Erstellt am 16.10.2012 um 21:11 Uhr von Petrus
Dazu meint Herr Fitting: "Einzelheiten des Einsichtsrechts (Häufigkeit, Voranmeldung, Ort, Bescheinigung über erfolgte Einsicht) können durch (erzwingbare) BV gem. §87 Abs. 1 Nr. 1 geregelt werden..." (FESTL §83 Rn 13)
Ihr dürft also regeln, ob sie das zukünftig kann ...
Erstellt am 16.10.2012 um 21:38 Uhr von Watschenbaum
praktisch gesehen macht die Personalabteilung es einfach
in der Kürze der Zeit kann man nichts dagegen unternehmen
und strafbewehrt ist die Sache auch nicht....................
also : legt selber fest, wie es zukünftig laufen soll
Erstellt am 16.10.2012 um 23:13 Uhr von Lotte
Hallo devilRT,
ich frage mich welches Interesse die PA haben sollte, etwas zu entfernen oder hinzuzufügen? Und was für eine Relevanz sollte das dann haben? Denn es zählt dann doch das was der Kollege zu sehen bekommt, anscheinend mit BRM als Zeugen.
Ob bei uns von jetzt auf gleich Einblick in die Persoakte gewährt werden könnte halte ich ehrlich gesagt auch für fraglich, eine Terminabsprache wäre auch da sicher wichtig.
LG Lotte
Erstellt am 17.10.2012 um 10:09 Uhr von gironimo
je nach größe des Betriebes sind Terminvereinbarungen normal.
Selbst wenn man glaubt, dass etwas entfernt wird -- dann ist es doch weg, klasse!
Der Kollege kann bei seiner Einsicht ein Inhaltsverzeichnis (mit Datum) der Akte anfertigen und der Akte beifügen.