Erstellt am 18.01.2013 um 12:37 Uhr von AlterMann
Wenn Ihr einen TV habt, ist das möglicherweise dort geregelt.
Sonst kann ein Arbeitgeber durchaus Unterschiede machen, z.B. weil ein Mitarbeiter häufig nur einzelne Tage fehlt oder es andere Gründe für den Verdacht gibt, das der Mitarbeiter sich über die Krankmeldung "Sonderurlaub" genehmigt. Meistens geht dabei allerdings der Schuss nach hinten los: Der Mitarbeiter geht zum Arzt und kriegt dann eine Krankschreibung gleich für drei oder fünf Tage.
Erstellt am 18.01.2013 um 12:42 Uhr von Kölner
@all
...in diesem Zusammenhang kann auch auf die BAG-Entscheidung verwiesen werden: Ohne Grund kann der AG genau das verlangen.
Erstellt am 18.01.2013 um 13:25 Uhr von leserin
Das Bundesarbeitsgerichts hat heute (Az. 5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bereits am ersten Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. Gelber Schein) verlangen kann. Hierzu bedarf es auch keines konkreten Verdachts, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wird.
Vorinstanz:
Krankheit - Attest kann sofort gefordert werden
Allgemein hin ist es üblich, dass Arbeitnehmer nach drei Krankheitstagen ein ärztliches Attest einreichen. Tatsächlich dürfen Arbeitgeber aber bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest einfordern. Dies müssen sie noch nicht einmal begründen. Auch muss kein Sachverhalt vorliegen, der auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinweist. Eine Redakteurin hatte eine Rundfunkanstalt verklagt und war bis zum LAG Köln vor Gericht gezogen. Ihre Arbeitgeberin hatte einen Dienstreiseantrag abgelehnt, am Tag der geplanten Reise meldete sich die Redakteurin krank. Daraufhin verlangte ihre Arbeitgeberin, sie solle in Zukunft bereits am ersten Fehltag ein Attest vorlegen. Die Redakteurin erhoffte, die Anstalt gerichtlich zu einem Widerruf der Anweisung zwingen zu können. Jedoch gaben die Richter ihrer Klage nicht statt. Sie beriefen sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nachdem Arbeitgeber auch schon vor dem Ablauf von drei Kalendertagen ein Attest einfordern können. (LAG Köln, 3 Sa 597/11)
Weiteres hierzu:
: Ein Arbeitgeber, der in einem Einzelfall von einem Arbeitnehmer die Vorlage eines Attestes am ersten Krankheitstag verlangt, benötigt hierfür keine allgemeine betriebliche Regelung. Das Gesetz stellt mit § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Verfügung. Will der Arbeitgeber nur von Fall zu Fall von diesem Recht Gebrauch machen, muss auch der Betriebsrat mangels kollektiven Bezugs nicht beteiligt werden.
Quelle: Haufe/ Interviewpartner: Jan-Marcus Rossa Rechtsanwalt und Partner Esche Schümann Commichau
PS: bei solchen Einzelfällen besteht auch keine MB. Der §87 würde nur greifen wenn der AG es grundsätzlich oder für bestimmte Gruppen einführen möchte
Erstellt am 18.01.2013 um 13:36 Uhr von Globus
"Moin, kann der Arbeitgeber von einzelnen Mitarbeitern verlangen ab dem ersten Tag eine Krankmeldung abzugeben. "
hier würde ich sehr wohl ein MBR des BR sehen...
Erstellt am 18.01.2013 um 14:20 Uhr von rkoch
> Der §87 würde nur greifen wenn der AG es grundsätzlich oder für bestimmte Gruppen einführen möchte
Das würde ich so nicht stehen lassen da es einen Aspekt außer Acht läßt: Das Initiativrecht des BR. Der BR kann durchaus auch ohne konkreten Anlass nach §87 (1) Nr. 1 über eine Regelung zur Vorlage der AU-Bescheinigung mit dem AG verhandeln. Ob er vor der Einigungsstelle durchkäme wäre zwar fraglich, aber dass die MB nur dann greift wenn der AG was will, ist nicht richtig. Die Tarifsperre greift auch nicht, sofern dieser Umstand im TV nicht geregelt ist bzw. kein TV für das Unternehmen gilt, da derartiges nicht "üblicherweise" in TV geregelt wird.
Dazu kommt, das es reicht, dass der AG den Anschein erweckt, eine kollektive Regelung einzuführen, z.B. wenn er eben grundlos derartiges von mehreren AN verlangt. Am Ende ist das auch ein Fall von Initiativrecht des BR, da der AG wohl kaum auf den BR mit so einer BV kommen würde. Aber am Ende wäre das der Beleg um die Einigungsstelle u.U. auf die eigene Seite zu ziehen. BTW: Das Urteil geht auf die Frage der MB nicht ein.
Erstellt am 18.01.2013 um 15:23 Uhr von gironimo
Das kann ich nur unterstreichen. Natürlich besteht hier die Mitbestimmung. Da der AG ja eine Regelung will, die bei einigen (das ist schon das kollektiv) AN gilt.
Da kann auch nicht hilfsweise das BAG-Urteil hinzugezogen werden. Das BAG hat allein die individualrechtliche Schiene beleuchtet und die kollektivrechtlichen Rechte des BR überhaupt nicht betrachtet (was in dem Fall auch keine Rolle spielte).