Leiharbeitnehmer zur Betriebsgröße
Unser Betriebsrat ist am 26.02.13 zurückgetreten. Ich bin zu Vorsitzenden des Wahlvorstandes gewählt worden. Am 01.03.2013 haben wir das Wahlausschreiben öffentlich ausgehangen. Der Betrieb hat ca. 1800 Beschäftigte davon ca. 250 Frauen. Zusätzlich sind regelmäßig ca. 250 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Da mit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11, die Leiharbeitnehmer in die Berechnung der Betriebsgröße einfließen, steigt nun die Zahl der BR- Mitglieder von 17 auf 19. Die Minderheit bleibt jedoch bei 2 Mitglieder. Muss ich das Wahlausschreiben ändern und verlängert sich dann auch die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen, sowie der Termin der eigentlichen Wahl? Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Community-Antworten (1)
14.03.2013 um 15:30 Uhr
...um ganz sicher zu gehen würde ich die Wahl neu starten. Es erhöht sich auch die Zahl der Stützunterschriften etc.
Übrigens: Endlich mal jemand, der sich aktuell hält!
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