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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlergebnis weitergeben

R
RobertR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, hab eine kurze Frage. Muß man das Wahlergebnis einer Betriebsratswahl der IG Metall mitteilen? Die IG Metall ist bei unserer Fa. nur durch ein paar Mitglieder im Hause vertreten, und unsere Fa. ist auch nicht im Arbeitgeberverband. Vielen Dank schon mal.

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Community-Antworten (5)

G
Gustl

05.11.2012 um 11:55 Uhr

Hallo RobertR,

andersrum gefragt: Muss euch die IG Metall helfen, wenn ihr früher oder später bei euch einen Tarifvertrag (den nur eine Gewerkschaft mit dem AG verhandeln kann) verhandeln wollt? Antwort zu deiner und meiner Frage: Nein.

Aber alleine könnt ihr eure Interessen nicht unter einen Tarifvertrag bringen. Da hilft die IG Metall sehr kompetent und richtig. Aber was spricht denn dagegen, wenn ihr die Wahlergebnisse übermittelt? Eine Gewerkschaft ist nur ein Dorn im Auge des AG.

Gruß, Gustl.

W
Watschenbaum

05.11.2012 um 11:56 Uhr

§ 18 der Wahlordnung sieht das vor

R
rkoch

05.11.2012 um 17:15 Uhr

§ 18 der Wahlordnung sieht das vor

Oder um es deutlicher zu sagen: §18 WO BetrVG schreibt vor, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unverzüglich das Wahlergebnis bekommen MUSS!

Zitat: Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Und im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, so bald ein einziger AN Gewerkschaftsmitglied ist. Natürlich muss der Wahlvorstand das nur dann machen, wenn ihm auch bekannt ist, dass es mindestens ein Gewerkschaftsmitglied gibt. Er ist nicht verpflichtet alle AN nach ihrer Mitgliedschaft zu befragen. Im Zweifelsfalle muß die Gewerkschaft selbst sich beim Wahlvorstand/BR melden und bekannt geben, dass sie im Betrieb vertreten ist.

W
Watschenbaum

05.11.2012 um 17:23 Uhr

es ist ein ziemlich weiches "muss" wie bei allen Bestimmungen, die keine Konsequenzen dafür vorsehen, falls man sie nicht befolgt

P
Petrus

05.11.2012 um 18:35 Uhr

@watsche: Naja, die "drohende Konsequenz" wäre wohl §23(1) - wenn das Arbeitsgericht die beharrliche Weigerung des BR, gemäß §§2, 18 BetrVG zu handeln, als groben Verstoß wertet... Jetzt das große ABER: Bei zu geringem Org.Grad mach die Gewerkschaft vermutlich nicht viel... Bei hinreichend großem Org.Grad ist sie vermutlich im BR durch (mind.) ein Mitglied vertreten und erhält die gewünschte Info auf diesem Wege auch ohne Gericht. In der Praxis dürftest Du also Recht haben ;-)

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