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Frist nach Stellenausscheibung zwingend erforderlich

K
koala
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an alle! Ein MA hat kürzlich gekündigt. Ein weiterer MA hat bis Ende März einen befristeten Arbeitsvertrag. (beide MA arbeiten in gleicher Abteilung). AG hat Stellenausscheibung im Intranet gemacht, möchte aber das der MA mit dem befristeten Arbeitsvertrag die Stelle übernimmt. AG möchte aufgrund des enstehenden Personalmangels schnellstmöglich Zustimmung vom BR. Denn AG meint das BR nicht zwingend darauf bestehen müsse, nach der Stellenausschreibung 14 Tage Frist einzuhalten, zwecks anderer Bewerber. Stimmt das? In welchen § wäre das geregelt?

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

18.03.2013 um 12:04 Uhr

@koala Woraus resultieren denn die 14 Tage-Ausschreibungsfrist? BV?

Wenn nicht: Hier will der AG einen AN, der schon befristet beschäftigt ist, einstellen! Warum ziert Ihr Euch? Gibt es andere Gründe? Zumal: Wenn Ihr länger wartet, wird es nicht wahrscheinlicher, dass der AG sich umentscheidet. Man kann also durchaus auch mal schnell reagieren...

H
Hoppel

18.03.2013 um 12:17 Uhr

@ koala

Es gibt keinen §, der eine 14tägige interne Ausschreibungsfrist vorschreibt. Aber eine interne Stellenausschreibung macht i.d.R. nur dann Sinn, wenn möglichst alle AN davon Kenntnis nehmen können. In diesem Sinne hält das BAG eine Dauer von 14 Tagen für angemessen.

Habt Ihr konkrete Regelungen per BV getroffen? Dann müsst Ihr Euch auch daran halten.

Auch hätte der AG die Stelle ja postwendend nach der Kündigung des 2. Kollegen ausschreiben können, dann käme er jetzt nicht in zeitliche Bedrängnis.

Als BR könnte man dem AG aber signalisieren, dass man kein Fass aufmachen würde. So würde ich´s als BR sehr begrüßen, wenn aus einem befristeten ein unbefristeter AV wird.

G
gironimo

18.03.2013 um 12:21 Uhr

wie Kölner schon schreibt: Praktische Lösungen sind gefragt.

Im § 93 BetrVG ist lediglich geregelt, dass der BR eine Ausschreibung verlangen kann. Festgelegte Fristen gibt es da nicht. Die könnte man in einer freiwilligen BV vereinbaren. In der Praxis steht man sich aber mit einer derartigen Frist oft genug selbst im Weg.

A
AlterMann

18.03.2013 um 12:24 Uhr

Warum zieht der AG die Stellenausschreibung nicht einfach zurück? Die Stelle ist mit dem befristeten Kollegen doch schon besetzt.

K
Kölner

18.03.2013 um 12:48 Uhr

@AlterMann Naja...die freie Stelle ja scheinbar nicht!

A
AlterMann

18.03.2013 um 13:25 Uhr

Hm.. Du hast Recht. Ich hatte das jetzt so verstanden, dass der befristete Mitarbeiter entfristet werden soll und dessen ursprüngliche Stelle wegfällt. Aber da habe ich in die Frage vielleicht zu viel hinein interpretiert. Vor allem ist nicht klar, ob beide die gleiche Arbeit machen.

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