Ich will´s noch ausdetaillieren, Stihl scheint da nicht ganz fit zu sein:
§99 (1) BetrVG:
In Unternehmen (...) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
1. hat der AG den BR zu unterrichten und die Zustimmung des BR einzuholen:
> Unser Chef hat uns mündlich gefragt ob er eine Mitarbeiterin auf 400 Euro Basis einstellen kann.
Hat er also gemacht. Die Anhörung war in diesem Punkt ordentlich, bis auf die "400 Euro Basis". Sofern für Euch ein Eingruppierungsschema gilt, war das nicht ordentlich, denn die 400 EUR ergeben sich nicht aus dem Willen des AG, sondern aus dem Stundenlohn gem. Eingruppierung mal Anzahl Stunden.
> die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
hat er nicht gemacht, vielleicht gab es aber auch keine, da es nur eine mündliche Bewerbung war und auch kein Einstellungsgespräch in diesem Sinne stattgefunden hat. Zumindest zweifelhaft.
> Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben
Über die einzustellende Person ja (ich gehe davon aus, dass er zumindest den Namen genannt hat), vielleicht aber nicht ordentlich genug, damit der BR sich ein Bild machen konnte z.B. zum Widerspruchsgrund Nr. 5. Über die anderen Beteiligten (andere Bewerber, etc.) wurde nichts gesagt..
> unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben
gabs da was? Mindestens ein "auf die anderen AN hat das keine Auswirkungen", falls nicht, nicht OK.
Zusammengefasst: Es gab eine Anhörung, die war aber wahrscheinlich nicht OK, weil unvollständig. Der BR hat aber auch dem AG nicht mitgeteilt, dass die Anhörung seiner Meinung nach nicht in Ordnung war. Dumme Sache also, ein Rechtsstreit geht wahrscheinlich aus wie das Hornberger Schießen.
Und damit:
§99 (3) BetrVG:
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Tja, weder Verweigerung noch eine Info wegen fehlerhafter Anhörung, also konnte der AG davon ausgehen dass die Frist rum ist: Zustimmung erteilt. Das einzige was jetzt noch ginge steht in §101 BetrVG:
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch (...), so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Und das hat dann den Spaß festzustellen:
Gab es eine Anhörung? War sie ordnungsgemäß? Falls nein: BR gewinnt (und verliert einen AN :-/ ), Falls ja: BR verliert (und gewinnt einen AN :-) ).