Erstellt am 12.02.2013 um 14:42 Uhr von gironimo
Einen Ausschuß könnt Ihr auch schon ab 100 AN bilden. Wenn er aber Aufgaben zur selbständigen Erledigung wahrnehmen soll, muss es eben ein wenig mehr sein. Es gilt dann, dass es einen BAS geben muss.
So gesehen treffen die Angaben in Deinem Link zu.
>kurzfristige Zusammenfinden binnen weniger Tage bei Kündigungen ist für drei der BR-Mitglieder schwer möglich ist< Das dürfte dann doch eher ein organisatorisches Problem sein, das Ihr lösen solltet.
Erstellt am 12.02.2013 um 16:25 Uhr von rkoch
> dass die Weiterleitung von Beteiligungsrechten erst mit bestehen eines
> Betriebsausschusses möglich ist, andererseits erst ab 9 BR-Mitgliedern.
Das ist im Grunde ein und dasselbe. In einem BR mit 9 BRM MUSS ein Betriebsausschuss gebildet werden, §27 (1) BetrVG.
Im Grunde ist die Aussage mit den 9 BRM nicht korrekt, denn nach §28 (1) Satz 2 BetrVG muss ein Betriebsausschuss gebildet worden sein, um einem anderen Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen. Hat also ein 9er BR pflichtwidrig keinen Betriebsausschuss gebildet, kann er anderen Ausschüssen auch derartiges nicht übertragen. Insofern reichen eben "nur" 9 BRM nicht, der BR muss auch einen BA gebildet haben.
Da ihr keinen BA bilden könnt ist es Essig mit einem derartigen Ausschuss....
> Wir sind auf zwei Standorte verteilt und das notwendige kurzfristige Zusammenfinden
> binnen weniger Tage bei Kündigungen ist für drei der BR-Mitglieder schwer möglich ist.
Da stellt sich mir Prompt wieder die Frage, ob ihr denn überhaupt EIN Betrieb seid. Genau die von Dir genannten Gründe, die schlechte Versammlungsfähigkeit weit verteilter BRM, führt dazu, dass im BetrVG räumlich weit von einander entfernte Betriebsteile als eigenständige Betriebe gesehen werden (§4 (1) BetrVG) und diese deshalb jeweils eigene BR wählen müssen.
Erstellt am 12.02.2013 um 19:46 Uhr von Hoppel
@ rkoch
"und diese deshalb jeweils eigene BR wählen müssen."
Was SO ja nun NICHT stimmt ...
@ Nonik
"Wir sind auf zwei Standorte verteilt und das notwendige kurzfristige Zusammenfinden binnen weniger Tage bei Kündigungen ist für drei der BR-Mitglieder schwer möglich ist."
Schwer möglich heißt nicht "unmöglich"!
Wie ist denn Euer Sitzungsturnus? Habt ihr feste Termine? Habt Ihr schon mal mit Eurer Personalabteilung gesprochen, dass Anhörungen zu personellen Einzelmaßnahmen möglichst gebündelt an einem bestimmten Wochentag eingereicht werden sollen? Fristlose Kündigungen dürften doch eher die Ausnahme darstellen und alle anderen personellen Einzelmaßnahmen sind m.E. planbar.
Erstellt am 13.02.2013 um 08:53 Uhr von rkoch
@Hoppel
> "und diese deshalb jeweils eigene BR wählen müssen."
>
> Was SO ja nun NICHT stimmt ...
Sofern es sich im Sinne des BetrVG (§1 resp. §4 (1)) um BETRIEBE handelt, dann stimmt das sehr wohl! Nur wenn ein Betrieb aus mehreren Betriebsteilen besteht, wählen diese Betriebsteile einen gemeinsamen Betrieb, wenn die Betriebsteile ihr Optionsrecht auf Wahl im Hauptbetrieb wahrnehmen. Betriebsteile die Kraft §4 (1) Betriebe sind oder Kraft §1 sich nicht als Betriebsteil qualifizieren, haben dieses Optionsrecht nicht und müssen eigene BR wählen. Gleiches gilt, wenn die AN des Betriebsteils dieses Optionsrecht nicht ausgeübt haben, d.h. NUR wenn die Mehrheit der AN dieses Betriebsteils beschlossen habt, an der Wahl des Hauptbetriebes teilzunehmen wählen sie KEINEN eigenen BR.
Ich gebe zu, dass insbesondere die Differenzierung Betrieb per Definition zu Betriebsteil per Definition schwerfällt und auch die Abgrenzung Betriebsteil (als solcher) als Betrieb nach §4 (1) viel Spielraum läßt, aber die diesbezüglichen Urteile machen deutlich, dass es durchaus nicht auf die leichte Schulter genommen werden kann... Wenn ein AG es darauf anlegt einen BR auszulöschen kann er derartiges durchaus erreichen, denn die Wahl eines BR unter Verkennung des Betriebsbegriffes (vgl. §18 (2) BetrVG) ist NICHTIG, denn nur in "betriebratsfähigen Organisationseinheiten" kann und darf ein BR gewählt werden. Ein solcher BR ist also auf Antrag des AG jederzeit aufzulösen, ohne das er weiterhin geschäftsführend im Amt bleibt.
Bsp: Wären die beiden Organisationseinheiten von Nanik 200km entfernt, könnte (nicht muss!) die Situation eintreten, dass einer der Hauptbetrieb ist (derjenige in dem personelle Entscheidungen getroffen werden), der ander ein Betriebsteil. Durch die Entfernung dauert die Fahrt eines BRM vom Betriebsteil in den Hauptbetrieb zur Teilnahme an einer Sitzung länger als eine Stunde (dass ist i.d.R. der Maßstab den die ArbG anlegen), damit wäre die Bedingung von §4 (1) "räumlich weit entfernt" erfüllt und der Betriebsteil ist Kraft G "eigenständiger Betrieb". Beide dürfen also keinen gemeinsamen Betrieb wählen (vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung nach §3 BetrVG). Diese Frage abschließend zu klären wäre ein entsprechender Beschlußantrag nach §18 (2) notwendig. Aber so lange der AG mit der Existenz eines gemeinsamen BR einverstanden ist, muss man sich darüber natürlich keine Gedanken machen...
Aber DANN MÜSSEN die BRM eben zu den Sitzungen kommen, koste es was es wolle (Zeit und Geld). Das ganze durch einen Ausschuss auszuhebeln geht in diesem Fall eben nicht - Wobei ich es übrigens als sträflich ansehen würde wenn dieser Ausschuss der Bequemlichkeit halber nur mit BRM des Hauptbetriebes besetzt wäre, würden diese dann doch alleine über personelle Maßnahmen in den Betriebsteil entscheiden, ohne dass dieser Betriebsteil mitreden kann....
Erstellt am 13.02.2013 um 11:28 Uhr von Nonik
Hallo rkoch, hoppel, gironimo,
wir werden also zukünftig die große Runde drehen, regulär einladen und die pässlichen Mitarbeiter können halt oft nicht dabei sein. Dies ist wohl ein organisatorisches Problem. Falls die Mitarbeiter nach erfolgter Einladung nicht teilnehmen können, sind sie halt nicht dabei.
Anschließende Frage: Ergo müssten dann aber zumindest die Hälfte aller BR-Mitglieder (also 4) anwesend sein, um einen Beschluss zu einer Kündigungsanhörung fassen zu können, ist dies richtig? Was passiert, wenn es binnen der Anhörungsfrist nicht möglich ist (Urlaub, wie auch immer) diese Anzahl zusammen zu bekommen?
Um dies jedoch noch klarzustellen: Einmal im Monat treffen wir uns stets alle, es ist halt nur eben kurzfristig binnen weniger Tage oft schwer für 3 der Mitarbeiter. Unser zweiter Betriebsteil ist weniger als 50KM entfernt, also kommt kein eigenständiger BR in Frage.
Erstellt am 13.02.2013 um 13:15 Uhr von rkoch
> Ergo müssten dann aber zumindest die Hälfte aller BR-Mitglieder (also 4) anwesend sein
Korrekt
> Was passiert, wenn es binnen der Anhörungsfrist nicht möglich ist (Urlaub, wie auch
> immer) diese Anzahl zusammen zu bekommen?
Dann habt ihr eigentlich Pech gehabt, ohne Beschlussfähig zu sein, kein Beschluss. Aber: Siehe Thread "Nicht genug BR-Mitglieder für Sitzung", ich wiederhole nicht alles was da gesagt wurde.... Beachte: Die BRM die nur nicht kommen "weil es schwer fällt", sind nicht verhindert... Im Zweifelsfalle wird also kein ArbG auf die Idee kommen die analoge Anwendung von §22 BetrVG als gegeben ansehen, da hier die Herstellung der Beschlußfähigkeit möglich gewesen wäre indem die BRM gekommen wären...
BTW:
> Unser zweiter Betriebsteil ist weniger als 50KM entfernt, also kommt kein eigenständiger BR in Frage.
1. "kommt nicht in Frage" würde ich nicht so sehen... Es ist offensichtlich ein Betriebsteil, und so können die MA nach §4 (1) BetrVG selbst entscheiden ob sie einen eigenen BR wollen:
> Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können
> mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im
> Hauptbetrieb teilzunehmen
Bzw. sie mussten diese Abstimmung zumindest ein mal gemacht haben. Aber OK, wenn´s so ist wie´s ist, ist´s wie´s ist. :-)
2. 50km wurde in einigen Fällen schon also "weit entfernt" angesehen... Wie gesagt: Die ArbG nehmen als Richtschnur eine realisitsche Fahrtdauer von einer Stunde als Maßstab. So wurde eben in dem Fall, dass wegen schlechter Verbindung bzw. regelmäßigen Staus auf der Strecke die Fahrt oft länger als eine Stunde dauert, bereits 50km als weit entfernt angesehen. Insofern gäbe es immer noch eine Chance, dass der Betriebsteil ein eigenständiger Betrieb ist....
3. Wenn Du die 50km als unkritisch ansiehst, WO ist dann das Problem, dass die Kollegen sich ins Auto schmeißen und anrücken? Ich sehe da keines! Das Telefon ist bereits erfunden und ein Fahrzeug dürfte sich finden lassen.... Wenn da der AG gar die Finger im Spiel hätte (z.B. weil er kein Fahrzeug bereitstellt) wäre das Behinderung der BR-Arbeit.
Erstellt am 13.02.2013 um 15:11 Uhr von gironimo
Es wäre vielleicht hilfreich zu wissen, was denn der Grund dafür ist, warum es die drei so schwer haben. Ich gehe mal davon aus, dass dies arbeitstechnischer Natur ist.
Es ist aber gerade Pflicht des AG dafür Sorge zu tragen, dass diese Hinderungsgründe nicht bestehen. Der BR muss ungehindert seine Arbeit tun können. Dabei hat BR-Arbeit Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Pflichten.
Darum solltet Ihr diesen Punkt einmal grundsätzlich mit dem AG besprechen. Gerade wenn der Arbeitgeber unmittelbar selbst durch seinen Wunsch jemanden zu kündigen den Grund liefert, dass das BR-Mitglied ggf. außerhalb des üblichen Sitzungsturnus seinen Arbeitsplatz verlassen muss, sollte er dafür sorgen, dass dies reibungslos funktioniert.
Und auch Transportprobleme darf es nicht geben. Hier entstehen dann ggf. zusätzliche Kosten des BR im Sinne des § 40 BetrVG
Erstellt am 15.02.2013 um 10:57 Uhr von Nonik
Zunächst vielen vielen Dank für die zutreffenden Hinweise und Aussagen der letzten beiden Antworten. Wir werden dies in unserer nächsten Sitzung diskutieren. Ich denke, es hat vieles mit der richtigen Einstellung zur BR-Arbeit zu tun, die man zyklisch herauf beschwören muss. Wir sollten unseren AG und BR-Mitarbeiter in diese Richtung erziehen und unsere Rechte nutzen.