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Betriebliche Bildungsmaßnhame nach §98

B
BRBerlin
Nov 2016 bearbeitet

Wenn der AG ein Kommunikationstraining durchführen lassen will, dann muss er dies doch vorher per Anhörung anfragen, oder? Gilt dies nach §98 BertVG? Gilt ein side by Side Coaching ebenfalls als betriebliche Bildungsmaßnahme?

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Community-Antworten (6)

R
Riedo

12.02.2013 um 14:54 Uhr

Ein Kommunikationstraining ist wohl keine Bildungsmaßnahme nach § 98 BetrVG Hier hat ein BR immer Mitzubestimmen.

Scheint mir eher ein Versuch zu sein, zu checken wie die Belegschaft auf so etwas Reagiert

Kommunikationstrainings werden in der Regel im Rahmen von Beurteilungssystemen und Zielvereinbarungen durchgeführt. Hier wäre dann:

§ 94 Abs. 2 BetrVG über die "Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze" anwendbar.

Natürlich hätte er hier das MBR des BR beachten müssen. Ohne dem geht hier nichts.

Sollten Beurteilungsgrundsätze auch für die Bewertung der Leistung im Rahmen eines Entgeltzahlungssystems maßgebend sein, so stehen die Mitbestimmungsrechte nach Absatz 2 und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gleichberechtigt nebeneinander.

Das Mitbestimmungsrecht ist hier ein konkretes Zustimmungsverweigerungsrecht, das heißt:

Der Betriebsrat kann die Einführung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Beurteilungssystems nicht erzwingen. Wenn der Arbeitgeber ein Beurteilungssystem jedoch einführen oder ändern möchte, muss der Betriebsrat zustimmen, ob überhaupt Beurteilungsgrundsätze eingeführt werden, wie und mit welchem Inhalt diese Beurteilungsgrundsätze ausgestaltet werden sollen.

Ausnahme: Die Rechtsprechung hat entschieden, dass beim Vorhandensein und der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags, der allgemeine Beurteilungsgrundsätze beispielsweise im Rahmen leistungsorientierter Vergütung abschließend regelt, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mehr besteht.

Gilt ein side by Side Coaching ebenfalls als betriebliche Bildungsmaßnahme?

Wenn das passiert, gebe ich mir die Kug………oder werde zum Tali……

G
gironimo

12.02.2013 um 15:27 Uhr

Ein Kommunikationstraining ist wohl keine Bildungsmaßnahme nach § 98 BetrVG<

das sehe ich dann doch ein wenig anders. Kommunikationstraining hat doch den Sinn, die Fähigkeiten des AN zu verbessern. z.B. Verkaufsgespräche besser zu führen o.ä. Also sind es auch Bildungsmaßnahmen, die unter § 98 BetrVG fallen.

Ob ein K-Trainer auch dazu eingesetzt wird, um die Fähigkeiten ansich im Zuge einer Beurteilung zu testen, mag ja auch vorkommen. Es scheint mir aber - wie ich die Frage lese - hier nicht der Fall zu sein.

R
Riedo

12.02.2013 um 16:21 Uhr

@gironimo

Kommunikationstraining dient nach meiner Auffassung eher in erster Linie der Qualitätssicherung und oder der Vorbeugung zur Grundsicherung von bereits vorhanden Fähigkeiten, nicht aber für den Erwerb neuen Wissens.

Ich kann hier zwar Erkenntnisse gewinnen, aber was hat dass mit Bildung zu tun?

Ob ein K-Trainer auch dazu eingesetzt wird, um die Fähigkeiten ansich im Zuge einer Beurteilung zu testen, mag ja auch vorkommen.

Wie soll mir ein Trainer etwas vermitteln (Wissen), der nur mit dem Ziel, Abläufe zu optimieren neben einem Hockt und ansonsten eher Nervt?

Nein, eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 98 BetrVG vermag ich hier beim besten Willen nicht zu erkennen.

B
Betriebsrätin

12.02.2013 um 17:30 Uhr

Bei AN welch beruflich Kommunizieren müssen, also zB auch bei Calldiensten oder Verkäufern ist Kommunikationstraining sehr wohl eine Weiterbildung/Qualifikation.

Gleiches kann unterstellt werden bei AN welche im regen Kundenverkehr stehen.

B
BRBerlin

13.02.2013 um 10:18 Uhr

Nun, einen Klassenclown muss es überall geben. Er sorgt für manch Kurzweil...

Da Kommunikationstraining ist Vertragsgegenstand mit unserem Auftraggeber. Dort muss jeder Kollege rein, egal ob er gut oder verbesserungswürdig erscheint. Das Training selbst wird eher locker gestaltet. Niemand wird bewertet- nur der Trainer. Und ein Zertifikat gibt es auch nicht. Also denke ich, dass die Aufassung, dass es sich nur um Qualitätssicherung handelt, stimmt.

G
gironimo

13.02.2013 um 11:23 Uhr

Auch wenn der AG gegenüber seinem Kunden dazu verpflichtet ist, derartige Trainings abzuhalten, besteht dennoch die Mitbestimmung des BR bei der Gestaltung dieser Trainingsmaßnahme. Also wer trainiert wann und wen - und in welcher Art. Es ist und bleibt eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme.

Also nicht einfach abhaken!!!

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