> Da waren die Herren Däubler, Kittner und Klebe wohl etwas übereifrig mit ihrer Kommentierung
Die waren in dem Fall unbeteiligt... Der Kommentarteil stammt von Wedde
BTW: DKK geht an zwei Fundstellen auf das Thema ein, bei §26 und bei §29.
Setzt man die Fundstelle bei Rn. 12 zu §29 mit den Fundstellen bei §26, insb. Rn. 12 (Zufall, dass das die selbe Rn. ist), so ergibt sich ein differenzierteres Bild:
"Eine Verpflichtung des BR-Mitglieds, das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anzunehmen, besteht nicht. Erklärt sich der Gewählte zur Annahme des Amtes nicht bereit, ist eine erneute Wahl vorzunehmen."
Natürlich kann der Gewählte die Wahl ablehnen - und erst wenn ein Gewählter die Wahl NICHT abgelehnt (= angenommen) hat, kann es weiter gehen, denn sonst gibt es ja keinen BRV. Insofern ist der Kommentar bei §29 nicht falsch. Erst wenn der BRV und der stellv. gewählt sind und sie die Wahl nicht abgelehnt haben, kann es weitergehen.
Wenn natürlich auf der konstituierenden Sitzung noch weitere Schritte vorgenommen werden sollen, so muss natürlich einer der gewählten BRV (der BRV, der stellv. BRV bzw. einer der evtl. weiteren stellv. BRV) die Sitzung übernehmen, also anwesend sein. Insofern endet diese Sitzung nach Wahl der BRV, wenn alle gewählten in Abwesenheit gewählt wurden.... Aber jetzt sind wir - glaub ich - im Land der puren Theorie gelandet....
Das alles verhindert aber IMHO nicht, dass ein BRV in Abwesenheit ohne seine explizite Zustimmung gewählt wird. Selbst DKK verlangt keine schrifliche Zustimmung, wobei allerdings gesagt werden muss, dass DKK auf den Fall "Wahl eines BRV in Abwesenheit" gar nicht eingeht. Wer weiß, was DKK da kommentiert hätte....
Letztlich ist die Wahl des BRV eine Formalie, die jederzeit heilbar ist und insofern sind daran IMHO auch keine überzogenen Anforderungen zu stellen... Das BetrVG kanzelt den ganzen Vorgang letztlich mit nur dem einen Satz "Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter" ab und legt ansonsten nicht einen Hauch von Regel fest. Alles was über den Satz hinausgeht ist nichts anderes als der Versuch von Kommentatoren diesen Satz so auszulegen, dass ein unbedarfter, neu gewählter BR nicht ganz ohne Handhabe dasteht. Aber faktisch kann man aus den Kommentaren immer herauslesen "Erlaubt ist, was gefällt, zweckmäßig ist, und was zumindest den Anschein einer Wahl erweckt."
Insofern: Wer Lust hat, seine abwesenden BRM mit der Forderung einer schriftlichen Stellungnahme zu deren Bereitschaft das Amt des BRV zu übernehmen zu quälen, der kann das gerne tun. Fraglich bleibt natürlich auch, wer diese Stellungnahme einfordern soll... Der WV?