Einstellung ohne schriefliche Genehmigung vom Betriebsrat
Hallo, wir sind ein 3 er Betriebsrat in unserem Markt. Unser Chef hat uns mündlich gefragt ob er eine Mitarbeiterin auf 400 Euro Basis einstellen kann. Diese Mitarbeiterin ist offiziell noch bis 1.07. in Elternzeit,möchte aber früher geringfügig wieder arbeiten. Uns als Betriebsrat sind keine schrieftlichen Unterlagen zu gestellt worde. Wir haben bis dato auch keine Einstellung unterschrieben. War jetz 2 Wochen nicht im Betrieb, heute habe ich erfahren , diese genannte Mitarbeiterin arbeitet jetzt in einer anderen Abteilung weil da Viel Arbeit ist. Was können wir in einem solchen Fall unternehmen? Weil wir sind der Meinung unser Chef hätte dies nicht tun dürfen (Einstellung vornehmen).Können wir ihn rechtlich belangen?
Community-Antworten (7)
07.03.2013 um 15:56 Uhr
eine Anhörung kann auch mündlich erfolgen und äußert sich der BR nicht innerhalb der Frist, gilt das als Zustimmung
BRV mal nachschulen lassen ......
07.03.2013 um 16:14 Uhr
Sicher findet man einen Ansatzpunkt, warum der BR geltend machen könnte, dass die Anhörungsfrist noch gar nicht gelaufen ist. Natürlich hätte der BR auch Reklamieren können, dass Infos fehlen.
Grundsätzlich also ein Punkt, den Ihr mal mit dem AG besprechen solltet, damit es nicht doch einmal zu Rechtsstreitigkeiten kommt.
Hier in dem Fall selbst, wollt Ihr aber doch wohl nicht die Beschäftigung verhindern?
07.03.2013 um 16:53 Uhr
..Chef hat uns mündlich gefragt ob er eine Mitarbeiterin auf 400 Euro Basis einstellen kann... Hier kann man zum einen die ordnungsgemäße Anhörung, also auch vollumfänglich in Frage stellen. Weiter müsste der AG belegen können, dass er den BR ordnungsgemäß beteiligt hat. Das dürfte ihm schwer fallen, wenn es nicht unter Zeugen erfolgte.
07.03.2013 um 17:01 Uhr
Ich will´s noch ausdetaillieren, Stihl scheint da nicht ganz fit zu sein:
§99 (1) BetrVG: In Unternehmen (...) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
- hat der AG den BR zu unterrichten und die Zustimmung des BR einzuholen:
Unser Chef hat uns mündlich gefragt ob er eine Mitarbeiterin auf 400 Euro Basis einstellen kann.
Hat er also gemacht. Die Anhörung war in diesem Punkt ordentlich, bis auf die "400 Euro Basis". Sofern für Euch ein Eingruppierungsschema gilt, war das nicht ordentlich, denn die 400 EUR ergeben sich nicht aus dem Willen des AG, sondern aus dem Stundenlohn gem. Eingruppierung mal Anzahl Stunden.
die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
hat er nicht gemacht, vielleicht gab es aber auch keine, da es nur eine mündliche Bewerbung war und auch kein Einstellungsgespräch in diesem Sinne stattgefunden hat. Zumindest zweifelhaft.
Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben
Über die einzustellende Person ja (ich gehe davon aus, dass er zumindest den Namen genannt hat), vielleicht aber nicht ordentlich genug, damit der BR sich ein Bild machen konnte z.B. zum Widerspruchsgrund Nr. 5. Über die anderen Beteiligten (andere Bewerber, etc.) wurde nichts gesagt..
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben
gabs da was? Mindestens ein "auf die anderen AN hat das keine Auswirkungen", falls nicht, nicht OK.
Zusammengefasst: Es gab eine Anhörung, die war aber wahrscheinlich nicht OK, weil unvollständig. Der BR hat aber auch dem AG nicht mitgeteilt, dass die Anhörung seiner Meinung nach nicht in Ordnung war. Dumme Sache also, ein Rechtsstreit geht wahrscheinlich aus wie das Hornberger Schießen.
Und damit: §99 (3) BetrVG: Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Tja, weder Verweigerung noch eine Info wegen fehlerhafter Anhörung, also konnte der AG davon ausgehen dass die Frist rum ist: Zustimmung erteilt. Das einzige was jetzt noch ginge steht in §101 BetrVG:
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch (...), so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Und das hat dann den Spaß festzustellen: Gab es eine Anhörung? War sie ordnungsgemäß? Falls nein: BR gewinnt (und verliert einen AN :-/ ), Falls ja: BR verliert (und gewinnt einen AN :-) ).
07.03.2013 um 17:43 Uhr
Rat an BR,
um hier Klarheit und keine Probleme zu bekommen, sollte der BR mit dem AG eine Regelungsabrede abschließen.
Inhalt: Anhörung des BR stets nur in Schriftform. Auch Verabredung bis zu welchem Tag vor der Sitzung dem BR spätestens MB-Vorlagen zuzuleiten sind.
Geht der AG nicht daraif ein, kann man ihm andeuten, dass in Zulkunkf die Zusammenarbeit belasstet wird.
Also man sehr streng nach BetrVG handeln würde. Sofern der AG ein BRM anspricht dieses stets das Gespräch erst einmal ablehnt. Es gab ja auch einmal so glaube ich ein Urteil, wo ein AG den BR auf der Toilette angesprochen hat und der nicht reagierte.
07.03.2013 um 18:56 Uhr
@wahlvst Was sind denn MB-Vorlagen? Mitbestimmungsrecht-Vorlagen? Das ist ja bei Einstellungen natürlich Quatsch, weil es nur um ein Anhörungsrecht des BR gibt
08.03.2013 um 09:51 Uhr
@Kölner
Ich gebe Dir zwar Recht, dass derartige Vorlagen "Quatsch" sind, aber manche AG nutzen gar gerne formularartige Anhörungsbögen, auch unserer. Derartige könnte man durchaus als "MB-Vorlagen" bezeichnen. Wir halten diese Bögen im Grunde auch für Quatsch, weil sie den Anforderungen an §99 i.d.R. nicht genügen, unübersichtlich sind und dazu verleiten, die "Vorzulegenden Unterlagen" zu vergessen. Eine individuelle Anhörung ist IMHO immer zweckmäßiger, da eben keine Anhörung wie die andere ist. Insofern taugt so ein Formular bestenfalls als Deckblatt, das der BR mit seiner Stellungnahme zurückgibt.
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