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Tarifgehalt

F
ferrari
Jan 2018 bearbeitet

Wir, die xx-Bank yyy eG, werden nach Tarif (DHV) bezahlt. Wir haben eine Tochtergesellschaft (die xx-Immobilien yyy GmbH). Unser BR besteht seit 05/2012. Wir bekommen heute eine Anhörung wegen Gehaltserhöhung einer MA innerhalb der xx-Immobilien yyy GmbH. Daraus ersehen wir, dass diese MA nicht nach Tarif bezahlt wird, was uns bis heute nicht bekannt war. Wie ist die Rechtslage ? Was schlagen Sie uns im Sinne für die MA vor ?

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Community-Antworten (6)

R
rtjum

28.12.2012 um 15:20 Uhr

Hallo,

seid Ihr denn für die Tochterfirma überhaupt zuständig?

rtjum

G
gironimo

28.12.2012 um 19:17 Uhr

angenommen der BR ist zuständig, dann hätte der AG richtiger Weise den BR im Sinne des § 99 BetrVG anzuhören. Wenn der MA nicht in der richtigen Gehaltsgruppe eingruppiert wird, könntet Ihr das an dieser Stelle sagen (Zustimmungsverweigerungsgrund § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG ). Ob es an dieser Stelle Sinn macht sei dahingestellt. Das Gespräch mit dem AG würde ich aber auf jedem Fall suchen und ihn nach den Gründen fragen.

Letztendlich müsste aber der betroffene AN selbst rechtliche Schritte einleiten, um seine Eingruppierung einzuklagen (oder seine Gewerkschaft)

E
Erdenbürger

28.12.2012 um 19:41 Uhr

Meine Frage wäre erstmal: ist es wirklich ein anderes Unternehmen? Dann müsste dieses Unternehmen doch auch ganz eigene Strukturen haben z. B. eigene Personalabteilung eigen EDV Anlagen. Dieses Frage stellt sich, weil es oft Scheinunternehmen gibt, um Lohkosten zu sparen. Vielleicht sind die Kollegen ja auch nach Euren Tarifvertrag einzustufen.

N
NoPain

28.12.2012 um 20:05 Uhr

Da bei Euch ein TV gültig ist, hat sich der AG daran erst einmal zu halten. Ich würde den AG auffordern Euch mitzuteilen WAS denn dieser MA in Zukunft bei Euch macht und was er VOR der Gehaltserhöhung gemacht hat. Diese Informationen benötigt Ihr um die Eingruppierung in Eurem TV nachzuschlagen und prüfen zu können. Bis Ihr nicht sämtliche Informationen habt um diesen Sachverhalt zu prüfen, Fristverlängerung! Sollte sich diese Gehaltserhöhung auf eine höherwertige Stellung beziehen, unbedingt prüfen ob es hierzu eine gültige und rechtlich einwandfreie (!) Stellenausschreibung gab, falls nicht, Widerspruch!

H
Hoppel

30.12.2012 um 08:54 Uhr

@ ferrari

Die korrekte Eingruppierung muss von einem AN individualrechtlich durchgesetzt werden. So kann ein BR beispielsweise auch keiner Einstellung widersprechen, nur weil die beabsichtigte Eingruppierung nicht korrekt ist.

Und wozu wurde der BR konkret angehört? Eine Gehaltserhöhung in Höhe .... Euro unterliegt nicht dem MBR eines BR. Oder wurdet ihr zu einer Umgruppierung angehört?

Wenn dem BR nicht bekannt war, dass unkorrekt eintarifiert wurde, sollte sich der BR mal mit den Bruttogehaltslisten beschäftigen ...

N
NoPain

30.12.2012 um 16:35 Uhr

Widerspruch bei Einstellung wegen falscher Eingruppierung geht natürlich nicht, darum geht es hier auch garnicht.

Was aber geht ist, dass sich der AN beim BR beschwert und der BR dann dieser Beschwerde nachgeht und eine korrekte Eingruppierung fordern wird - §§ 84, 85 BetrVG. Im Wiederholungsfall würde ich sogar den AG auf Unterlassung verklagen, klassischer § 23 Abs. 3 BetrVG.

Ein Widerspruchsgrund wäre aber haltbar, wenn es zu dieser Umgruppierung - sollte es sich auch um eine höherwertige Position handeln - keine ordentliche (!) Stellenausschreibung gegeben hat und andere AN nicht die Möglichkeit hatten sich auf diesen Posten zu bewerben.

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