Übertragung von Arbeitgeberaufgaben
Morgen zusammen,
ich habe da mal einige Fragen zu der Aufgabenübertragung. Bei uns werden den Mitarbeitern, die als Meister oder Bauleiter arbeiten, Zusatzaufgaben übertragen. Also Arbeits -, Brand-, Umweltschutz auf den Baustellen.
Nun zu meinen Fragen:
- In welchem Umfang kann der AG Aufgaben an den AN (Meister uä.) übertragen?
- Muss der AN im Falle eines Schadens oder Unfall eines MA oä. mit seinem persönlichen Vermögen haften?
- Muss der AN überhaupt eine solche Überlassung unterschreiben?
- Welche strafrechtlichen Konsequenzen muss der AM bei einen Arbeitsunfalles eines MA befürchten?
Community-Antworten (2)
19.12.2012 um 10:13 Uhr
- In welchem Umfang kann der AG Aufgaben an den AN (Meister uä.) übertragen?
In dem Umfang, wie er lt. Arbeitsvertrag das Weisungsrecht besitzt oder ein G es vorsieht. Zum Aufgabenbereich eines Meisters, Abteilungsleiters o.ä. gehört aber i.d.R. sowieso (aufgrund der derartigen Stellen innewohnenden Sorgfaltspflicht für die unterstellten AN und das Allgemeinwohl!) die Wahrnehmung derartiger Pflichten. Insofern könnte es bestenfalls um eine Ausweitung des Verantwortungsbereiches (über die unterstellten Mitarbeiter und deren Aufgaben hinaus) kommen. Davon abzugrenzen sind "spezielle" Aufgabenbereiche wie sie i.d.R. G vorsehen, z.B. Sicherheitsfachkraft oder Brandschutz-/Abfall-/Gefahrgutbeauftragte, etc. Derartige Ernennungen sind nicht schon vom Aufgabengebiet "Meister" abgedeckt und oft brauchen die ernannten Personen eine spezielle Ausbildung damit sie diese Aufgaben überhaupt übernehmen dürfen.
- Muss der AN im Falle eines Schadens oder Unfall eines MA oä. mit seinem persönlichen Vermögen haften?
I.d.R. nein, nur bei (i.d.R. grober) Fahrlässigkeit, d.h. wenn er die ihm übertragenen Aufgaben absichtlich oder grob fahrlässig vernachlässigt. Das gilt aber für alle AN.
- Muss der AN überhaupt eine solche Überlassung unterschreiben?
Unterschreiben? Nein, nie. So er derartige "unterschreibt" wird er i.d.R. einen Vertrag mit dem AG schließen - und dazu kann niemand gezwungen werden. Wenn der AG dem AN derartiges Anweisen dürfte (siehe 1.), braucht es keine Unterschrift des AN (wohl aber des AG, der seine Anweisung in Fällen, in denen er zur Bestellung derartiger Personen verpflichtet ist, dokumentieren muss).
- Welche strafrechtlichen Konsequenzen muss der AM bei einen Arbeitsunfalles eines MA befürchten?
So lange er diesen nicht absichtlich oder (grob) fahrlässig verursacht hat, i.d.R. keine. Aber auch das gilt für alle AN. EDIT: Zur Erklärung: Grob fahrlässig wäre z.B. wenn ihm besondere Pflichten beim Unfallschutz übertragen werden, er von einem Unfallrisiko Kenntnis erhält (Gefährdungsbeurteilung!) und er potentielle Risiken wissentlich ignoriert und nicht aus der Welt schafft, wie es seine Aufgabe ist. Ein Unfall für den kein Risiko bekannt war kann darunter nicht fallen. Ein Risiko, welches dieser AN dem AG (unter Angabe von Lösungsvorschlägen) angezeigt hat und das der AG dann nicht behoben hat, fällt ebenfalls nicht darunter, dann geht das Risiko auf den AG über - deshalb sollten solche AN derartige Anzeigen gegenüber dem AG dokumentieren!
19.12.2012 um 10:17 Uhr
Muss der AN überhaupt eine solche Überlassung unterschreiben?<
Warum sollte das jemand freiwillig tun?
Ich würde derartige Aufgaben überhaupt nur übernehmen, wenn der AG hierzu eine Haftpflichtversicherung für mich abgeschlossen hat
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