@Hoppel
> Diese 40 KollegInnen werden durch den BR München vertreten und DA zählen sie auch
> bzgl. der Schwellenwerte (BR-Größe, Freistellung).
Du verkennst hier das Prinzip des BetrVG! Es ist EGAL wo der Partner sitzt der mit Dir einen Vertrag hat, sondern es zählt nur welcher Betrieb Dein EINSATZBETRIEB ist, also WELCHER Betrieb Dir Weisung erteilt. Und WENN diese Weisung von Berlin ausgeht, dann sind es AN eines Betriebes in Berlin! Das sie mit einem UNTERNEHMEN in München einen Vertrag haben ist unerheblich.
Was anderes wäre tatsächlich, wenn diese Kollegen zwar in Berlin wohnen, aber ihre Weisung aus München erhalten. Wenn das SO ist, dann hast Du natürlich Recht, aber aus dem was BRBerlin sagt lese ICH was anderes:
> Es gibt ja auch nur einen Niederlassungsleiter in Berlin... der ist sowohl für uns als auch
> für die Kollegen zuständig.
Ergo: Die LEITUNGSMACHT über diese Kollegen geht von dem Niederlassungsleiter in Berlin aus. Und da das derselbe ist, der auch die Leitungsmacht über die Kollegen von BRBerlin hat, bilden beide einen Betrieb.
Nochmal zur Definition "Betrieb":
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt
**** und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden ****.
Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt
(7 ABR 15/07)
Und das trifft IMHO auf BRBerlins Darstellung zu. Wie gesagt, selbst wenn es sich bei den AN in Berlin um einen BetriebsTEIL des Betriebes im München handeln sollte, würde allein die räumliche Entfernung daraus einen eigenständigen Betrieb machen. Der BR in München ist also auf KEINEN Fall für die Kollegen in Berlin zuständig. Wenn, dann müssten diese einen eigenen BR wählen. Das schließe ich aber wieder aus, da ja der Leitungsapparat beide "Teile" des Betriebes in Berlin leitet.
Die einzige Variante wie Du recht haben könntest habe ich weiter oben schon erwähnt, und die käme nach obigem Grundsatz nur zum Tragen, wenn der "Niederlassungsleiter" über keinerlei Leitungsmacht verfügt, was - so glaube ich zumindest - absurd ist. Zumindest ist es ein Betriebsteil (siehe letzter zitierter Satz), der nach §4 (1) BetrVG ein eigener Betrieb ist (min. 5 AN haben sie auf jeden Fall - 165 + diese > 200).