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Übernahme in die Muttergesellschaft und illigale Beschäftigung seit Eintritt in die Tochtergesellschaft wird durch das Gericht geprüft

A
Autobus
Nov 2016 bearbeitet

Seit dem 01.10.12 wurden Kollegen/innen in die Altgesellschaft übernommen.Nur einige nicht weil sie eine Klage wegen illegale Beschäftung gegen den Arbeitgeber führen wollen.Frage wir waren bis zum 30.09.2012 7 Betriebsräte.Ab dem 01.10.2012 sind wir 3 Betriebsräte und ein Nachrücker.Müssen wir eine Neuwahl durchführen da die Mitarbeiter um über 50 abgenommen hat.Wie ist das mit dem Bestandsschutz für die 3 Betriebsräte.Ist mein Kündigungsschutz gleich weg und muss ich bei der ARGE einen neuen Antrag auf Gleichstellung machen da ich Schwerbehindert bin wegen dem Kündigunggsschutz?

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Community-Antworten (5)

H
Hoppel

03.10.2012 um 18:56 Uhr

@ Autobus

Erkläre doch erst einmal, warum ihr von einem Tag auf den anderen nur noch 3 + 1 BRM seid.

Abgesehen davon, scheinst Du den § 13 BetrVG nicht richtig gelesen zu haben.

Da steht, wenn 2 Jahre nach Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, muss neu gewählt werden.

Wenn Ihr am Wahltag 150 KollegInnen auf der Wählerliste stehen hattet, müssen exakt 2 Jahre später (=Stichtagsregelung) mind. 75 KollegInnen mehr oder weniger beschäftigt sein, um Neuwahlen auszulösen. Die zweite Bedingung -mind. 50- ist erfüllt.

Auch ist nicht nachvollziehbar, was es da für einen Übergang bei Euch gegeben hat.

Also Betriebsübergang ja/nein; Übergangsmandat ja/nein; Restmandat ja/nein?

G
gironimo

03.10.2012 um 19:13 Uhr

einige nicht<

über die redest Du in Deiner Frage? Zu denen gehörst Du und der genannte drei-köpfige BR?

Ansonsten auch von mir die Frage: Was heißt "... in die Altgesellschaft übernommen..." ? Welches Ereignis fand statt?

Gibt es denn den Betrieb, über dessen BR Du hier nachfragst überhaupt noch ( und auch weiterhin?)?

G
GeSammtsBV

03.10.2012 um 19:19 Uhr

......und muss ich bei der ARGE einen neuen Antrag auf Gleichstellung machen da ich Schwerbehindert bin wegen dem Kündigunggsschutz?

Eine Gleichstellung bekommt man nur, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen der Behinderung gefährdet ist. Also drohende betriebsbedingte Kündigungen usw. gelten nicht. Da darf NICHT gleichgestellt werden.

Weiter BR oder AN mit einem anderen Kündigungsschutz tun sich sehr schwer eine Gleichstellung zu erhalten- Da lehnen die Argenturen meist die Gleichstellung ab. Das liegt dann aber auch oft an der falschen Begründung für die Gleichstellung, Also dann eben nicht nur wegen Gefährdung aus Gründen der Behinderung. Dann muss man Gründe der Gefährdung bringen welche sich aus § 81 (4) SGB IX ergeben.

Man muss die Gründe immer glaubhaft darlegen und auch wie sie sich wo aus der Behinderung ergeben. AG sollte beteiligt werden, denn wenn man ihn ausschließt, was man kann lehnen die Agenturen mit dem Hinweis, zu wenige Infos/ Einscheidungshilfen auch die Gleichstellung meistens ab.

Habt ihr eine SBV? Eine gute SBV sollte sich hier auskennen und helfen.

L
Lotte

03.10.2012 um 20:30 Uhr

Autobus, habe Dich so verstanden, dass die Gleichstellung in der Vergangenheit anerkannt wurde? War die Anerkennung denn befristet? Ansonsten brauchst Du keinen neuen Antrag stellen.

Der KüSchutz des BR Mandats wirkt nach. Bis zur Neuwahl (die m. E. ja statt finden muss, da vier von Euch anscheinend übergegangen sind) führt Ihr die Geschäfte weiter und bist sowieso geschützt, danach bei Nichtwahl, wirkt der Schutz ein Jahr nach, allerdings etwas abgeschwächt, da die Zustimmung des BR nach § 103 BetrVG nicht mehr erforderlich wird. Dann gilt: Nur außerordentliche Kündigung und Anhörung des BR nach § 102 BetrVG

L
Lexipedia

04.10.2012 um 09:12 Uhr

@Autobus

Liegt bei dir eine anerkannte Schwerbehinderung vor? Das heißt, dass du einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 hast? Dann mußt du nur dem AG spätestens in einem Kündigungsschutzverfahren den AG dieses mitteilen. Hast du nur einen Grad der Behinderung von unter 50? Oder wurde noch kein Grad der Behinderung festgestellt? Dann wäre es ein bisschen spät. Denn es gelten Fristen bis der Schutz aus der Gleichstellung zählt.

Sonst schließe ich mich den anderen Fragestellern an.

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