Outsourcing oder nur eine günstige Art Mitarbeiter zu entlassen?
Bei uns im Betrieb soll eine Abteilung ausgesourst werden, nun ist es so, dass eigentlich nur die Mitarbeiter ausgetauscht werden, das heißt die alten Mitarbeiter werden entlassen bzw. Versetzt und eine Fremdfirma übernimmt die Aufgaben der Stammbelegschaft. Ist es wirklich Outsourcing wenn die neuen Kollegen, die Maschinen, Bürofläche, Büroinventar und Firmenwagen von der Hauptfirma kostenlos erhalten? Weil letztendlich wurden nur die Mitarbeiter ausgetauscht und damit nur die Lohnkosten ausgesoursts. Ist sowas rechtens? Kennt sich jemand von Euch mit Outsourcing aus und sind da nicht irgendwelche Vorraussetzungen an die man Outsourcing fest machen kann bzw. muss? Radinformation: Wir haben über 300 Mitarbeiter und es sind nur 2 Leute die gekündigt werden sollen, die Anderen 4 werden versetzt. Die Frage ist bitte aber wirklich nur, darf man so wie beschrieben Outsourcing betreiben?
Community-Antworten (6)
08.01.2013 um 07:12 Uhr
@ Hamburgo
Als BR würde ich mal ganz laut über unzulässige Austauschkündigungen nachdenken ...
08.01.2013 um 09:55 Uhr
Danke Hoppel, habe leider von Austauschkündigungen noch nichts gehört, kannst Du mir bitte mitteilen, wo ich etwas darüber nachlesen kann?
08.01.2013 um 10:20 Uhr
LAG Mainz (Az.: 11 Sa 314/10)
08.01.2013 um 11:16 Uhr
@Hamburgo
Abgesehen von der Variante, dass hier ein "unechter" Werksvertrag, wie im zitierten Urteil, vorliegen könnte (!), sind derartige Vorgänge durchaus zulässig. Es hängt eben an zwei Sachen:
- Unternehmerische Entscheidung, Tätigkeiten durch ein Werksunternehmen durchführen zu lassen
- Tatsächlich EIGENVERANTWORTLICHE Durchführung der Tätigkeiten durch das Werksunternehmen im Rahmen der durch Werksvertrag übertragenen Aufträge.
In diesem Sinne ist das, was bei Euch da passiert zumindest bedenklich!
wenn die neuen Kollegen, die Maschinen, Bürofläche, Büroinventar und Firmenwagen von der Hauptfirma kostenlos erhalten
Derartiges ist denkbar, wenn auch rechtlich bedenklich. In der Eigenverantwortung des Werksunternehmers liegt eben nicht nur die Bereitstellung von Personal, sondern auch der Einsatz eigenen Materials. In diesem Sinne wäre es unbedenklich , wenn Euer AG dem Werksunternehmer diese Sachen "schenkt" oder zur Verwendung kostenlos "ausleiht", was dann aber im Werksvertrag eben genau so dargestellt sein muss. Wenn das so fixiert ist, gehen die Geräte/Räumlichkeiten (zeitweilig) in das (Miet-) Eigentum des Werksunternehmers über.
KOSTENLOS in diesem Sinne darf es übrigens nicht sein, wenn dann muss aus dem Werksvertrag auch hervorgehen, dass der Werksunternehmer diesen Fakt bei seiner Preiskalkulation einbezieht. Insbesondere darf der Warenpreis dann nicht nach der Formel "Arbeitszeit des MA * Stundenlohn" berechnet sein, denn das wäre ja unmittelbar ein Verweis auf ein Leiharbeitsverhältnis. Ein Nachlass in Höhe von X% auf den Warenpreis (oder ein entsprechend erkennbar geringerer Warenwert) hingegen wäre OK. KEIN Nachlass wäre wieder nicht OK, denn in diesem wäre ja der Eigenaufwand des Werksunternehmers für diese Sachen integriert - der aber nicht existiert - auch das würde auf unzulässige Vorgänge hindeuten.
Die Grenzen zu der Situation, in der der Werksunternehmer dann NUR das Personal stellt (Leiharbeit!) sind fließend. Zumindest dürften diese AN von KEINEM Vorgesetzten Eures Betriebes irgendwelche Weisungen (auch nicht bezüglich des Verhaltens am/außerhalb des Arbeitsplatzes!) erhalten. So bald das erfolgt, sind wir definitiv im Bereich Leiharbeit, wie im obigen Urteil.
Des weiteren besteht bei dem Vorgang eine weitere Gefahr, wenn die Nutzung der "materiellen Güter" im Rahmen einer "Schenkung" erfolgte: Betriebsübergang! Ob ein solcher vorliegt, wird nach einem 7-Punkte-Test geprüft. (vgl. Wikipedia:Betriebsübergang im Abschnitt "Betrieb"). Sofern die Nutzung der erwähnten "beweglichen Güter" und "Gebäude(-teile)" im Rahmen eines Eigentumsübergangs erfolgt, wären derart viele Punkte dieses Tests erfüllt, so dass ein Betriebsübergang anzunehmen wäre, der "Werksunternehmer" hätte also einen Teil des Betriebes erworben.
Der BR selbst ist ggf. nach §111 BetrVG zu beteiligen, und bei den Kündigungen ist zu beachten, dass sich die dann notwendige Sozialauswahl auf das gesamte Unternehmen zu erstrecken hat. Dass genau die zwei in der Abteilung beschäftigten AN die richtigen sind - und auch dass die 2 die richtigen von den 6 AN wären, wage ich zu bezweifeln. Insofern hat der BR hier einen guten Grund für einen Widerspruch.
In jedem Fall sollte der BR den Werksvertrag einsehen (dazu hat er das Recht!) um sich darüber schlau zu machen, ob es sich tatsächlich um einen Werksvertrag handelt - und diesen ggf. durch einen externen Sachverständigen prüfen lassen! Der Vorgang an sich enthält genug Ansatzpunkte GEGEN einen Werksvertrag.
08.01.2013 um 21:48 Uhr
@ hamburgo
Hier die für Dich interessante Kernaussage, BAG, 16.12.2004, 2 AZR 66/04:
"Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anerkannt.
Allerdings müssen diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden.
Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten hingegen nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen, so führt eine solche organisatorische Gestaltung noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze; es liegt vielmehr eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor#
08.01.2013 um 22:43 Uhr
Hoppel, rkoch und alle anderen hier im Forum, ich möchte mich hier erstmal bei Euch für Euren hilfreichen Tipps und Hinweise bedanken....D..A..N..K..E. Ich hoffe, dass man bei der Austauschkündigung ansetzen kann, werde mich dank Eure Hinweise mit meinen RA damit auseinandersetzen. .
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