@Hamburgo
Abgesehen von der Variante, dass hier ein "unechter" Werksvertrag, wie im zitierten Urteil, vorliegen könnte (!), sind derartige Vorgänge durchaus zulässig. Es hängt eben an zwei Sachen:
1. Unternehmerische Entscheidung, Tätigkeiten durch ein Werksunternehmen durchführen zu lassen
2. Tatsächlich EIGENVERANTWORTLICHE Durchführung der Tätigkeiten durch das Werksunternehmen im Rahmen der durch Werksvertrag übertragenen Aufträge.
In diesem Sinne ist das, was bei Euch da passiert zumindest bedenklich!
> wenn die neuen Kollegen, die Maschinen, Bürofläche, Büroinventar und Firmenwagen
> von der Hauptfirma kostenlos erhalten
Derartiges ist denkbar, wenn auch rechtlich bedenklich. In der Eigenverantwortung des Werksunternehmers liegt eben nicht nur die Bereitstellung von Personal, sondern auch der Einsatz eigenen Materials. In diesem Sinne wäre es unbedenklich , wenn Euer AG dem Werksunternehmer diese Sachen "schenkt" oder zur Verwendung kostenlos "ausleiht", was dann aber im Werksvertrag eben genau so dargestellt sein muss. Wenn das so fixiert ist, gehen die Geräte/Räumlichkeiten (zeitweilig) in das (Miet-) Eigentum des Werksunternehmers über.
KOSTENLOS in diesem Sinne darf es übrigens nicht sein, wenn dann muss aus dem Werksvertrag auch hervorgehen, dass der Werksunternehmer diesen Fakt bei seiner Preiskalkulation einbezieht. Insbesondere darf der Warenpreis dann nicht nach der Formel "Arbeitszeit des MA * Stundenlohn" berechnet sein, denn das wäre ja unmittelbar ein Verweis auf ein Leiharbeitsverhältnis. Ein Nachlass in Höhe von X% auf den Warenpreis (oder ein entsprechend erkennbar geringerer Warenwert) hingegen wäre OK. KEIN Nachlass wäre wieder nicht OK, denn in diesem wäre ja der Eigenaufwand des Werksunternehmers für diese Sachen integriert - der aber nicht existiert - auch das würde auf unzulässige Vorgänge hindeuten.
Die Grenzen zu der Situation, in der der Werksunternehmer dann NUR das Personal stellt (Leiharbeit!) sind fließend. Zumindest dürften diese AN von KEINEM Vorgesetzten Eures Betriebes irgendwelche Weisungen (auch nicht bezüglich des Verhaltens am/außerhalb des Arbeitsplatzes!) erhalten. So bald das erfolgt, sind wir definitiv im Bereich Leiharbeit, wie im obigen Urteil.
Des weiteren besteht bei dem Vorgang eine weitere Gefahr, wenn die Nutzung der "materiellen Güter" im Rahmen einer "Schenkung" erfolgte: Betriebsübergang! Ob ein solcher vorliegt, wird nach einem 7-Punkte-Test geprüft. (vgl. Wikipedia:Betriebsübergang im Abschnitt "Betrieb"). Sofern die Nutzung der erwähnten "beweglichen Güter" und "Gebäude(-teile)" im Rahmen eines Eigentumsübergangs erfolgt, wären derart viele Punkte dieses Tests erfüllt, so dass ein Betriebsübergang anzunehmen wäre, der "Werksunternehmer" hätte also einen Teil des Betriebes erworben.
Der BR selbst ist ggf. nach §111 BetrVG zu beteiligen, und bei den Kündigungen ist zu beachten, dass sich die dann notwendige Sozialauswahl auf das gesamte Unternehmen zu erstrecken hat. Dass genau die zwei in der Abteilung beschäftigten AN die richtigen sind - und auch dass die 2 die richtigen von den 6 AN wären, wage ich zu bezweifeln. Insofern hat der BR hier einen guten Grund für einen Widerspruch.
In jedem Fall sollte der BR den Werksvertrag einsehen (dazu hat er das Recht!) um sich darüber schlau zu machen, ob es sich tatsächlich um einen Werksvertrag handelt - und diesen ggf. durch einen externen Sachverständigen prüfen lassen! Der Vorgang an sich enthält genug Ansatzpunkte GEGEN einen Werksvertrag.