanglos. Da die anderen "Bereiche" eigene BR haben, geht es wohl um andere Betriebe, wahrscheinlich gar um andere Unternehmen.
Die erste Frage: Da sich für die MA "nix ändert", stellt sich die Frage: Ändert sich wirklich NIX? Bleiben sie gar an Ort und Stelle? Oder werden sie zu dem Ort des anderen "Bereiches" versetzt?
Falls sie bleiben wo sie sind, bleibt der Betrieb so wie er ist erst einmal vollkommen unverändert erhalten, die rein organisatorische Umgliederung ist nicht mehr als ein Blatt Papier. Also würde sich für den BR GAR nichts ändern, er bleibt erhalten wie er ist.
Ist die Übertragung an ein anderes Unternehmen im Spiel (Teil-Betriebsübergang), greift erst einmal §1 (2) BetrVG, die Vermutung eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen. Also ändert sich ebenfalls für den BR nix, außer dass auf AG-Seite plötzlich mehrere AG sitzen.
Wenn der AG hingegen argumentieren kann, dass die drei entstehenden Betriebsteile organisatorisch und aufgabenmäßig eigenständig sind, dann tritt u.U. tatsächlich eine Betriebsspaltung mit der Folge §21a (1) BetrVG. Die am Ort dann entstehenden Betriebe müssten einen eigenen BR wählen, sofern sie nicht nach §4 BetrVG als Betriebsteil der Betriebe gelten, an die sie "angegliedert" werden, dann könnten sie sich vom existierenden BR mit vertreten lassen und später dann dort wählen.
Werden die Betriebsteile auch räumlich verändert, so ist die Spaltung wie im letzten Absatz wohl anzunehmen.
Die Abspaltung ist in Bezug auf die dort beschäftigten BRM im rechtlichen Sinne aber wie eine Versetzung mit Verlust der Wählbarkeit zu behandeln. §103 (3) BetrVG gilt entsprechend. Sofern der AN (das BRM) mit dieser Versetzung nicht einverstanden ist und der BR die Zustimmung nicht erteilt und auch das ArbG die Zustimmung nicht ersetzt, ist die Sache wie eine Abteilungsschließung zu behandeln, §15 (5) KSchG gilt entsprechend.
Der BR bleibt für den Moment allerding bis zum Abschluß der nächsten Wahl (also außerordentlich wegen Spaltung bzw. nächstes Jahr) auf jeden Fall in seiner bisherigen Größe erhalten. Da die Freistellung allerdings allein an der Anzahl der MA hängt, könnte eine solche sofort wegfallen.
So viel zu den Auswirkungen auf den BR. Du siehst, hier sind X Fragen offen. Mit seiner Einschätzung, "unser BR-Amt fällt weg" liegt der AG auf jeden Fall falsch. Bestenfalls wird er in absehbarer Zeit durch einen anderen BR ersetzt.
BTW: Wenn Du sagst "unsere Wähler bleiben gleich", habt ihr das rechtlich im obigen Sinne bereits geklärt ob das wirklich so ist? Falls ja, stimmt der erste Absatz zu 100%. Ansonsten interpretiere ich das zumindest so, dass die AN an ihren alten Arbeitsplätzen bleiben, also ggf. Absatz 2+3.