Erstellt am 04.03.2013 um 16:38 Uhr von gironimo
Nein - gibt es nicht.
Allerdimgs wäre zu prüfen, ob Ihr im Sinne des BetrVG überhaupt nur einen BR braucht oder drei. Das hängt davon ab, ob die Standorte als eigene Betriebe angesehen werden können (siehe auch § 4 BetrVG).
Erstellt am 05.03.2013 um 09:09 Uhr von rkoch
drei Firmenstandorte...
Da ihr neu im Geschäft seid will ich da etwas ausholen:
Das BetrVG unterscheidet zwischen Betrieben, Betriebsteilen und Kleinstbetrieben.
Die Kleinstbetriebe lassen wir mal außen vor, da damit nur Betriebe mit 5 oder weniger AN gemeint sind.
BetriebsTEILE sind danach größere "Firmenstandorte", die sich aber nicht von sich aus selbst als "Betrieb" qualifizieren. Betriebe in dem Sinne sind, vereinfacht gesagt, "Firmenstandorte" die in Aufgabengebiet und Organisation einigermaßen eigenständig sind (vgl. §4 BetrVG). Betriebsteile sind dann also solche, die mit anderen Betriebsteilen (oder Betrieben) an einem gemeinsamen Aufgabengebiet quasi organisatorisch Hand in Hand arbeiten.
Nach §4 BetrVG sind solche Betriebsteile, welche "räumlich weit entfernt sind" (damit ist nach Rechtsprechung eine Fahrtzeit mit üblichen Verkehrsmitteln von ca. 1 Stunde und mehr gemeint) oder "durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind" (d.h. eine eigenverantwortliche Filialführung haben, vgl. Betrieb!) Kraft dieses § eigene Betriebe und MÜSSEN einen eigenen BR wählen. Sofern sie das nicht sind, können die AN diese Betriebes selbst entscheiden ob sie einen eigenen BR wählen oder "an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen". Hauptbetrieb ist dabei derjenige, in dem die personellen Entscheidungen getroffen werden. Die entsprechende Entscheidung müssen die AN selbst anstoßen (wenn ein BR im Hauptbetrieb existiert kann das auch der machen, geht bei Euch ja aber nicht). Wird eine entsprechende Entscheidung NICHT gefällt können die AN dieses Betriebsteils NICHT an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen, sondern müssen einen eigenen BR wählen.
Ich denke, danach könnt ihr beurteilen, was die einzelnen "Firmenstandorte" in die Wege leiten müssen....
Wichtig: Die Wahl eines BR in einem Betrieb(-steil) der gar keiner ist, ist potentiell nichtig (d.h. die Existenz dieses BR kann jederzeit vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden), deshalb kann ein gebildeter Wahlvorstand nach §18 (2) BetrVG vom ArbG feststellen lassen, wer Betrieb, etc. ist.