Erstellt am 15.10.2012 um 14:14 Uhr von Nubbel
sicher, nur ob ihr diesem mitarbeiter damit einen gefallen tut, ist fragwürdig
Erstellt am 16.10.2012 um 12:32 Uhr von pillepalleTR
Hat der MA, der den Posten im WA übernehmen soll, die in §107 Abs. 1 S.3 BetrVG geforderte Qualifikation? (siehe dazu auch Kommentierung bspw. Fitting Rn. 10)
Das ist insofern wichtig, da einem WA-Mitglied, das NICHT BR-Mitglied ist, das Entgelt bei Schulungsbesuchen im Rahmen seiner WA-Tätigkeit nicht fortgezahlt werden muss. (BAG, 11.11.1998, 7 AZR 491/97)
Der Betroffene muss also Erholungsurlaub dafür opfern- es sei denn, ihr/er regelt das mit der GL anders - was aber bei einer Befristung eher unwahrscheinlich sein wird.
Ich persönlich würde mich fragen, welche Beweggründe ein befristet angestellter Kollege haben könnte, sich in den WA eines Unternehmes bestellen zu lassen, das er in ca. 14 Monaten verlassen wird.
Für euch auch interessant: die Befristung endet VOR dem regulären Auslaufen der "WA-Amtszeit"(=Ende der Amtszeit eures BR im Frühjahr 2014)!
Wollt ihr dann erneut für einige Monate "nachnominieren"?
Ergo: macht es wirklich für beide Seiten -BR und GL- Sinn, ihn in den WA zu bestellen?